Datenschutzbeauftragter

Sergey Romanov

Datenschutzbeauftragte*r
Konrad-Wachsmann-Allee 5
03046 Cottbus
T +49 (0) 355 69-2112
datenschutz(at)b-tu.de

Rechtliche Regelungen

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten sind in Gesetzen des Bundes bzw. der Länder geregelt. Das Brandenburgische Datenschutzgesetz sagt dazu aus:

§ 7a Behördlicher Datenschutzbeauftragter

(1) Daten verarbeitende Stellen haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wer dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird. Seine Bestellung kann gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerrufen werden.

(2) Die Daten verarbeitenden Stellen können einen Bediensteten einer anderen Daten verarbeitenden Stelle zumbehördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen.

(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte kann sich in dieser Funktion unmittelbar an die Leitung der Datenverarbeitenden Stelle wenden. Er ist in seiner Eigenschaft als behördlicher Datenschutzbeauftragter weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wenden.

(4) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.

(5) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Daten verarbeitende Stelle bei der Ausführung der Datenschutzvorschriften zu unterstützen. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken,

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer für die Daten verarbeitende Stelle einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen,

3. die Daten verarbeitende Stelle bei der Umsetzung der nach § 7 Abs. 3 und nach den §§ 8, 10, 11, 11a und 26 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und

4. die Vorabkontrolle nach § 10a vorzunehmen.

Er kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen. Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse können ihm nicht entgegengehalten werden.

Weiterführende Links

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg