Satzung des Cultural Heritage Centre (CHC) der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus–Senftenberg

Präambel

Das CHC dient dazu, die an der BTU bereits bestehende Kompetenz exzellenter Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Kulturerbes zusammenzuführen, auszubauen und sichtbar zu machen. Zu diesem Zweck bildet das CHC einen organisatorischen Rahmen für die Lehrstühle, die sich auf diesem Gebiet engagieren.
Das CHC organisiert die strukturierte Doktorandenausbildung auf dem Gebiet des Kulturerbes und betreut einschlägige Masterstudiengänge.
Das CHC bildet darüber hinaus die Basis dafür, Aktivitäten der Grundlagenforschung zum Kulturerbe zu verstärken, die Antragsfähigkeit für DFG-Verbundprojekte zu erhöhen und insbesondere auch die internationale Kooperation in Forschung und Lehre auszubauen.

§1 Rechtsform

Das CHC ist eine Einrichtung der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung gemäß § 72 Absatz 2 BbgHG.

§2 Aufgaben und Ziele
  1. Das CHC hat die Aufgabe, an der BTU C-S exzellente Standards in der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Kulturerbes sicherzustellen und zu entwickeln.

  2. Das CHC betreut Masterstudiengänge auf dem Gebiet des Kulturerbes: World Heritage Studies (WHS), Heritage Conservation and Site Management (HCSM) und Architectural Heritage: Research and Preservation (AHRP – im Aufbau)

  3. Das CHC organisiert die strukturierte Doktorandenausbildung auf dem Gebiet des Kulturerbes: das DFG-Graduiertenkolleg 1913 „Kulturelle und technische Werte historischer Bauten“ sowie die einschlägigen Fachklassen der International Graduate School (IGS) der BTU C-S.

  4. Das CHC versteht sich als Organisationsplattform für die an der BTU C-S betriebene Grundlagenforschung auf dem Gebiet des Kulturerbes.

  5. Das CHC bündelt und fördert alle Aktivitäten zur Etablierung von Kooperationen in der Forschung und in der postgradualen Lehre auf dem Gebiet des Kulturerbes mit anderen einschlägigen Institutionen, sowohl national als auch international.
§3 Organisationsstruktur
  1. Mit der Gründung des CHC erhalten alle Hochschullehrer/innen der BTU, die sich in Forschung und Lehre nach eigener Einschätzung hauptsächlich auf dem Gebiet des Kulturerbes betätigen, die Option, Vollmitglied im CHC zu werden.

  2. Hochschullehrer, die sich in Forschung und Lehre nach eigener Einschätzung nur teilweise auf dem Gebiet des Kulturerbes betätigen, erhalten die Option, Assoziiertes Mitglied im CHC zu werden.

  3. Die Organe des CHC bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin, dem Leitungsgremium und der Mitgliederversammlung.

  4. Der Leiter oder die Leiterin wird gemäß § 72 Absatz 4 BbgHG vom Dekan auf Vorschlag des Fakultätsrates bestimmt.

  5. Das Leitungsgremium umfasst darüber hinaus zwei weitere Hochschullehrer/innen. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

  6. Der Mitgliederversammlung besteht aus den Vollmitgliedern und den Assoziierten Mitgliedern. Akademische Mitarbeiter/innen, Doktorand/innen und Masterstudierende können Vertreter zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung entsenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§4 Ausstattung

Die Gründung des CHC hat keine unmittelbare Auswirkung auf Art und Umfang der Finanzierung der zugehörigen Lehrstühle. Allerdings kann das CHC im Rahmen von Zielvereinbarungen zusätzliche Stellen und Mittel einwerben.