Akkreditierung an der BTU Cottbus-Senftenberg
Der überwiegende Teil der aktuell angebotenen Studiengänge der BTU Cottbus-Senftenberg ist akkreditiert. Alle Studiengänge, die bisher noch kein Akkreditierungssiegel tragen, befinden sich entweder bereits im Akkreditierungsprozess oder stehen kurz davor.
Die BTU nutzt gegenwärtig die Programmakkreditierung. Ein Wechsel zur Systemakkreditierung für die Zukunft wird geprüft.
Besonderes Augenmerk richten wir darauf, dass spätestens zeitgleich mit der Einführung eines neuen Studiengangs bereits mit der Akkreditierung begonnen wird, damit die Absolventinnen und Absolventen ihr Studium in einem akkreditierten Studiengang abschließen können. Dadurch werden Nachteile auf dem Arbeitsmarkt von vornherein verhindert.
Bitte kontaktieren Sie uns bereits bei der Planung eines neuen Studiengangs, damit wir Sie in Bezug auf die Akkreditierung beraten und diese begleiten können.
Grundlegende Informationen zur Akkreditierung
Im Zuge der Bologna-Reform wurde die Akkreditierung von Studiengängen an deutschen Hochschulen eingeführt. Sie dient als externes Mittel der Qualitätssicherung von Studium und Lehre. Die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland geben einheitliche Standards vor, denen Studienprogramme hinsichtlich Zielsetzung, Aufbau und Gestaltung entsprechen müssen, wenn sie akkreditiert werden sollen. Das Brandenburgische Hochschulgesetz sieht die Akkreditierung der Studiengänge vor (§ 19 Studiengänge) vor.
Die Hochschulen haben die Möglichkeit, ihre Studiengänge im Rahmen einer Programmakkreditierung durch externe Agenturen zertifizieren zu lassen. Sie können ihre Studiengänge aber auch quasi selbst akkreditieren, wenn sie sich für die Systemakkreditierung entscheiden, bei der die internen Methoden des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung der Institution überprüft werden.
Ablauf einer Programmakkreditierung
| Schritt | Massnahme |
| 1 | Vorgespräch zwischen der/den Fakultät/en, den Studiengängen und dem Referat Studiengangsentwicklung und Qualitätsmanagement zur Klärung der (sinnhaften) Zeitschiene der geplanten Akkreditierung (Bitte beachten: bei einer Bündelung von mehreren Studiengängen ist es in manchen Fällen besser, vor der Erstellung des Selbstberichtes (SB) die Genehmigung des Akkreditierungsrats einzuholen (siehe FAQ 09) |
| 2 | Öffentliche Ausschreibung der Betreuung des Verfahrens (Referat Studiengangsentwicklung und Qualitätsmanagement) |
| 3 | Vergabe an eine geeignete Akkrditierungsagentur (Referat Studiengangsentwicklung und Qualitätsmanagement) |
| 4 | Selbstbericht (SB): Die Studiengänge erstellen einen umfassenden Selbstbericht (samt Anlagen) in Absprache und mit Unterstützung durch die Fakultät/en und das Referat Studiengangsentwicklung und Qualitätsmanagement. Die wichtigste Basis hierfür sind der Studienakkreditierungsstaatsvertrag und die Musterrechtsverordnung (MRVO) (Beschluss der KMK vom 21.11.2024) |
| 5 | Einreichen des Selbstberichts bei der gewählten Agentur (Referat Studiengangsentwicklung und Qualitätsmanagement) |
| 6 | Agentur erstellt einen Prüfbericht (nach vorgegebenem Raster) über die Einhaltung formaler Kriterien |
| 7 | Bei Nichteinhaltung formaler Kriterien erhält die BTU eine Information und die Möglichkeit der Qualitätsverbesserung. |
| 8 | Es findet eine ein- oder zweitägige Vor-Ort-Begehung (VOB) durch eine Gutachtergruppe statt. |
| 9 | Nach der VOB erstellt die Gutachtergruppe ein Gutachten (nach vorgegebenem Raster) mit einem Vorschlag zur Feststellung fachlich-inhaltlicher Kriterien. |
| 10 | Bei Nichteinhaltung fachlich-inhaltlicher Kriterien erhält die BTU eine Information und die Möglichkeit der Qualitätsverbesserung. |
| 11 | Die Agentur fertigt einen Akkreditierungsbericht nach einem Raster entweder für Einzelverfahren oder für Bündelverfahren (bestehend aus dem Prüfbericht und dem Gutachten) an und stellt diesen der BTU zu. |
| 12 | Die BTU leitet das (Re-) Akkreditierungsverfahren ein, indem sie einen Antrag, den Selbstbericht (samt Anlagen) und den Akkreditierungsbericht (Prüfbericht + Gutachten) auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg („ELIAS“) an den Akkreditierungsrat (AR) sendet. |
| 13 | Der Akkreditierungsrat (AR) entscheidet in einem Verwaltungsakt über eine (Re-) Akkreditierung oder die Versagung der Akkreditierung. |
| 14 | Eventuell werden Auflagen erteilt. Für die Erfüllung der Auflagen gilt in der Regel eine Frist von 12 Monaten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden. Die Erfüllung ist gegenüber dem AR nachzuweisen. |
| 15 | Die (Re-) Akkreditierung wird für die Dauer von 8 Jahren ausgesprochen. |
