Arbeitsunfälle und krankheitsbedingte Fehlzeiten von Beschäftigten sind, unabhängig von dem damit verbundenen Schmerz und Leid, teuer und stören den Ablauf. Um dem aktiv entgegenzuwirken, müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Organisation der BTU integriert werden.

Mit dieser Information wollen wir Sie als verantwortliche Führungskraft unterstützen, Ihre Organisation so weiterzuentwickeln, dass Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz selbstverständliche Bestandteile sind.

Diese Information gibt einen Überblick, welche Pflichten, Aufgaben und Rechte Führungskräfte haben, um sich selbst und die Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie deren Folgen zu schützen.

  • Könnten Sie nachweisen, dass Sie Ihren Aufgaben im Arbeitsschutz nachgekommen sind?
  • Kennen Sie Ihre Aufgaben im Arbeitsschutz?
  • Haben Sie Aufgaben und Kompetenzen übertragen?
Unternehmerpflichten
  1. Die Belange des Arbeitsschutzes bekanntmachen.
  2. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Arbeitsschutzvorschriften kontrollieren.
  3. Aufgaben und Kompetenzen im Arbeitsschutz für die Führungskräfte festlegen und ihnen übertragen.
  4. Bei der Besetzung von Führungspositionen die Qualifikation im Arbeitsschutz berücksichtigen.
  5. Sich vergewissern, ob und wie die Führungskräfte und Mitarbeiter ihre Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz erfüllen (Kontrollpflicht).
  6. Auswahl befähigter Mitarbeiter unter Beachtung fachlicher und persönlicher Eignung.
  7. Gefährdungsbeurteilungen erstellen (durchführen und notwendige Schlussfolgerungen ziehen).
  8. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen.
  9. Unterweisungen der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen.
  10. Mittel für den Arbeitsschutz kostenlos bereitstellen (z. B. persönliche Schutzausrüstung).
  11. Erstellung von Betriebsanweisungen.
  12. Prüfung von Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftigen oder prüfpflichtigen Anlagen durchführen oder veranlassen.
  13. Organisation der Ersten Hilfe und des Unfallmeldewesens.
  14. Schutzalterbestimmungen für Jugendliche und Mutterschutzbestimmung beachten.
  15. Als Führungskraft selbst mit gutem Beispiel vorangehen!
Pflichtenübertragung

Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung muss der oberste Leitung entscheiden, welche Aufgaben im Arbeitsschutz er selbst übernimmt und welche er delegiert.
Sie kann grundsätzlich alle Pflichten, die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreffen, übertragen, wenn er den geeigneten Beschäftigten die notwendige Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel und Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern einräumt. Er
kann sich seiner Verantwortung jedoch niemals vollständig entledigen.
Im Arbeitsschutz bleibt ihm die Organisations- und Kontrollpflicht immer erhalten. Hierzu gehört die sorgfältige Auswahl, Bestellung und Kontrolle der Führungskräfte.

Führungskräfte sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Mitarbeitern haben. Aufgrund der Weisungsbefugnis trägt jeder Vorgesetzte und Aufsichtsführende Verantwortung für den Arbeitsschutz.
Damit ist jeder Führungskraft, der für mindestens eine andere Person weisungsbefugt ist. Hierzu zählen auch Mitarbeiter, die nur vorübergehend anderen Personen Anweisungen zu geben haben, z. B. beim Anlernen eines Auszubildenden. Eine schriftliche Bestätigung ist hierzu nicht erforderlich.

Die Verantwortung einer Führungskraft reicht nur so weit, wie auch die ihr übertragenen Befugnisse reichen.

Sie endet dort, wo die zur Verfügung stehenden Mittel und die Weisungsbefugnis der Führungskraft enden. Sie hat aber die Pflicht, Mängel, die die Führungskraft selbst nicht abstellen kann, ihrem Vorgesetzten oder Unternehmer zu melden. In Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung hat sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

Grundlegende Pflichten einer Führungskraft
  • Beschäftigte entsprechend ihrer Eignung auswählen und einsetzen
  • „„Gefährdungen ermitteln und beurteilen
  • „„Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen treffen
  • „„Mitarbeitende unterweisen
  • „„Beschäftigte bei Fehlverhalten ansprechen und ermahnen
  • „„die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen
  • „„bei drohenden Gefahren die Arbeit einstellen
  • „„wenn notwendig, auch im eigenen Verantwortungsbereich Pflichten delegieren

Hierzu müssen Sie

  • „„Anweisungen erteilen und
  • „„regelmäßige Kontrollen durchführen.
Verantwortung und Pflichten von Beschäftigten

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, die dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Dazu gehören ins besondere:

  • „„Befolgen der Anweisungen, die der Unternehmer und die Führungskräfte zum Zweck des Arbeitsschutzes erteilen,
  • „„Benutzen der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,
  • bestimmungsgemäße Benutzung der betrieblichen Einrichtungen,
  • „„unverzügliche Meldung festgestellter Mängel an den Vorgesetzten, sofern die Beseitigung der Mängel nicht möglich ist.

Beschäftigte können bei Verletzung dieser Pflichten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden!

Rechtsfolgen

Strafrecht

Das Strafrecht hat die Aufgabe, Rechtsgüter zu schützen, die für das Zusammenleben in der staatlichen Gemeinschaft unverzichtbar sind. Wichtige Rechtsgüter des Einzelnen sind vor allem Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Strafverfolgung erfolgt selbstständig durch die Staatsanwaltschaften bzw. die Strafgerichtsbarkeit.

