Anerkennungsverfahren

In der Regel besteht die Möglichkeit der Anerkennung nur für das praxisintegrierende Studienmodell.

Die Anerkennung von Leistungen aus einer Arbeitstätigkeit bzw. einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z. B. Techniker- oder Meisterausbildung), kann in seltenen Fällen zu einer Verkürzung des Studiums führen. Da es eine Vielzahl von Berufen gibt und diese unterschiedlich stark dem gewählten Studiengang ähneln, ist die Anerkennung dieser Leistungen ein komplexes Verfahren und wird deshalb im Einzelfall behandelt.

Aus der Hochschulzugangsberechtigung werden keine Leistungen anerkannt.
 

Unterlagen für die Anerkennung

Zur Prüfung der Anerkennung von Leistungen reichst Du bitte nachfolgende Unterlagen ein:

  • Unterlagen über Lerninhalte in der weiterführenden Ausbildung (z. B. Techniker- oder Meisterausbildung)
  • Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (im Studierenden Service informieren)

Beispiel

"Meisterbriefe enthalten fortan den Hinweis, dass der Abschluss im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR / EQR) dem Niveau 6 entspricht. Dieser Stufe ist auch der Bachelor zugeordnet. […] Berufliche Qualifikationen finden sich auf den Niveaus 1 bis 7 des DQR und des EQR wieder. So wird beispielsweise eine dreijährige berufliche Erstausbildung auf Niveau 4 zugeordnet, ein Abschluss als Bachelor, Meister oder Techniker entspricht Niveau 6."

(Quelle: www.bmbf.de/de/berufliche-und-akademische-bildung-sind-gleichwertig-458.html)