Arbeitszeit

An der BTU Cottbus-Senftenberg gelten Dienstvereinbarungen über Regelungen zur Arbeitszeit für akademische Mitarbeiter bzw. das nichtwissenschaftliche Personal.
Grundsätzlich gilt für alle Beschäftigten und Beamten eine 5-Tage-Arbeitswoche. Die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt bei Vollbeschäftigten an den typischen Arbeitstagen Montag bis Freitag 8 Stunden.

Für akademische Mitarbeiter gilt der Grundsatz der Arbeitszeitsouveränität. Die Verteilung der Arbeitszeit wird unter Berücksichtigung dienstlicher Belange im Einvernehmen mit den Vorgesetzten selbstverantwortlich festgelegt. Es besteht eine Pflicht zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn, -ende, -dauer). Die Erfassung ist auf dem dazu vorgesehenen Vordruck vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der Zeiterfassung verbleiben bei den jeweiligen Beschäftigten und sind dort jeweils zwei Jahre aufzubewahren. Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht aus Fürsorgegründen die Aufzeichnungen regelmäßig, stichprobenartig zu kontrollieren.

Die Arbeitszeit des nichtwissenschaftlichen Personals wird mit einem elektronischen Zeiterfassungssystem mittels Web-Anwendung bzw. Gebäude-Terminals erfasst. Den Vorgesetzten werden zweimonatlich Informationen über die Beschäftigten zugeleitet, deren Zeitguthaben bzw. Zeitdefizit mindestens 80 % des vorgesehenen Zeitguthabens bzw. des Zeitdefizits beträgt. Die Zeiterfassungsdaten werden nach Ablauf von 2 Jahren kontinuierlich monatlich gelöscht.

Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung
Mit Zustimmung des Arbeitgebers haben Sie die Möglichkeit, befristet oder unbefristet von der vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abzuweichen. Es wird empfohlen, einen derartigen Antrag frühzeitig, d.h. in der Regel 3 Monate vor dem gewünschten Beginn, über Ihren Vorgesetzten an den VB Personal zu stellen.
Bei Bedarf nutzen Sie bitte den vorbereiteten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Abweichung von der 5-Tage-Arbeitswoche.
Zur Berechnung eines Entgelts in Teilzeit benutzen Sie bitte den verlinkten Tarifrechner.

Abweichung von der 5-Tage-Arbeitswoche
Sollten Sie z.B. im Falle einer Teilzeitbeschäftigung eine Abweichung von der 5-Tage-Woche wünschen, richten Sie bitte einen Antrag über Ihren Vorgesetzten an den VB Personal. Im Antrag enthalten sein müssen Beginn- und Enddatum sowie die gewählten Arbeitstage (z.B. regelmäßig montags bis mittwochs).
Bei Bedarf nutzen Sie bitte den vorbereiteten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Abweichung von der 5-Tage-Arbeitswoche.

Häufige Fragen zu Zeiterfassung, Urlaub, Erkrankungen

Können Urlaubstage in Zeitguthaben umgewandelt werden?

Eine Umwandlung von Urlaubstagen in Zeitguthaben widerspricht dem Urlaubszweck. Der Urlaub dient nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) der Erholung. Ergänzend führt § 8 BUrlG aus, dass während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit geleistet werden darf. Somit ist eine Umwandlung von Urlaubstagen in Zeitguthaben nicht möglich.

Kann zur Betreuung bei Erkrankung eines Kindes eine eigene Krankheit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) genutzt werden?

§ 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt die Anzeige- und Nachweispflichten für den Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers, hieraus resultiert der sogenannte Karenztag. Eine Inanspruchnahme dieser Regelung zur Betreuung eines erkrankten Kindes ist somit ausgeschlossen, da die Regelung ausschließlich für Erkrankungen des Arbeitnehmers gilt.

Kann im direkten Anschluss an eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) in Anspruch genommen werden?

Nein, gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der urspünglichen Bescheinigung angegeben.

Kann für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit am Freitag und deren Fortbestehen am darauffolgenden Montag die Regelung einer Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) genutzt werden?

Nein, gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Im geschilderten Fall sind die Tage Samstag und Sonntag als Kalendertage mit zu berücksichtigen. Somit muss spätestens am Montag dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der beschriebene Fall findet ebenfalls bei Feiertagen Anwendung.

Mein Kind erkrankt während der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubs- oder Gleittages. Wird der Urlaubs- oder Gleittag wieder gutgeschrieben?

Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass ein/e Arbeitnehmer/in während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden.
Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.
ArbG Berlin - Urteil vom 17. Juni 2010 - Az. 2 Ca 1648/10

Ich erkranke während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. Wird der Urlaubstag bei Inanspruchnahme einer Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wieder gutgeschrieben?

Nur bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses werden die nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Für Karenztage (krank ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt dies nicht.

Ich fühle mich krank und möchte eine Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) nutzen, obwohl für den gleichen Tag bereits ein Gleittag genehmigt wurde. Was ist zu beachten?

Gemäß § 6 Absatz 8 der Dienstvereinbarung über Regelungen zur Arbeitszeit gilt: Erkrankt ein Beschäftigter während der Inanspruchnahme von freier Zeit, erfolgt keine Anrechnung auf das Zeitguthaben, vorausgesetzt die Dienststelle (Vorgesetzte/r oder die für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit) wird bis 9:00 Uhr darüber informiert.

Ich wurde als Zeuge vor Gericht geladen. Wie verhält es sich mit der Arbeitszeit?

Vorladung mit dienstlichem Bezug
Sobald eine Zeugenaussage für dienstliche Belange erforderlich ist und die BTU Cottbus-Senftenberg vertreten wird, gilt die Zeit vor Gericht als Arbeitszeit.

Vorladung mit privatem Bezug
Tarifvertraglich ist im § 29 Absatz 2 TV-L zu Arbeitsbefreiungen geregelt, dass ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht nur besteht, wenn die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, wahrgenommen werden können. Im Regelfall erfolgt somit keine Freistellung für eine derartige Vorladung. Die Arbeitsleistung kann durch die geltende Gleitzeitregelung vor und/oder nach dem Termin im Rahmen der einschlägigen Dienstvereinbarung erbracht werden.

Die Zeiterfassungschipkarte ist verloren gegangen bzw. defekt. Wie bekommt man Ersatz.

Bitte senden Sie eine E-Mail an zeiterfassung(at)b-tu.de, eine Ersatzkarte wird erstellt, Kosten fallen nicht an.

Welches Zeiterfassungsterminal soll ich verwenden? Was gehört zur Arbeitszeit?

Zum Arbeitsbeginn, -ende ist das dem Arbeitsplatz im Gebäude nächstgelegene Zeiterfassungsterminal zu verwenden. Sollte im Gebäude bzw. Ort der Verrichtung des Dienstgeschäfts kein Zeiterfassungsterminal vorhanden sein, so ist die Buchung der Arbeitszeit über die Onlineoberfläche unter www.b-tu.de/zeiterfassung zu verwenden.
Zeiten von Parkplatzsuche, Sicherung / Schneebefreiung des Kfz oder ähnliches gehören nicht zur Arbeitszeit. 

Wie kann eine Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Rahmens (Mo bis Fr, 06:00 Uhr bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr, jedoch max. 10 Stunden pro Tag) trotzdem als Arbeitszeit angerechnet werden?

Nach Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit kann die Überschreitung der vorgenannten Regularien oder eine Samstagstätigkeit genehmigt werden. Diese Genehmigung wurde an die Leitung des Verwaltungsbereichs Personal übertragen. Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte per E-Mail an personal(at)b-tu.de

Aus dienstlichen Gründen möchte ich Samstag arbeiten. Wer kann dies genehmigen?

Nach Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit kann eine Samstagstätigkeit genehmigt werden. Diese Genehmigung wurde an die Leitung des Verwaltungsbereichs Personal übertragen. Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte per E-Mail an personal(at)b-tu.de

Wie können vorhandene Mehrarbeitsstunden in Anspruch genommen werden?

Gemäß der Dienstvereinbarung über Regelungen zur Arbeitszeit ist die tageweise Inanspruchnahme von freier Zeit mit den Vorgesetzten abzustimmen und vom Beschäftigten zu dokumentieren. Die Dokumentation eines Gleittages durch den VB Personal erfolgt nur, wenn im VB Personal auch die Bestätigung des jeweiligen Vorgesetzten vorliegt (Urlaubsantrag bzw. elektronische Abwesenheitsgenehmigung über Workflow).
Eine regelmäßige Inanspruchnahme an einem Arbeitstag pro Woche ist nicht im Sinne der Dienstvereinbarung bzw. der tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Für diesen Fall beantragen Sie bitte formlos die Abweichung von der 5-Tage-Arbeitswoche.

