Berufsbezeichnung & Berufsstand
Gemäß Brandenburgischem Architektengesetz (BbgArchG) vom 20. Juni 2024 dürfen nur Personen die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ führen, die in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen […] sind. In die Architektenlisten bei der Brandenburgischen Architektenkammer z.B. ist auf Antrag einzutragen, wer [...] ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den […] Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
Das konsekutiv angelegte Bachelor- und Master-Studium der Architektur (B.Sc. und M.Sc.) an der BTU erfüllt diese Voraussetzungen. Nach dessen erfolgreichem Abschluss sowie unter Berücksichtigung der von den Architektenkammern der Länder geforderten Berufspraxis- sowie Fortbildungsnachweisen kann der Kammerzugang beantragt werden. Im Falle eines Hochschulwechsels zum Master-Studium oder eines inhaltlich abweichenden Bachelor- bzw. Master-Studiums ist die individuelle Kammerfähigkeit mit der jeweiligen Architektenkammer eigenverantwortlich durch die Studierende oder den Studierenden zu klären.