Studium & Familie

Die BTU Cottbus-Senftenberg wirkt darauf hin, dass Sie auch bei Schwangerschaft, Elternschaft sowie bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgreich studieren können. Dem wird in den Studien- und Prüfungsordnungen Rechnung getragen, soweit es der gesetzliche Rahmen gestattet.

Schwangerschaft & Mutterschutz

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft!

Die Vereinbarkeit von Schwangerschaft, Mutterschutz, Familie und Studium ist ein Thema, welches viele junge Familien betrifft. Es stellt sich die Frage, wie man als werdende Mutter und als junge Eltern sein Studium erfolgreich abschließen kann, ohne dabei auf den Schutz und die Fürsorge für das Kind zu verzichten. Der Mutterschutz bietet hierbei wichtige rechtliche Rahmenbedingungen, die es werdenden Müttern ermöglichen, sich auf ihre Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt vorzubereiten.

Doch wie gestaltet sich der Mutterschutz im Studium konkret? Und wie gebe ich meine Schwangerschaft bekannt? Weitere Informationen finden Sie dazu hier!

Schwangerschaftsmeldung und Gefährdungsbeurteilung

Bei einigen Veranstaltungen im Rahmen des Studiums können gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihre Schwangerschaft auftreten bzw. entstehen. Dies betrifft insbesondere Praktika, Werkstatt- oder Labortätigkeiten, Exkursionen, Freilandpraktika oder Sportseminare. Um diese Gefahren beurteilen zu können ist es erforderlich, dass Sie uns über Ihre Schwangerschaft informieren und von Ihrer Studiengangsleitung eine Gefährdungsbeurteilung" erstellt wird.

Bitte inormieren Sie uns so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft mithilfe des Formulars „Mitteilung einer Schwangerschaft“ . Um Ihre Mutterschutzfristen berechnen zu können benötigen wir zudem den voraussichtlichen Geburtstermin, bitte weisen Sie diesen mit einer Kopie des Mutterpasses nach. Sollte der Mutterpass noch nicht ausgestellt sein, reichen Sie diese bitte einfach nach. Senden Sie bitte das ausgefüllte Formular und die Kopie des Mutterpasses an familie(at)b-tu.de.

Lassen Sie uns bitte zusätzlich das Formular "Gefährdungebeurteilung zukommen, welches Sie gemeinsam mit Ihrer Studiengangsleitung ausgeüllt haben.

Mutterschutz

Schwangere und stillende Studentinnen haben nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf eine sechswöchige Schutzfrist vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt.

Dies beinhaltet insbesondere ein relatives Prüfungsverbot, die Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen sowie Einschränkungen bzw. Tätigkeitsverbote im Studium für schwangere/stillende Studentinnen. Sie haben aber weiterhin das Recht, an Prüfungen oder bspw. an Veranstaltungen während des Mutterschutzes teilzunehmen, wenn Sie ausdrücklich auf ihre Schutzrechte verzichten.

Falls Sie sich entschieden haben an Prüfungen und/oder Veranstaltungen während Ihres Mutterschutzes teilzunehmen, dann senden Sie bitte das ausgeüllte Formular an familie(at)b-tu.de. Ihr/Ihre Studiengangsbearbeiter/in wird dann automatisch über Ihre Erklärung zu Veranstaltungs-/Prüfungsteilnahme informiert. Eine Anmeldung zur Prüfung/Veranstaltung muss dennoch auf dem üblichen Weg erfolgen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Studienorganisation

Damit Sie Studium und Schwangerschaft und/oder Familie miteinander vereinbaren können, gibt es verschiedene Möglichkeiten Ihr Studium zu gestalten. Einige Möglichkeiten finden Sie im Folgenen aufgeführt.

Nachteilsausgleich

Studierende mit Familienaufgaben, Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen sollen im Studienalltag gleichgestellt werden, so dass sie ihr Studium erfolgreich absolvieren können. Individuell ausgestaltete  Nachteilsausgleiche (Hilfedokument) sollen die Studierenden in ihrem Studienalltag aktiv unterstützen, Diskriminierung vermeiden und damit die Teilhabe am Hochschulleben sicherstellen.
Nachteilsausgleiche sind  keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren individuell und situationsbezogen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen. Die Verantwortung für die Antragsstellung liegt in der Hand der oder des Studierenden. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Sonderstudienplan

Sudierende mit Familienaufaben können auf Antrag einen verbindlichen individuellen Sonderstudienplan vereinbaren. Auf diese Weise können sie Module in anderen Kombinationen und zu anderen Zeitpunkten belegen als im Modulhandbuch vorgesehen. Nicht jeder Studiengang ist dafür geeignet. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Prüfungsausschuss der entsprechenden Fakultät zum Vorgehen.
Durch die Gliederung der Studieninhalte in Module, die regelmäßig angeboten werden, können Studentinnen und Studenten mit Kind ihre Studienbelastung zeitlich besser aufteilen und idealerweise das Studium ohne Unterbrechung fortsetzen sowie Prüfungen ablegen.

