Satzung der Fachschaft Betriebswirtschaftslehre der BTU Cottbus

I Allgemeines

§ 1 Zusammensetzung der Organe

(1) Die im Studiengang Betriebswirtschaftslehre immatrikulierten Studenten bilden die Fachschaft Betriebswirtschaftslehre.

(2) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht:

- im Fachschaftsrat und in zu bildenden Ausschüssen mitzuarbeiten,

- auf aktives und passives Wahlrecht gemäß Satzung der Fachschaft Betriebswirtschaftslehre der BTU Cottbus,

- in Fragen welche die Belange des Studienganges Betriebswirtschaftslehre berühren, von Organen der Fachschaft gehört zu werden.

(3) Organe der Fachschaft sind:

- Fachschaftsvollversammlung,

- Fachschaftsrat,

- Ausschüsse.

II Organe der Fachschaft

§ 2 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist für die Fachschaft das höchste Organ. Sie besitzt eine universelle Kompetenz und ist letztes Einspruchsorgan der Vertretung des Studienganges. Sie hat das Recht auf:

- Wahl und/oder Neuberufung des Fachschaftsrates,

- den Beschluss über die Bildung von Ausschüssen,

- Wahrnehmung ihrer Interessen.

(2) Auf der Fachschaftsvollversammlung ist jedes Mitglied der Fachschaft rede-, antrags- und stimmberechtigt.

(3) Beschlussfassung

- die Beschlussfähigkeit der Fachschaftsvollversammlung ist gegeben,

wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 v.H. der Fachschaft anwesend sind. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 14 Tagen eine Neue einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

- Beschlüsse werden gültig bei einer einfachen Mehrheit der anwesenden

Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Einberufung

Die Fachschaftsvollversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und zusätzlich;

- auf Verlangen von mindestens 10 v.H. der Mitglieder der Fachschaft,

- auf Verlangen des Fachschaftsrates,

- vor Urabstimmungen.

Zur Fachschaftsvollversammlung muss ordnungsgemäß eingeladen werden.

- ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens 2 Wochen vor der Fachschaftsvollversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte der Termin an hochschulrelevanten Stellen bekannt gegeben wurde.

§ 3 Fachschaftsrat

(1) Selbstverständnis des Fachschaftsrates;

der Fachschaftsrat sieht sich als Sprachorgan der Fachschaft und ist bestrebt den Verlauf des Studiums, sowohl in fachlicher wie auch in außerfachlicher Sicht zu begleiten und zu betreuen.

(2) Der Fachschaftsrat ist das Exekutivorgan der Fachschaftsvollversammlung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3) Der Fachschaftsrat führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung in eigener Verantwortung. Er vertritt die Fachschaft nach innen und außen.

(4) Die Amtsperiode des Fachschaftsrates beträgt 1 Jahr. Danach muss eine Neuwahl erfolgen.

(5) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind öffentlich und werden vorher bekannt gegeben.

(6) Der Fachschaftsrat arbeitet unabhängig von politischen und weltanschaulichen Standpunkten und ist keiner Organisation oder Partei verpflichtet.

(7) Der Fachschaftsrat hat das Recht, Beschlüsse, welche die Körperschaft des Fachschaftsrates betreffen, mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50v.H. der Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Fachschaftsrat wählt intern einen Sprecher, der die Arbeit des Fachschaftsrates koordiniert.

(9) Der Fachschaftsrat ist für die Leitung der Fachschaftsvollversammlung verantwortlich.

(10) Der Fachschaftsrat wählt einen Schatzmeister, der einen Wirtschaftsplan erstellt. Dieser muss von den übergeordneten Organen bestätigt werden und wird am Ende des Geschäftsjahres abgerechnet.

Der Schatzmeister darf in keinem anderen Organ, insbesondere in Ausschüssen, des Fachschaftsrates den Vorsitz führen.

Die Arbeit des Schatzmeisters und alle Belange der Finanzordnung  folgen der Rahmenfinanzordnung für Fachschaften der Studentenschaft der BTU Cottbus.

(11) Auflösung des Fachschaftsrates. Der Fachschaftsrat wird:

a) durch Beschluss der Fachschaftsvollversammlung,

b) auf Beschluss des Fachschaftsrates mit 2/3 Mehrheit aufgehoben.

Im Falle der Auflösung sind innerhalb von 4 Vorlesungswochen Ersatzwahlen für die laufende Amtsperiode durchzuführen. Wird der Fachschaftsrat zum Ende seiner Amtsperiode aufgelöst, so finden keine Ersatz-, sondern ordentliche Wahlen statt.

(12) Findet die Wahl nicht innerhalb der o.g. Frist statt, so wird sie durch einen Wahlausschuss organisiert, der durch die Fachschaftsvollversammlung zu berufen ist. Ansonsten gilt die Wahlordnung. Der alte Fachschaftsrat ist dabei für die Einberufung und Durchführung der Vollversammlung zuständig.

(13) Ausschluss

Fachschaftsratsmitglieder können von ihrer Funktion abgewählt und aus dem Fachschaftsrat ausgeschlossen werden durch:

- Exmatrikulation,

- Studiengangwechsel,

- Abwahl durch die Fachschaftsvollversammlung,

- Abwahl durch den Fachschaftsrat mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitglieds ist öffentlich bekannt zugeben.

§ 4 Ausschüsse

(1) Ausschüsse sind die durch die Fachschaftsvollversammlung bzw. durch den Fachschaftsrat zu berufende zeitweilige Organe, welche besondere Vorgänge zu untersuchen haben.

(2) Jeder Ausschuss ist gegenüber höhergestellten Organen rechenschaftspflichtig

III Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Abstimmung der Mitglieder der Fachschaft mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Kraft. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn mindestens 10 v.H. Mitglieder der Fachschaft ihre Stimme abgegeben haben.