Studium & Familie
Die BTU Cottbus-Senftenberg wirkt darauf hin, dass Sie auch bei Schwangerschaft, Elternschaft sowie bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgreich studieren können. Dem wird in den Studien- und Prüfungsordnungen Rechnung getragen, soweit es der gesetzliche Rahmen gestattet.
Schwangerschaft & Mutterschutz
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft!
Die Vereinbarkeit von Schwangerschaft, Mutterschutz, Familie und Studium ist ein Thema, welches viele junge Familien betrifft. Es stellt sich die Frage, wie man als werdende Mutter und als junge Eltern sein Studium erfolgreich abschließen kann, ohne dabei auf den Schutz und die Fürsorge für das Kind zu verzichten. Der Mutterschutz bietet hierbei wichtige rechtliche Rahmenbedingungen, die es werdenden Müttern ermöglichen, sich auf ihre Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt vorzubereiten.
Doch wie gestaltet sich der Mutterschutz im Studium konkret? Und wie gebe ich meine Schwangerschaft bekannt? Weitere Informationen finden Sie dazu hier!
Bei einigen Veranstaltungen im Rahmen des Studiums können gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihre Schwangerschaft auftreten bzw. entstehen. Dies betrifft insbesondere Praktika, Werkstatt- oder Labortätigkeiten, Exkursionen, Freilandpraktika oder Sportseminare. Um diese Gefahren beurteilen zu können ist es erforderlich, dass Sie uns über Ihre Schwangerschaft informieren und von Ihrer Studiengangsleitung eine Gefährdungsbeurteilung" erstellt wird.
Bitte informieren Sie uns so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft mithilfe des Formulars „Mitteilung einer Schwangerschaft“. Für die Berechnung Ihrer Mutterschutzfristen benötigen wir außerdem den voraussichtlichen Geburtstermin. Nachweise hierzu können Sie uns in Form einer Kopie Ihres Mutterpasses einreichen. Sollte der Mutterpass noch nicht vorliegen, können Sie diesen zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. Senden Sie das ausgefüllte Formular und die Kopie des Mutterpasses bitte an familie(at)b-tu.de.
Lassen Sie uns bitte zusätzlich das Formular "Gefährdungsbeurteilung" zukommen, welches Sie gemeinsam mit Ihrer Studiengangsleitung ausgeüllt haben.
Schwangere und stillende Studentinnen haben nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf eine sechswöchige Schutzfrist vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt.
Dies beinhaltet insbesondere ein relatives Prüfungsverbot, die Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen sowie Einschränkungen bzw. Tätigkeitsverbote im Studium für schwangere/stillende Studentinnen. Sie haben aber weiterhin das Recht, an Prüfungen oder bspw. an Veranstaltungen während des Mutterschutzes teilzunehmen, wenn Sie ausdrücklich auf ihre Schutzrechte verzichten.
Falls Sie sich entschieden haben an Prüfungen und/oder Veranstaltungen während Ihres Mutterschutzes teilzunehmen, dann senden Sie bitte das ausgeüllte Formular an familie(at)b-tu.de. Ihr/Ihre Studiengangsbearbeiter/in wird dann automatisch über Ihre Erklärung zu Veranstaltungs-/Prüfungsteilnahme informiert. Eine Anmeldung zur Prüfung/Veranstaltung muss dennoch auf dem üblichen Weg erfolgen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Weiter Informationen zum Mutterschutz sowie einen Mutterschutzrechner finden Sie im Ratgeber-Artikel.
Formular „Mitteilung einer Schwangerschaft“
Form "Notification of pregnancy"
Formular „Verzicht auf Mutterschutz - Lehrveranstaltungen"
Form "Waiver of maternity protection - courses"
Formular „Verzicht auf Mutterschutz - Prüfung"
Form "Waiver of maternity protection - examination"
Checkliste „Eltern werden" / Checklist "Become a parent"
(in Deutsch / in German)
Studienorganisation
Damit Sie Studium und Schwangerschaft und/oder Familie miteinander vereinbaren können, gibt es verschiedene Möglichkeiten Ihr Studium zu gestalten. Einige Möglichkeiten finden Sie im Folgenen aufgeführt.
Studierende mit Familienaufgaben, Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen sollen im Studienalltag gleichgestellt werden, um ihnen ein erfolgreiches Studium zu ermöglichen. Individuell gestaltete Nachteilsausgleiche unterstützen sie aktiv, vermeiden Diskriminierung und sichern ihre Teilhabe am Hochschulleben.
Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern dienen dazu, beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen individuell und situationsbezogen auszugleichen. Die Verantwortung für die Antragstellung liegt bei den Studierenden selbst. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Sudierende mit Familienaufaben können auf Antrag einen verbindlichen individuellen Sonderstudienplan vereinbaren. Auf diese Weise können sie Module in anderen Kombinationen und zu anderen Zeitpunkten belegen als im Modulhandbuch vorgesehen. Nicht jeder Studiengang ist dafür geeignet. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Prüfungsausschuss der entsprechenden Fakultät zum Vorgehen.
Durch die Gliederung der Studieninhalte in Module, die regelmäßig angeboten werden, können Studentinnen und Studenten mit Kind ihre Studienbelastung zeitlich besser aufteilen und idealerweise das Studium ohne Unterbrechung fortsetzen sowie Prüfungen ablegen.
Ein Teilzeitstudium ist entweder möglich, wenn der Studiengang als Teilzeitstudiengang akkreditiert ist (erkennbar in der Studien- und Prüfungsordnung), oder es wird aufgrund besonderer Umstände beantragt. Zu diesen Umständen zählen unter anderem die Pflege und Erziehung von Kindern, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, eine Behinderung oder chronische Erkrankung, regelmäßige Berufstätigkeit etc.
Bei einem Teilzeitstudium werden alle Fristen verdoppelt. Semester im Teilzeitstudium zählen als halbe Fachsemester und gleichzeitig als volle Hochschulsemester. Pro Studienjahr dürfen maximal 30 Kreditpunkte erworben werden. Ein Studienplan ist erforderlich und ein angemessener Studienfortschritt muss regelmäßig nachgewiesen werden.
Studierende, die aufgrund von Familienaufgaben wie Schwangerschaft, Kindeserziehung, Pflege von Angehörigen oder anderen wichtigen Gründen eine Auszeit benötigen, können ein Urlaubssemester beantragen. Je nach Studiengang ist dies für die Dauer von einem bis zu vier Semestern möglich.
Ein Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester gezählt und hat daher keinen Einfluss auf die Regelstudienzeit. Da Studierende während des Urlaubssemesters immatrikuliert bleiben, wird es jedoch als Hochschulsemester angerechnet.
Der Antrag auf Beurlaubung muss schriftlich im Zeitraum der Rückmeldefrist gestellt werden. Wenn der wichtige Grund für die Beurlaubung erst nach Ablauf der Frist eintritt und nicht vorhersehbar war, kann der Antrag bis spätestens einen Tag vor Beginn der Lehrveranstaltungen eingereicht werden. Die Rückmeldefrist für das folgende Sommer- bzw. Wintersemester beginnt vier Wochen vor Vorlesungsende und endet mit dem letzten Vorlesungstag.
Es ist nicht möglich, ein Urlaubssemester für die Dauer der Bachelor- oder Masterarbeit zu beantragen, da diese Teil des Studienplans sind. Die Beurlaubung muss vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einzelfall genehmigt werden. Eine Unterbrechung des Studiums zur Verlängerung der Studienzeit wird nicht genehmigt.
Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist grundsätzlich nicht möglich, auch nicht in Master-Studiengängen. Studierende, die jedoch bereits einen erheblichen Teil der Master-Fächer aus ihrem Bachelor-Studium angerechnet bekommen, können formal ins 2. Fachsemester des Master-Studiums einsteigen.
Weitere Informationen erteilt das Studierendensekretariat.
In begründeten Einzelfällen wird Studierenden mit Familienpflichten ein kurzfristiger Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ermöglicht. Entsprechende Bescheinigungen/ Begründungen sind dem Prüfungsausschuss vorzulegen.
Die Koordinierungsstelle Familiengerechte Hochschule Wismar hat ein zentrales Internetportal zum Thema „Auslandsstudium mit Kind“ entwickelt. Dieses Portal bietet Studierenden mit Kindern und Interessierten Informationen und Möglichkeiten, wie sie trotz oder gerade mit Kind ein Auslandsstudium erfolgreich gestalten können. Das Herzstück des Portals bildet eine Datenbank mit Erfahrungsberichten von studierenden Eltern, die bereits ein Auslandssemester mit Kind absolviert haben
Wenn Sie Unterstützung benötigen oder konkrete Fragen haben, kontaktieren Sie gern Ihre Studiengangsbearbeitung.
Finanzielle Unterstützung
Wenn Sie im Studium schwanger sind oder mit Familie studieren, dann finden Sie hier mögliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten:
Seit dem Wintersemester 2008/2009 begrüßt die Studierendenvertretung der BTU Cottbus-Senftenberg neugeborene Kinder eingeschriebener Studierender mit einem Willkommensgruß in Höhe von 100 EUR. Zusätzlich bietet das Studierendenwerk Ost:Brandenburg einen Baby-Willkommensgruß von 200 EUR pro Kind an. Dieser Betrag wird einmalig ausgezahlt, wobei pro Kind nur ein Elternteil anspruchsberechtigt ist. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt gestellt werden. Für Kinder, die bis Ende 2024 geboren werden, gelten bei fristgerechter Antragstellung die bisherigen Regelungen.
Weitere Informationen
Informationen zum Wilkommensgruß für Neugeborene der Studierendenvertretung der BTU Cottbus-Senftenberg
Informationen zum Baby-Willkommensgruß des Studierendenwerks Ost:Brandenburg
Kindergeld können alle Eltern erhalten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wer keine deutsche Staatangehörigkeit besitzt, muss eine Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung haben oder Mitglied eines EU-Staates sein. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit dem 25. Lebensjahr. Um das Kindergeld zu erhalten, muss ein Antrag an die zuständige Familienkasse gerichtet werden.
Kontakt:
Familienkasse Cottbus
Thiemstraße 135, 03048 Cottbus
Dienstag 8:00 - 12:30 Uhr, Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
T +40 (0) 1801 546 337 (Festnetz 3,9 ct/min, Mobil max. 42 ct/min)
F +49 (0) 355 4864 555
Familienkasse-Cottbus(at)arbeitsagentur.de
Das Elterngeld soll Erziehenden die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt, trotz Berufes, um den Nachwuchs zu kümmern.
Anspruch auf Elterngeld haben alle Mütter und Väter mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz bzw. Erwerbsarbeit in Deutschland, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen; höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten; mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners oder der fehlenden Partnerin die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Geringverdienende werden besonders berücksichtigt. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro.
Mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate seit dem 1. Januar 2015 wurde das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) reformiert. Die Regelungen ermöglichen mehr Wahlmöglichkeiten, wie Eltern ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger (bis zu 28 Monate) Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen.
Elterngeld muss im Land Brandenburg schriftlich bei der Elterngeldstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (meist beim Jugendamt), in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben, beantragt werden. Zu beachten ist, dass das Elterngeld rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag in der Elterngeldstelle eingegangen ist.
Kontakt:
Elterngeldstelle der Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus
T +49 (0) 355 612 0
Weitere Informationen:
Elterngeldrechner des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vereinzelt bieten Stiftungen eine finanzielle Unterstützung speziell für das Studium mit Kind. Für die Erlangung eines Stipendiums sind Voraussetzungen zu erfüllen, die abhängig von der jeweiligen Stiftung sind. Einen Überblick kann man sich auf bundesstiftung-mutter-und-kind.de verschaffen.
Beratungsstellen
Die Zentrale Studienberatung, die Fachstudienberaterinnen und -berater der jeweiligen Studiengänge und das Studierendensekretariat beraten studierende Eltern. Die Vereinbarkeit von Familie und Studium wird dadurch individuell berücksichtigt. Das Studierendenwerk Ost:Brandenburg bietet Hilfe und Information zur Bewältigung von Schwierigkeiten und Problemen in der ServicesteIle in Cottbus an. Weitere Beratungsangebote finden Sie im Büro der Gleichstellungsbeauftragten und durch den Studierendenrat.
Kontakt
Tanja Fiedermann
Referentin für Dual Career und Familienorientierung
T +49 (0)355 69-3834
tanja.fiedermann(at)b-tu.de
Hauptgebäude, Raum 1.08
Platz der Deutschen Einheit 1
03046 Cottbus