Wie ist mit Pausen zu verfahren, die nicht am Arbeitsplatz verbracht werden?

Beim Verlassen des Gebäudes, bspw. während der Mittagspause, ist die Abwesenheitszeit über die elektronische Zeiterfassung entsprechend zu erfassen. Gleiches gilt z.B. bei Besuch der Cafeteria direkt nach einem in der Zeiterfassung protokollierten Arbeitsbeginn.

Wie werden Dienstreisen bzw. Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Beschäftigungsdienststelle stattfinden, in der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt?

Für jeden Tag der Dienstreise wird die auf ihn entfallende Sollarbeitszeit angerechnet, wenn die Zeiten des Dienstgeschäftes und die Reisezeiten und die Wartezeiten zusammen mindestens die Sollarbeitszeit ergeben. Wenn jedoch selbst unter Berücksichtigung der Reise- und Wartezeiten die Sollarbeitszeit nicht erreicht wird, ist nur die tatsächliche Dauer dieser Zeiten (Dienstgeschäft + Reisezeiten + Wartezeiten) als Arbeitszeit zu berücksichtigen. 
Für jeden Tag der Dienstreise, an dem die Reisezeiten zusammen mit den Zeiten des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit überschreiten, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Auch für Reisetage, an denen allein die Reisezeiten die Sollarbeitszeit überschreiten, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinausgehende Reisezeiten bleiben unberücksichtigt. 
Wartezeiten werden für jeden Tag der Dienstreise nur bis zur Dauer der Sollarbeitszeit berücksichtigt. Darüber hinausgehende Wartezeiten bleiben unberücksichtigt.

Die vorgenannten Regelungen gelten aus Gründen eines vereinfachten Verwaltungsvollzuges und der Gleichbehandlung für alle Beschäftigten des Landes Brandenburg. Erlass des Ministeriums des Innern und Kommunales vom 10.03.2017
Damit einhergehend entfällt eine Anwendung der in § 6 Absatz 11 Satz 3 TV-L getroffenen Regelung, auf die an dieser Stelle daher nicht mehr gesondert eingegangen wird.

Wie erfolgt die Arbeitszeitanrechnung bei Fahrten zwischen den Standorten der BTU Cottbus-Senftenberg?

Mit Schreiben vom 30.07.2013 wurden eintägige Dienstreisen zwischen den Standorten der BTU Cottbus-Senftenberg allgemein angeordnet.
Sobald das Dienstgeschäft am jeweiligen Standort der BTU Cottbus-Senftenberg die Dienstreise ummantelt, gilt die Fahrtzeit als Arbeitszeit.

zum Beispiel:
07:30 Uhr bis 08:00 Uhr Anreise von der Wohnung zur BTU in Senftenberg <-- keine Arbeitszeit
08:00 Uhr bis 11:00 Uhr Arbeitsleistung am BTU Standort Senftenberg <-- Arbeitzeit
11:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstreise von BTU in Senftenberg zur BTU in Cottbus <-- Arbeitszeit
12:00 Uhr bis 13:00 Uhr Arbeitsleistung am BTU Standort Cottbus <-- Arbeitszeit
13:00 Uhr bis 13:30 Uhr Rückreise vom BTU Standort zur Wohnung <-- keine Arbeitszeit

Wie werden Sitzungszeiten als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter angerechnet?

In analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung gilt, dass für die Zeit der Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts einschließlich der An- und Abreise gewährt wird. Somit zählen die Fahrzeiten sowie die Sitzungszeiten als Arbeitszeit.
Rundschreiben des Ministeriums des Innern und Kommunales des Landes Brandenburg vom 30.03.2010

Wie werden Zeiten als Wahlhelfer bzw. Wahlhelferin berücksichtigt?

Als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids wird bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dieser Anspruch verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist.
Rechtsgrundlage ist § 12a Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung. Mit Rundschreiben vom 09.07.2014 wurde der außertariflichen Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung für das Tarifpersonal zugestimmt.
Die Beantragung erfolgt als Abwesenheitsantrag mit der Antragsart "Dienstbefreiung" für Beamte bzw. "Arbeitsbefreiung" für Tarifpersonal. Bitte fügen Sie dem Online-Antrag einen Scan der Bestätigung der Teilnahme bei. Ein Einladungs-/Bestellungsschreiben genügt nicht.
 

