Verarbeitungsverzeichnis (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)

Hinweise und Muster

Gem. Art. 30 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist von allen Struktureinheiten und Fachgebieten für ihre Verfahren, bei denen sie personenbezogene Daten verarbeiten, jeweils ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Verarbeitungsverzeichnis) zu erstellen.

Um unnötige Korrekturen und zusätzliche Verfahrenswege zu vermeiden, sollten hierbei die nachfolgenden Hinweise und eine BTU-einheitliche  Verfahrensweise entsprechend dem Verfügungsbogen beachtet/eingehalten werden. Das Muster dient als Anregung und Hilfestellung und ist von den Fachabteilungen jeweils zu ergänzen/abzuändern. Sofern in den Abteilungen bereits (in der Regel umfangreichere) Verzeichnisse/Muster vorhanden sind, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können diese ebenfalls (weiter) verwendet werden.

Ergänzender Hinweise finden Sie auf den Seiten der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg und in den Hinweisen der Datenschutzkonferenz (DSK):

Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DS-GVO (Stand: Februar 2018)