Körperverletzung und Tötung

Im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sind die Tatbestände Körperverletzung und Tötung von praktischer Bedeutung. Für eine strafrechtliche Verfolgung muss der Arbeitsunfall durch ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen zu einer Verletzung oder zum
Tod geführt haben. Also auch das „Nicht-Tun“, das Unterlassen einer gebotenen Handlung, kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen, wenn eine Rechtsverpflichtung zur Unfallverhütung, also zum Tätigwerden, besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus den Unternehmerverpflichtungen.
Schuldhaft ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Im Sinne des Strafrechts handelt bereits fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande gewesen wäre.

Anlass/ErläuterungVorschriftVerstoßRechtsfolgen
Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGBFahrlässiges Handeln
(Tun oder Unterlassen)
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
Fahrlässige Tötung§ 222 StGBFahrlässiges Handeln
(Tun oder Unterlassen)
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder Geldstrafe

 

Ordnungswidrigkeitsrecht

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hat die Aufgabe, die Einhaltungen von Gemeinschaftsregeln sicherzustellen bzw. Verstöße dagegen zu ahnden. Ordnungswidrigkeitstatbestände
gibt es in den verschiedensten Bereichen, z. B. im Straßenverkehr, Baurecht, Arbeitsschutz, Umweltschutz.

Vorsätzliche, grob fahrlässige und fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind Ordnungswidrigkeiten. Die Tatbestände solcher Ordnungswidrigkeiten müssen in der UVV angegeben sein. Im Gegensatz zum Strafrecht kann bereits die Nichtbeachtung einer Vorschrift geahndet werden, wenn dies vom Vorschriftengeber vorher so bestimmt worden ist (vgl. in den Unfallverhütungsvorschriften den Abschnitt „Ordnungswidrigkeiten“). Zu einem Unfall oder einer Verletzung muss es nicht gekommen sein.

Von den Unfallversicherungsträgern können bei Verstößen gegen von ihnen erlassene UVV Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Anordnungen der Unfallversicherungsträger und ihrer Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte).

Auch die staatlichen Aufsichtsbehörden können Straf- und Übertretungstatbestände gegen staatliche Arbeitsschutzbestimmungen weitgehend als Ordnungswidrigkeiten behandeln. So bezeichnet das Arbeitsschutzgesetz den Verstoß gegen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz als ordnungswidrig und bedroht dies mit Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Wer als Beschäftigter eine Anordnung der Gewerbeaufsicht nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht befolgt, kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Für den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen eines Betriebes beträgt dieses Bußgeld sogar bis zu 25.000 Euro.

Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verstößen gegen Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz, die zu Personenschäden führen, können außerdem auch strafrechtliche Folgen für den Verursacher eintreten.

Zivilrecht

Nach dem allgemeinen Schadensersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderen schuldhaft schädigt, die finanziellen Folgen tragen. Der Schädiger hat dem Geschädigten insbesondere Ersatz zu leisten für Körperschäden, Vermögensschäden und Sachschäden. Der zu ersetzende Schaden umfasst vor allem Behandlungskosten, Einkommenseinbußen und andere unmittelbar mit dem Körperschaden verbundene Vermögensnachteile sowie – als Genugtuung für die Körperschädigung – Schmerzensgeld.

Das allgemeine Schadensersatzprinzip wird bei Arbeitsunfällen durch Sonderregelungen des Unfallversicherungsrechts wesentlich eingeschränkt.
Bei Arbeitsunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Das sogenannte Haftungsprivileg bewirkt, dass dann der Verletzte oder seine Hinterbliebenen keine Schadensersatzanprüche gegen den Unternehmer oder den im selben Betrieb beschäftigten Unfallverursacher haben. Dadurch sind auch Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Das Haftungsprivileg gilt auch, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten in einer Betriebsstätte verrichten.
Die Anwendung des Haftungsprivilegs ist ausgeschlossen, wenn der Unfall vom Schädiger vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung des Schädigers für ggf. entstandene Sachschäden wird nicht Unfallversicherer getragen und richtet sich nach dem Schadensersatzrecht.

Regressansprüche des Unfallversicherers

Wer einen Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt, haftet gegenüber des Unfallversicherungsträgers für alles, was sie infolge des Arbeitsunfalls aufwenden muss, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (die Leistungen der Unfallversicherung können über die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche hinausgehen, um möglichst die volle Erwerbsfähigkeit des Geschädigten wiederherzustellen).
Gegen den Verletzten selbst kann die Unfallversicherung auch bei Eigenverschulden keinen Regress nehmen.

Arbeitsrecht

Die Haftung des Beschäftigten gegenüber dem Unternehmer ist aufgrund der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung bei allen Tätigkeiten eingeschränkt, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.

Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Beschäftigten. Dazu zählt für Vorgesetzte auch die ordnungsgemäße und vollständige Wahrnehmung der Unternehmerpflichten in den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichen. Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten (z. B. Weigerung, die persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen) setzt sich der Beschäftigte arbeitsvertraglichen Konsequenzen aus.
Diese können sein:

  • „„Ermahnung
  • „„Abmahnung
  • „„Verwarnung/Verweis
  • „„Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als weitestreichende arbeitsvertragliche Maßnahme kommt nur bei gravierenden Verstößen mit besonders schweren Folgen oder im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung in Betracht.