Teilzeitstudium

Ein Teilzeitstudium ist entweder möglich, wenn ein Studiengang als Teilzeitstudiengang akkreditiert ist (erkenntlich an der Studien- und Prüfungsordnung). Oder ein Teilzeitstudium wird aufgrund besonderer Situationen beantragt, z.B. bei Pflege und Erziehung von Kindern, Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Behinderung oder chronischer Erkrankung, regelmäßiger Berufstätigkeit, etc.

Bei einem Teilzeitstudium werden alle Fristen verdoppelt. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als ganze Hochschulsemester gezählt, Fachsemester werden nur zur Hälfte gezählt. Innerhalb eines Studienjahres dürfen nur  30 Kreditpunkte erworben werden. Ein Studienplan muss erstellt werden. Ein angemessener Studienfortschritt während des Teilzeitstudiums ist regelmäßig nachzuweisen.

Urlaubssemester

Bei Familienaufgaben wie Schwangerschaft, Kindeserziehung, Pflege von Angehörigen oder anderen gewichtigen Gründen ist die Beantragung eines Urlaubssemesters möglich, je nach Studiengang für die Dauer von einem bis zu vier Semestern.
Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester und wird folglich auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Da Studierende während des Urlaubssemesters immatrikuliert sind, wird das Semester jedoch als Hochschulsemester berücksichtigt.

Der Antrag auf Beurlaubung ist im Zeitraum der Rückmeldefrist schriftlich zu stellen. Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst nach Ablauf der Frist ein, ohne dass er vorhersehbar war, so kann der Antrag bis zum jeweils letzten Tag vor Beginn der Lehrveranstaltung gestellt werden. Die Rückmeldefrist für das nachfolgende Sommersemester bzw. Wintersemester beginnt vier Wochen vor Vorlesungsende und endet mit dem letzten Vorlesungstag.

Es ist auch nicht möglich eine(n) Studierende(n) für die Dauer der Bachelor- oder Masterarbeit zu beurlauben, da diese ja Bestandteil des Studienplans ist.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss die Beurlaubung im Einzelfall genehmigen. Nicht genehmigungsfähig ist die Unterbrechung des Studiums zur Verlängerung der Studienzeit.

Eine Beurlaubung ist im 1. Fachsemester nicht möglich, auch nicht für Master-Studiengänge.
Es ist aber möglich Studierende, welche einen erheblichen Vorlauf an Master-Fächern bereits aus dem Bachelor haben, diese formal in das 2. Fachsemester des Master-Studiums einsteigen zu lassen.

Auskunft erteilt das Studierendensekretariat.

Kurzfristiger Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung bei Familienpflichten

In begründeten Einzelfällen wird Studierenden mit Familienpflichten ein kurzfristiger Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ermöglicht. Entsprechende Bescheinigungen/ Begründungen sind dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

Auslandsstudium mit Kind

Von der Koordinierungsstelle Familiengerechte Hochschule Wismar wurde ein zentrales  Internetportal zum Thema „Auslandsstudium mit Kind“ entwickelt. Es soll Studierenden mit Kind(ern) und Interessierten Wege und Möglichkeiten aufzeigen, trotz und gerade mit Kind den Weg ins Auslandsstudium zu gehen. Kernstück des Portals ist eine Datenbank mit Erfahrungsberichten von studierenden Eltern, die bereits ein Auslandssemester mit Kind absolviert haben.

Wenn Sie Unterstützung benötigen oder konkrete Fragen haben, kontaktieren Sie gern Ihre Studiengangsbearbeitung.

Finanzielle Unterstützung

Wenn Sie im Studium schwanger sind oder mit Familie studieren, dann finden Sie hier mögliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten:

Begrüßungsgeld des StuRa und des Studentenwerks FFO

Um junge Eltern an der Universität zu unterstützen, hat der Studierendenrat seit Wintersemester 2008/2009 ein Begrüßungsgeld (Elterngeld vom STuRa) von 100 EUR für die Neugeborenen eingeschriebener Studierender der BTU Cottbus-Senftenberg beschlossen. Des Weiteren zahlt das Studentenwerk Frankfurt (Oder) je 50 Euro an die eingeschriebenen Studierenden mit Neugeborenen.

