FAQ Deutschlandstipendium Antworten auf häufig gestellte Fragen


Allgemeines

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  • Gibt es ein Recht auf das Deutschlandstipendium?

    Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob sie das Deutschlandstipendium anbietet. Falls sie sich dazu entschließt, werden die Stipendiatinnen und Stipendiaten von den Gremien der Hochschulen auf Basis der festgelegten Kriterien ausgewählt. Die Hochschule hat ihre Auswahl auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.

  • Inwieweit kann ein Fluchthintergrund bei der Auswahl eine Rolle spielen?

    Zu den besonderen sozialen, familiären oder persönlichen Hürden, deren Überwindung im Auswahlverfahren berücksichtigt werden sollen, gehören auch Fluchterfahrung oder die Erfahrung politischer Verfolgung.

  • Kann das Deutschlandstipendium auch Flüchtlingen zugutekommen?

    Auch Studierende mit Flüchtlingshintergrund können das Deutschlandstipendium erhalten, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, die am Deutschlandstipendium teilnimmt. 

  • Wie sind die Kriterien für die Auswahl der Studierenden?

    Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und die Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) geben die Förderkriterien vor, die die Hochschulen ausgestalten können. Mit dem Deutschlandstipendium sollen begabte und leistungsfähige Studierende gefördert werden. Schulische und Studienleistungen sind ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerberinnen und Bewerber. Zu den Förderkriterien zählen jedoch auch Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement und die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren soll die gesamte Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigen.

Förderdauer

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  • Wie lange werde ich gefördert?

    Geförderte Studierende sollen möglichst lange den Rücken frei haben und sich auf ihre Ausbildung konzentrieren können. Die Förderung dauert in der Regel mindestens zwei Semester und umfasst maximal die Regelstudienzeit. Jeweils nach einem Jahr prüft die Hochschule, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat die Förderkriterien noch erfüllt.

  • Ist die Mitarbeit in einem Hochschulgremium ein Grund für die Verlängerung der Förderdauer?

    Ähnlich wie im BAföG kann die Mitarbeit in einem Hochschulgremium oder in einem Gremium der studentischen Selbstverwaltung ein Grund für die Verlängerung der Förderung sein. Dies gilt nur für gewählte Mitglieder. Für die Dauer der Verlängerung kommt es auf den Zeitaufwand an, den die Tätigkeit verursacht.

Wer kann sich bewerben?

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  • Bin ich antragsberechtigt?

    Das Stipendium richtet sich an Studierende und Studienbewerber*innen im Bachelor und Master.

    Bitte denke daran, dass Du mindestens zwei verbleibende Semester Regelstudienzeit vor Dir haben musst. Bei universitären Bachelor-Studiengängen heißt das in der Regel, Du bist höchstens im 4. Fachsemester (FS) bei der Antragstellung (und im universitären Master maximal im 2. FS). Für anwendungsbezogene Studiengänge gelten entsprechende Regelstudienzeiten.

    Doktoranden und Studierende in PhD Studiengängen sind nicht antragsberechtigt.

  • Kann ich mich als Studienbewerber*in bewerben?

    Ja. Bitte füge Deiner Bewerbung eine Zulassung für einen Bachelor- oder Master-Studiengang an der BTU bei. Die Studienbescheinigung kannst Du später nachreichen.

  • Kann ich mich für das Stipendium im Master bewerben, wenn ich noch im Bachelor studiere?

    Ja, bitte füge Deiner Bewerbung zusätzlich zur Zulassung zum Master eine Bescheinigung darüber bei, dass das Studium voraussichtlich zum Ende des Semesters (30.09.) beendet wird. Die Studienbescheinigung für das 1. FS des Masters kannst Du später nachreichen.

  • Muss ich mich als Stipendiat*in im Bachelor für ein Stipendium im Master neu bewerben?

    Ja, die Regelstudienzeit ist gleichzeitig die Höchstförderdauer. Bachelor und Master sind eigenständige Abschlüsse mit einer jeweils eigenen Regelstudienzeit.

  • Was passiert, wenn ich das Stipendium nicht bekomme? Kann ich mich wieder bewerben?

