Gefahrgutbeförderung

Gefährliche Güter
  • sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen, wichtige Gemeingüter sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
  • Hierzu zählen z. B. entzündbare, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe und Gemische, auch Abfälle mit diesen Eigenschaften. Ob ein gefährlicher Stoff als Gefahrgut eingestuft ist, kann u. a. dem Sicherheitsdatenblatt - Punkt 14. Angaben zum Transport - entnommen werden.
  • Gefahrgüter sind entsprechend ihren Eigenschaften in Gefahrgutklassen eingeteilt. Den einzelnen Klassen sind Gefahrzettel zugeordnet - siehe Infokärtchen (S. 2) des BMDV.
BEACHTE:

1. Eine Beförderung gefährlicher Güter umfasst neben dem Transport auch:

  • das Verpacken, das Verladen, das Versenden
  • den Empfang, das Entladen und das Auspacken.

2. Die Beförderung von Gefahrgütern innerhalb eines Campusgeländes mit einem Fahrzeug, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h liegt (hierzu gehören auch 2-  und 3-rädrige Fahrzeuge) unterliegt den Gefahrgutvorschriften (§ 2 Nr. 6 GGVSEB).

Hinweise zur Gefahrgutbeförderung

Allgemein

Im Video Gefahrgut und Gefahrstoff, sicher transportieren-sicher arbeiten (BASF SE/IVSS Sektion Chemie) wird detailliert informiert über:

  • die einzelnen Gefahrgutklassen und deren Eigenschaften
  • die Unterschiede in der Kennzeichnung von Gefahrgut und Gefahrstoffen.
Konkret
Gefahrzettel/Gefahrgut-Kennzeichnung
  • Gefahrgut-Kennzeichnungen (DOWNLOAD - BEACHTE: Ein farbiger Ausdruck ist notwendig. Mindestgröße der Gefahrzettel in der Regel 10x10 cm - Ausnahme z. B. bei Gasflaschen)
Gefahrgutbeauftragte der BTU

Für den Zentralcampus, Campus Nord, Bad Saarow:

Vorschriften

Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften - siehe "Gefahrgut-Recht/Vorschriften" (BMDV) .

BEACHTE: Die Anwendung gefährlicher Stoffe und Gemische unterliegt dagegen dem Chemikaliengesetz, der Gefahrstoffverordnung und den nachgestellten Technischen Regeln.

BTU- Richtlinie (Geltungsbereich: Zentralcampus, Campus Nord, Bad Saarow)
  • Zur Umsetzung der Vorschriften an der Universität wurde die Gefahrgutbeförderungsrichtlinie (Amtsblatt 08/2011) erlassen.
  • Die Richtlinie enthält u.a. die Regelung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten an der BTU, aber auch Hinweise auf mögliche Freistellungen und Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften.