Wichtige Änderung durch das Brandenburgische Hochschulgesetzt (BbgHG): Keine Beschäftigung von Promovierenden als Hilfskräfte mehr möglich

Das neue BbgHG ist am 6. April in Kraft getreten. Seitdem ist es für Promovierende an der BTU nicht mehr möglich, als studentische Beschäftigte (Hilfskraft) an der BTU eingestellt zu werden.

Aufgrund der Änderungen durch das neue Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) möchten wir Sie darüber informieren, dass gemäß § 65 Doktorand*innen nicht mehr als studentische Hilfskräfte an der BTU beschäftigt werden können. Bis zum Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes war es möglich, Promovierende als studentische Hilfskräfte an der BTU zu beschäftigen. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der geänderten Gesetzeslage nicht mehr.

Von diesen Änderungen sind auch Stipendiat*innen der GRS betroffen, die bisher die Möglichkeit hatten, auf Grundlage der BTU-Rahmenrichtlinie Stipendien als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte in geringem Umfang einer Beschäftigung an der BTU nachzugehen. Aufgrund der Änderung des Hochschulgesetzes besteht diese Möglichkeit nicht mehr. 

Für weitere Fragen zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung von Promovierenden an der BTU steht Ihnen der Leiter des Verwaltungsbereichs Personal zur Verfügung:

Alexander Bobusch:personal(at)b-tu.de (T +49 (0)355 69 2166)

Kontakt

Robert Rode
ZE Graduate Research School (GRS)
T +49 (0) 355 69-3479
robert.rode(at)b-tu.de