Weitere Informationen
Antragsformular zum Begrüßungsgeld des StuRa und des Studentenwerks
Seiten des StuRa der BTU Cottbus-Senftenberg
Informationen zum Begrüßungsgeld des Studentenwerkes Frankfurt/Oder

Kindergeld

Kindergeld können alle Eltern erhalten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wer keine deutsche Staatangehörigkeit besitzt, muss eine Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung haben oder Mitglied eines EU-Staates sein. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit dem 25. Lebensjahr. Um das Kindergeld zu erhalten, muss ein Antrag an die zuständige Familienkasse gerichtet werden.

Kontakt:
Familienkasse Cottbus
Thiemstraße 135, 03048 Cottbus

Dienstag 8:00 - 12:30 Uhr, Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

T +40 (0) 1801 546 337 (Festnetz 3,9 ct/min, Mobil max. 42 ct/min)
F +49 (0) 355 4864 555
Familienkasse-Cottbus(at)arbeitsagentur.de

Elterngeld

Das Elterngeld soll Erziehenden die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt, trotz Berufes, um den Nachwuchs zu kümmern.
Anspruch auf Elterngeld haben alle Mütter und Väter mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz bzw. Erwerbsarbeit in Deutschland, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen; höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten; mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners oder der fehlenden Partnerin die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Geringverdienende werden besonders berücksichtigt. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro.
Mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate seit dem 1. Januar 2015 wurde das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) reformiert. Die Regelungen ermöglichen mehr Wahlmöglichkeiten, wie Eltern ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger (bis zu 28 Monate) Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate  beziehen.

Elterngeld muss im Land Brandenburg schriftlich bei der Elterngeldstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (meist beim Jugendamt), in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben, beantragt werden. Zu beachten ist, dass das Elterngeld rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag in der Elterngeldstelle eingegangen ist.

Kontakt:
Elterngeldstelle der Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus
T +49 (0) 355 612 0

Weitere Informationen:
Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit berät Unternehmen und (werdende) Eltern zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit und Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Elterngeldrechner des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Stiftungen und Stipendien

Vereinzelt bieten Stiftungen eine finanzielle Unterstützung speziell für das Studium mit Kind. Für die Erlangung eines Stipendiums sind Voraussetzungen zu erfüllen, die abhängig von der jeweiligen Stiftung sind. Einen Überblick kann man sich auf bundesstiftung-mutter-und-kind.de verschaffen.

Kinderbetreuungszuschläge (bei hochschulrelevanten Tagungen)

Kinderbetreuungszuschläge werden gewährt, wenn durch die Teilnahme an wissenschaftlichen und hochschulrelevanten Tagungen, wie zum Beispiel am Abend, am Wochenende oder außerhalb von Betreuungszeiten, eine zusätzliche Kinderbetreuung erforderlich wurde.

Der Zuschlag ist grundsätzlich für Studierende und Hochschulbedienstete der BTU Cottbus-Senftenberg vorgesehen, die eine Tagung am Standort der Hochschule oder inner- bzw. außerhalb des Landes Brandenburg besuchen. In begründeten Fällen richtet sich der Zuschlag aber auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Kindern, die von außerhalb kommen und eine Tagung einer brandenburgischen Hochschule besuchen.

Entsprechende Anträge können formlos jeweils bis spätestens zum 15. November beim Familienbüro gestellt werden. Werden mehr Anträge eingereicht, als Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet eine Arbeitsgruppe über die Bewilligung.

Beratungsstellen

Die Zentrale Studienberatung, die Fachstudienberaterinnen und -berater der jeweiligen Studiengänge und das Studierendensekretariat beraten studierende Eltern. Die Vereinbarkeit von Familie und Studium wird dadurch individuell berücksichtigt. Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) bietet Hilfe und Information zur Bewältigung von Schwierigkeiten und Problemen in der ServicesteIle in Cottbus an. Weitere Beratungsangebote finden Sie im Büro der Gleichstellungsbeauftragten und durch den Studierendenrat.

Kontakt

Diana Häusler

Referentin für Dual Career und Familienorientierung

Referat Corporate Identity
Telefon +49 (0) 355 69 3834
E-Mail familie(at)b-tu.de

Besucheradresse:

BTU Cottbus – Senftenberg
Platz der Deutschen Einheit 1
Hauptgebäude, Raum 108
03046 Cottbus

Postadresse:

BTU Cottbus – Senftenberg
Diana Häusler
Referentin für Dual Career und Familienorientierung
Platz der Deutschen Einheit 1
03046 Cottbus