Fragen und Antworten
Anfragen an den Prüfungsausschuss
Anliegen an den Prüfungsausschuss richten Sie bitte an den Prüfungsausschuss (Email: pa-sozialearbeit(at)b-tu.de).
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Vorgang, der vom Prüfungsausschuss bearbeitet wird.
Bitte hinterlassen Sie immer folgende Informationen:
- Ihren vollständigen Namen,
- Ihre Matrikelnummer,
- das Semester des Studiengangs, in dem Sie studieren.
- Wenn Sie sich auf konkrete Module beziehen, geben Sie bitte die Modulnummer an.
(Modul Nr. s. unter Studienorganisation oder unter Informationsportal Lehre BTU)Anerkennung von Leistungen aus vorangegangenen Studien
(vgl. § 22 Rahmenordnung)
Wenn Sie Leistungen aus früheren Studien anerkennen lassen wollen, stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen und Leistungspunkten an den Studierendenservice (Frau Hohenstein, Email: Kathrin.Hohenstein(at)b-tu.de). Der Antrag wird von dort an den Prüfungsausschuss zur Bearbeitung geleitet.
Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen und Leistungspunkten, ein Vergleich Ihrer bereits erbrachten Leistungen mit denen des Studiengangs „Soziale Arbeit“ an der BTU (vgl. fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor 2020, Seite 5) und die entsprechenden Nachweise (Zeugnisse, Transcript of Records, Auszüge aus Modulhandbüchern) sind beizufügen.
Der Antrag muss fristgerecht, innerhalb der ersten beiden Semester, gestellt werden (vgl. §22 (8)).Anerkennung von berufsfeldspezifischen Tätigkeiten als praktisches Studiensemester
(vgl. Anlage 4 der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung BA Soziale Arbeit, Praktikumsordnung, Ziff. 11)
Anerkannt werden kann eine mindestens einjährige sozialarbeiterische/sozialpädagogische berufliche Vollzeittätigkeit bzw. eine vom Umfang gleichwertige Teilzeittätigkeit in Feldern der Sozialen Arbeit innerhalb der letzten drei Jahre, die sowohl zielgruppenspezifische Aufgabenbereiche als auch Verwaltungsanteile enthält (Ziff. 11, Abs.1). Für den erfolgreichen Abschluss des praktischen Studiensemesters ist das Verfassen des Praxisberichts verpflichtend (Ziff. 9 Abs. 1 Buchstabe d).
Das Formular Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen und Leistungspunkten reichen Sie mit zusätzlichen Anlagen beim Praxisamt (Frau Dr. Barbara Wenzke, Email: barbara.wenzke(at)b-tu.de) ein. Das Hinweisblatt zu den inhaltlichen Anforderungen und Nachweisen für eine solche Anerkennung finden Sie hier.
Der Antrag muss fristgerecht bis zum Ende der ersten Lehrveranstaltungswoche des zweiten
Semesters beim Praxisamt eingegangen sein (Ziff. 11 Abs. 1).Anmeldung zu Prüfungen
(vgl. § 13 Rahmenordnung)
Für die Anmeldung zu Prüfungen gelten Fristen!
Die Anmeldung zur Prüfung muss in den ersten drei Wochen des Vorlesungszeitraums online erfolgen. Überprüfen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit Ihre Anmeldung in Ihrem „Online-Konto“.- Die Prüfungsanmeldung erfolgt bei der/dem Modulverantwortlichen, der/die nicht immer der/die Lehrende ist.
- Für zweisemestrige Module findet die Anmeldung im ersten der beiden Semester statt.
- Nach erfolgreicher Prüfungsanmeldung erhalten Sie eine Bestätigungsemail.
- Im Online Portal können Sie sich ein PDF-Dokument mit den Prüfungen generieren, zu denen Sie angemeldet sind. Speichern Sie es sich als Nachweis ab.
- Hinweis: Bei Bedarf Beantragung Nachteilsausgleich im Zuge der Anmeldung zur Prüfung!
Freiversuch und Verbesserungsversuch
(vgl. § 17 Rahmenordnung)
Im ganzen Studium sind 2 Versuche möglich, siehe § 17 Rahmenordnung. Der Antrag ist mit dem Formular „Antrag auf einen Freiversuch/ Verbesserungsversuch“ ausgefüllt jeweils an den Studierendenservice (Frau Hohenstein)zu stellen.
§ 17 Freiversuch und Verbesserungsversuch
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden gilt eine erste nicht bestandene Modulprüfung in einem Modul als nicht unternommen, wenn sie in der Regelstudienzeit abgelegt wurde und die erste Wiederholungsprüfung innerhalb der darauffolgenden zwei Semester abgelegt wird.
Der Antrag ist spätestens mit der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung zu stellen.
(2) Bestandene Modulprüfungen, die innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurden, dürfen zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.Beantragung von Nachteilsausgleich
(vgl. § 7 Rahmenordnung)
Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs gelten Fristen!
Nachteilsausgleiche können aufgrund von länger andauernder Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Mutterschutz, Personenfürsorge mit einem Kind im eigenen Haushalt oder Betreuung eines nahen Angehörigen gestellt werden. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich für einzelne Modulprüfungen ist bereits im Zuge der Anmeldung zur Prüfung an den Prüfungsausschuss (Email: pa-sozialearbeit(at)b-tu.de) zu stellen. Dazu wird der Antrag „Nachteilsausgleich“ mit den entsprechenden Belegen beim Prüfungsausschuss eingereicht.
Nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss muss sich die/der Antragstellende bei einer Veränderung der Prüfungsform mit der/dem Modulverantwortlichen/Dozent/in über die Prüfungsform auseinandersetzen.Akuter Krankheitsfall – Prüfungsunfähigkeit
(vgl. § 20 Rahmenordnung)
- Eine versäumte Prüfungsleistung (= nicht Erscheinen am Prüfungstermin bzw. nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Ausarbeitung) gilt bei nachgewiesener Krankheit als nicht unternommen.
- Die akute Krankheit muss innerhalb von fünf Werktagen nach dem anberaumten Prüfungstermin bzw. dem Zeitablauf mit dem Formular „Ärztliches Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit“ von einer/m Ärztin/Arzt bestätigt werden.
- Im Formular sollen unter „Prüfung“ alle betroffenen Prüfungen aufgeführt werden (ggf. auf einem gesonderten Blatt).
- Die schriftliche Anzeige und die ärztliche Bescheinigung sind beim Studierendenservice (Frau Hohenstein, Email: Kathrin.Hohenstein(at)b-tu.de) einzureichen.
Anmeldung und Abgabe der Abschlussarbeit
Genauere Informationen zur Anmeldung und Abgabe der Abschlussarbeit finden Sie hier.
Verlängerung Bearbeitungszeit Abschlussarbeit
Hier gibt es 3 Szenarien:
(a) Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs
(vgl. § 7 Rahmenordnung)
Nachteilsausgleiche können aufgrund von länger andauernder Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Mutterschutz, Personenfürsorge mit einem Kind im eigenen Haushalt oder Betreuung eines nahen Angehörigen gestellt werden. Bearbeitungszeiten können um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbeitungszeit verlängert werden.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich für einzelne Modulprüfungen ist bereits im Zuge der Anmeldung zur Prüfung an den Prüfungsausschuss (Email: pa-sozialearbeit(at)b-tu.de) zu stellen. Dazu wird der Antrag „Nachteilsausgleich“ mit den entsprechenden Belegen beim Prüfungsausschuss eingereicht, sowie der „Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit“.
Formulare:
Formular Antrag auf Nachteilsausgleich Institut
Formular Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit
(b) Bei akuter Krankheit
(vgl. § 24 RahmenO, Absatz 6)
Aufgrund einer akuten Krankheit kann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von Abschlussarbeiten beantragt werden. Ein schriftlicher Antrag kann mit dem Formular „Ärztliches Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit“ (von einer/m Ärztin/Arzt bestätigt) und dem Formular „Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit“ beim Studierendenservice (Frau Hohenstein, Email: Kathrin.Hohenstein(at)b-tu.de) eingereicht werden.
Formulare:
Formular Ärztliches Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit
Formular Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit
(c) Aus anderen Gründen
(§ 24 RahmenO, Absatz 7)
Die Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit kann auch aus anderen Gründen verlängert werden. Wenden Sie sich dafür spätestens zwei Wochen vor Abgabetermin mit ihrem begründeten „Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit“ an ihre/n Prüfer/in. Mit der Stellungnahme der oder des betreuenden Prüfenden legen Sie den Antrag dem Prüfungsausschuss (Email: pa-sozialearbeit(at)b-tu.de) zur Entscheidung vor.
Formulare:
Formular Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit der AbschlussarbeitTeilzeitstudium, Sonderstudienplan
Die Rahmenordnung der BTU ermöglicht ein Teilzeitstudium (§ 6 Rahmenordnung).
Zuerst wird ein individuell erstellter Teilzeitplan (auf Basis des Muster Teilzeitplan) der Fachstudienberaterin Frau Dr. Wenzke, Email: Barbara.Wenzke(at)b-tu.de), vorgelegt. Eine Vorlage eines TZ-Musterplanes zum Bearbeiten erhalten Sie auf Anfrage von Frau Dr. Wenzke.
Wenn der Prüfungsausschuss diesen Teilzeitplan bestätigt, kann der/die Studierende den Antrag auf ein Teilzeitstudium im my-BTU Portal stellen.
Neben dem bestätigten Teilzeitplan ist ein Nachweis über die Gründe, die dem Wunsch auf Teilzeitstudium zugrunde liegen, beizulegen. Anschließend wird der Antrag vom Studierendenservice bearbeitet.
Bitte lesen Sie auch im § 6 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der BTU von 2016 nach.Mitarbeit im Prüfungsausschuss als Studierende
(vgl. § 18 Rahmenordnung)
Der Prüfungsausschuss begrüßt es sehr, wenn Studierende aus allen Studiengängen des Insituts für Soziale Arbeit in diesem Gremium vertreten sind.
Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens- drei hauptberufliche Hochschullehrende,
- eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter sowie
- eine Studierende oder ein Studierender (Amtszeit: zwei Jahre) an.
Eine Wiederwahl ist zulässig.Exmatrikulation/Zeugniserstellung
Wenn die letzte Zensur bei Frau Hohenstein durch die Dozierenden eingegangen ist, erstellt Frau Hohenstein (in der Regel sofort) das Zeugnis. Dieses muss dann von der Dekanin und der Prüfungsausschussvorsitzenden unterschrieben werden. Das Erstellen des Zeugnisses dauert ca. 3-4 Wochen.
Ob Sie das das Zeugnis am Zentralcampus abholen oder sich zusenden lassen - das klären Sie bitte mit Frau Hohenstein per Telefon ab.Ihren Antrag auf Exmatrikulation stellen Sie bitte im my BTU-Portal, sobald Sie die letzte Leistung bestanden haben.
Mit dem Zeugnis können Sie die staatliche Anerkennung des Landes Brandenburg beim LASV beantragen - Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Praxisamtes.