Änderungen der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 LHO - Wertgrenzen für Direktaufträge

Das Land Brandenburg hat im Juni 2025 die Wertgrenzen für die Vergabe von Direktaufträgen von bisher 1.000 € Auftragswert netto auf nunmehr bis zu 100.000 € Auftragswert netto Schätzwert angehoben.

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Aktuelles

Neue abgesenkte EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026

Am 22. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die neuen Schwellenwerte für EU-weite öffentliche Aufträge veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die Anpassung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 und betrifft unter anderem die klassischen Vergaberichtlinien, die Sektorenrichtlinien sowie die Richtlinie für Konzessionen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2487 für den Bereich Verteidigung und Sicherheit wurde am 4. Dezember 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden neuen Schwellenwerte:

Bauaufträge:5.404.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge:216.000 Euro
Konzessionsvergabe:5.404.000 Euro

Im Sektorenbereich und Bereich von Verteidigung und Sicherheit liegen die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge abweichend davon künftig bei 432.000 Euro. 

Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA). Diese Schwellenwerte werden in einer künstlich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten, ausgedrückt. Durch die ständigen Kursveränderungen zum Euro, müssen die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst werden. Ziel der regelmäßigen Neufestsetzung ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen, die zwischen den Unterzeichnern bestehen und sich möglicherweise auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken. 

Diese Anpassung der EU-Schwellenwerte erfolgt in der Regel nach oben, kann aber – wie in diesem Fall – auch nach unten korrigiert werden, wenn die Wechselkurse es erfordern. 

Quelle: vergabe.brandenburg.de

 

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