Der Arbeits- und Gesundheitsschutz umfasst Maßnahmen und Vorgehensweisen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und zum Schutz vor arbeitsbedingten Gefahren für die Gesundheit und/oder Sicherheit der Mitarbeitenden, Studierenden und Gäste.
Übergeordnete Ziele sind daher die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes sowie der umfassende Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden, Studierenden und Gäste.

In Deutschland enthält das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – kurz: Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG] – den rechtlichen Rahmen für den Arbeitsschutz. Es enthält unter anderem grundlegende Pflichten des Arbeitsgebers sowie Rechte und Pflichten der Beschäftigten.

Der gesetzliche Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes wird durch eine Reihe von speziellen Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Bundesebene ergänzt und konkretisiert.
Zu diesen gehören insbesondere:

Die BTU  ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang), um die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Die aushangpflichtigen Gesetzte finden Sie hier.

Pflichten im Arbeitsschutz

Die Pflichten des Arbeitgebers sind grundlegend in den §§ 3 bis 14 ArbSchG geregelt.

Die Grundpflicht des Arbeitgebers besteht gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG darin, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzunehmen, wobei er die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen hat, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen vornehmen (die sogenannte Gefährdungsbeurteilung), um daraus abzuleiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb erforderlich sind (vgl. § 5 Absatz 1 ArbSchG). 

Die von ihm getroffenen Maßnahmen hat er dann auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, wenn sich die Umstände und Gegebenheiten ändern (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG).

Darüber hinaus trifft den Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht (vgl. § 6 ArbSchG), das heißt er muss über die erforderlichen Unterlagen verfügen.

 

Die Pflichten von Arbeitnehmern sind grundlegend in den §§ 15 f. ArbSchG geregelt. Das ArbSchG verwendet dabei den sehr weit gefassten Begriff der „Beschäftigten“, der neben Arbeitnehmern zum Beispiel auch Auszubildende, Beamte und andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erfasst (vgl. § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 ArbSchG).

Die Beschäftigten sind nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG zunächst dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend der Unterweisung und den sonstigen Weisungen des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Gleiches gilt für die Sicherheit und Gesundheit von Personen, die von den Handlungen oder Unterlassungen der Beschäftigten bei der Arbeit betroffen sind, sie trifft insofern eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme und Vorsicht gegenüber anderen (vgl. § 15 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG). In diesem Zusammenhang haben Beschäftigte insbesondere die Pflicht, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl. § 15 Absatz 2 ArbSchG).

Gemäß § 16 ArbSchG haben Beschäftigte zudem besondere Unterstützungspflichten. Hierzu gehört zum Beispiel eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten, wenn sie unmittelbare erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder Defekte an den Schutzsystemen feststellen (vgl. § 16 Absatz 1 ArbSchG).