    Das heißt einfach nur, dass diesmal andere Bewerber*innen als Stipendiat*innen ausgewählt wurden. Das ist nicht schlimm! In erster Linie sammelst Du Erfahrungen im Prozess der Bewerbung und es ist eine ideale Übung für folgende Bewerbungsprozesse im Allgemeinen, nicht nur für das Deutschlandstipendium.

    Je früher im Studium Du damit beginnst, Dich für das Deutschlandstipendium zu bewerben, umso mehr Chancen hast Du, Dich in den Folgejahren wieder zu bewerben. Bewirb Dich einfach nochmal – jede Bewerbung ist eine neue Chance!

Richtig bewerben

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  • Warum sollte ich mich bewerben?

    Neben dem finanziellen Anreiz gibt viele Gründe, sich für ein Stipendium zu bewerben. Hier sind nur einige genannt:

    • Kontakte zu Förderern (in der Regel Unternehmen) ermöglichen Einblicke ins Berufsleben.
    • Förderer unterstützen Stipendiat*innen auf Wunsch bei der Suche nach einem Praktikum, beim Thema der Abschlussarbeit oder bieten einen zukünftigen Arbeitsplatz an (Stipendiat*innen sind nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen).
    • Deutschlandstipendiat*in zu sein ist ein Qualitätsmerkmal im Lebenslauf, potenzielle Arbeitgeber*innen kennen das Programm.
    • Networking mit Studierenden anderer Studiengänge und mit den Förderern
    • Kurz und gut: Du beeinflusst Deine berufliche Zukunft positiv!
  • Wann werden die Stipendien ausgeschrieben?

    Die BTU vergibt Deutschlandstipendien ausschließlich zum Wintersemester. In der Regel wird die Ausschreibung Ende Juni auf der BTU-Website veröffentlicht.

  • Wie kann ich mich bewerben?

    Du kannst Dich online über ein spezielles Portal bewerben: zum Online-Bewerbungsportal

  • Was ist bei der Online-Bewerbung zu beachten?

    Du hast drei Wochen Zeit zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung und dem Ende der Bewerbungsfrist, um alle Dokumente zu besorgen und das Online-Formular auszufüllen. Bitte beginne rechtzeitig mit der Bewerbung! Es handelt sich nur um wenige Unterlagen, die Du in der Regel leicht beschaffen kannst.

    Das Hochladen der Anlagen dauert eine gewisse Zeit, deswegen empfehlen wir einen schrittweisen Upload. Bitte vermeide es unbedingt, alle Dokumente erst am letzten Tag des Bewerbungszeitraums hochzuladen. Es wäre schade, wenn Du zu spät dran bist und die Bewerbung nicht akzeptiert wird.

  • Welche Unterlagen muss ich einreichen?

    Sie finden alle benötigten Unterlagen in unserer Checkliste.

  • Welche Studienbescheinigung muss ich einreichen?

    Einzureichen ist die Studienbescheinigung oder Zulassungsbescheinigung für das Wintersemester, das in der Ausschreibung des Deutschlandstipendiums angegeben ist (für bereits immatrikulierte Studierende nach der Rückmeldung).

    Das Einreichen der Studienbescheinigung für das laufende Sommersemester Bescheinigung führt zur formalen Ablehnung der Bewerbung.

  • Wie sollte mein Motivationsschreiben aussehen und was sollte es beinhalten?

    Für das Motivationsschreiben gibt es kein Formular. Bitte erkläre der Auswahlkommission Deiner Fakultät kurz und knapp (max. eine Seite), warum Du Dich für ein Deutschlandstipendium bewirbst und warum Du für das Stipendium geeignet bist. Bitte gib Deine Kontaktdaten an, datiere und unterschreibe das Dokument.

  • Wann erfahre ich das Ergebnis meiner Bewerbung?

    Formale Absagen (z. B. unvollständige Bewerbung, Überschreitung der Regelstudienzeit) werden in der Regel im Juli per E-Mail versandt.
    Du hast es in der Hand so eine Nachricht nicht zu erhalten! Frage besser vorher nach, wenn es Unsicherheiten oder Unklarheiten gibt.

    Erfolgreiche Bewerber*innen erhalten Anfang September eine E-Mail. Bewerber*innen, die von der Auswahlkommission leider nicht berücksichtigt werden konnten, bekommen im Oktober eine Absage.

    Bitte warte, bis Du eine Nachricht erhälst. Zeitlich ist es nicht möglich, im Bewerbungsprozess auf einzelne Fragen zum Stand der Bewerbung zu antworten.

  • Wo bekomme ich Unterstützung und Beratung?

    Je früher Du Dich mit Deinem Anliegen bei uns meldest, umso eher können wir helfen.
    Bei Problemen oder Fragen zu den Konditionen des Deutschlandstipendiums (z. B. Regelstudienzeit), den einzureichenden Unterlagen (z. B. Zulassung, Studienbescheinigung) oder für sonstige Fragen (z. B. Sonderfälle aufgrund der COVID-19 Pandemie) – einfach Bescheid sagen.

    Kontakt

    Astrid Buse
    T +49 (0) 355 69 3511
    deutschland-stipendium(at)b-tu.de

Urlaub, Ausland, Auszeit

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  • Was geschieht mit dem Deutschlandstipendium, wenn ich vom Studium beurlaubt bin?

    Während einer Beurlaubung vom Studium etwa aus persönlichen oder familiären Gründen, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungs-zeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.

  • Kann das Deutschlandstipendium weiterbezogen werden, wenn in dieser Zeit ein Praktikum oder ein Auslandsaufenthalt absolviert wird?

    Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalten. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

  • Kann das Deutschlandstipendium weiterbezogen werden, wenn ich ein freiwilliges Praktikum absolviere, ohne mich vom Studium beurlauben zu lassen?

    Ob eine Weiterförderung während eines freiwilligen Praktikums erfolgen kann, für das man sich nicht vom Studium hat beurlauben lassen, ist im Einzelfall von der Hochschule zu entscheiden. Kriterien können z.B. sein, ob das Absolvieren des Praktikums zu einer Unterbrechung des Studiums führt. Dies ist – je nach Studienplan – möglicherweise nicht der Fall bei Praktika, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden oder von kurzer Dauer sind (bis zu sechs Wochen).

  • Wird das Deutschlandstipendium fortgezahlt, während man vorübergehend im Ausland studiert (z. B. ERASMUS+)?

    Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

  • Welche Regelung gilt bei einem Hochschulwechsel?

    Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung wird ein Übergangssemester gewährt, d. h., das Stipendium wird ein Semester lang fortgezahlt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium oder eine andere Förderung zu bewerben. Dies gilt sowohl für einen Wechsel an eine Hochschule im Inland als auch an eine Hochschule im Ausland.

  • Wie ist die Regelung bei Beendigung des Studiums oder Fachrichtungswechsel?

    Die Förderung endet bei erfolgreichem Studienabschluss mit der Bekanntgabe des Gesamt-ergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach der Erbringung der letzten Prüfungsleistung. Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.

  • Was geschieht, wenn ich mein Bachelorstudium abgeschlossen habe? Muss ich mich für das Masterstudium neu bewerben?

    Das Stipendium endet grundsätzlich mit einem erfolgreichen Studienabschluss, also auch mit dem Abschluss des Bachelorstudiums. Hochschulen können spezielle Auswahlverfahren einrichten, die den Übergang in die Förderung des Masterstudiums erleichtern.

Parallele Förderung

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  • Wie wird mit hochschuleigenen Förderprogrammen verfahren. Fallen diese unter den Ausschluss von Doppelförderung?

    Nur, wenn es sich um eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung handelt. So stehen z. B. Programme zur Vermittlung von Soft Skills oder fachübergreifenden Kenntnissen sowie Mentoring-Programme einer Förderung nicht entgegen.

  • Sind parallele Stipendienförderungen möglich?

    Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium bekommen.

Sozialleistungen und Unterhalt

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  • Wird das Stipendium beim BAföG angerechnet?

    Nein. Das BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

  • Wird das Deutschlandstipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG)?

    Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

  • Kann ich parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen?

    Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Steuern und Versicherung

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  • Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

    Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

  • Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung?

    Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.