Müssen monatlich Zeiterfassungsübersichten ausgedruckt und den Vorgesetzten zur Kenntnis geben werden?

Nein, dies ist grundsätzlich nicht erforderlich. Gemäß § 8 Absatz 5 der Dienstvereinbarung werden die Vorgesetzten zweimonatlich über Zeitguthaben bzw. Zeitdefizit durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationsbereich informiert.
Für Zwecke der Projektabrechnung oder ähnlichem stehen bei Bedarf Ausdruckmöglichkeiten in der Onlineoberfläche zur Verfügung.

Wie berechnet sich der Anteil Mobiler Arbeit von 40 %?

Bezugsgröße für den genannten prozentualen Anteil ist die individuelle Sollarbeitszeit des jeweiligen Kalendermonats. Berücksichtigt werden alle regelmäßigen Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats. Freistellungen wie z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder ähnliches reduzieren die individuelle Sollarbeitszeit nicht.
Nimmt ein Beschäftigter bspw. 3 Wochen Erholungsurlaub in einem Kalendermonat, kann in Abstimmung mit den Vorgesetzten noch immer eine Inanspruchnahme von bis zu 40 % der Sollarbeitszeit in Mobiler Arbeit im jeweiligen Kalendermonat erfolgen.

Beispiele zur Berechnung der Sollarbeitszeit sowie des max. Anteils Mobiler Arbeit:

Beschäftigung in Vollzeit bei 5-Tage-Woche im Monat April 2025

  • 40 Wochenstunden ergeben pro Arbeitstag eine Sollzeit von 8 Stunden (40 Wochenstunden durch 5 Arbeitstage pro Woche)
  • 20 Arbeitstage hat der April 2025
  • 20 Arbeitstage * 8 Stunden pro Arbeitstag ergeben eine Sollarbeitszeit für den Monat April 2025 von 160 Stunden
  • es können maximal 64 Stunden im Monat April 2025 in Mobiler Arbeit erbracht werden (160 Stunden mal 40 %)

Beschäftigung mit 30 Wochenstunden bei 5-Tage-Woche im Monat April 2025

  • 30 Wochenstunden ergeben pro Arbeitstag eine Sollzeit von 6 Stunden (30 Wochenstunden durch 5 Arbeitstage pro Woche)
  • 20 Arbeitstage hat der April 2025
  • 20 Arbeitstage * 6 Stunden pro Arbeitstag ergeben eine Sollarbeitszeit für den Monat April 2025 von 120 Stunden
  • es können maximal 48 Stunden im Monat April 2025 in Mobiler Arbeit erbracht werden (120 Stunden mal 40 %)

Beschäftigung mit 21 Wochenstunden bei 3-Tage-Woche (Mo, Di, Mi) im Monat April 2025

  • 21 Wochenstunden ergeben pro Arbeitstag eine Sollzeit von 7 Stunden (21 Wochenstunden durch 3 Arbeitstage pro Woche)
  • 14 Arbeitstage hat der April 2025 unter Berücksichtigung der genannten Arbeitstage Mo, Di, Mi
  • 14 Arbeitstage * 7 Stunden pro Arbeitstag ergeben eine Sollarbeitszeit für den Monat April 2025 von 98 Stunden
  • es können maximal 39,2 Stunden im Monat April 2025 in Mobiler Arbeit erbracht werden (98 Stunden mal 40 %)
Welche Auswirkungen hat die Beendigung der Beschäftigung auf ein vorhandenes Gleitzeitguthaben?

Im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung ist rechtzeitig ein eventuell vorhandenes Gleitzeitguthaben in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung erfolgt nach Beendigung der Beschäftigung nicht.
Bei einem Gleitzeitkonto handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L. Eine Gleitzeitvereinbarung dient der flexiblen und souveränen Gestaltung der Arbeitszeit zugunsten der Beschäftigten, auch um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Die einzelnen Beschäftigten sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einzuteilen. Zur Einteilung der Arbeitszeit zählt nicht nur der Aufbau eines Zeitguthabens, sondern auch der entsprechende rechtzeitige Abbau, z. B. durch Inanspruchnahme von Gleittagen. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber findet in der Regel nicht statt. Die Beschäftigten tragen damit auch das Risiko, dass Stunden bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme von Gleitzeit verfallen. 

Rechtliche Grundlagen

Ansprechperson

Frau Iris Blohm, VB Personal, zeiterfassung(at)b-tu.de, Telefon 0355  69 2639