Informationen über die Meldestelle des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können (www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_Hinweisgeberschutz.html).
Der Gesetzgeber hat hierfür das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) geschaffen, das eine schnelle und einfache Meldung von Gesetzesverstößen ermöglicht und gleichzeitig den Schutz hinweisgebender Personen regelt. Darüber hinaus werden auch die Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (§ 1 HinSchG).
Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Abs. 4 HinSchG) und die Offenlegung (§ 3 Abs. 5 HinSchG) von Informationen über Rechts- und Regelverstöße (z.B. gegen deutsche und europäische Straf- oder Bußgeldnormen, Geldwäsche, Terrorismus, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privat- und Intimsphäre, Steuerrecht, Vergabevorschriften, Verbote der Vorteilsannahme, Verfassungstreue etc.).
Meldekanäle
Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden.
Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 HinSchG).
Die Angaben zu den Meldekanälen lauten:
Interne Meldestellenbeauftragte der BTU Cottbus-Senftenberg
Rechtsanwaltskanzlei Münch
c/o Rechtsanwältin Stefanie Münch
Schweriner Str. 1b
03046 Cottbus
Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
- per Telefon:
0355/547 88 220 (Montag – Freitag von 8:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich bis 18:00 Uhr)
- per E-Mail:
muench(at)rechtsanwaltskanzleimuench.de
- per Post:
Rechtsanwaltskanzlei Münch
c/o Rechtsanwältin Stefanie Münch
Schweriner Str. 1b
03046 Cottbus
- per persönlichem Treffen nach vorheriger Terminabsprache in der Kanzlei
oder
- per Bild- und Tonübertragung auf Anforderung
- sowie per Online- Formular:
Verfahren bei internen Meldungen
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, prüft den gemeldeten Verstoß ggf. auch nach Kontaktaufnahme mit der hinweisgebenden Person und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung.
Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Vertraulichkeit
Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen sowie der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.
Die Identität, der in Satz 1 genannten Personen, darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen nur in den in § 9 Abs. 2 Nr.1-5, Abs. 3 oder Abs. 4 benannten Fällen weitergegeben werden.
Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden.
Schutz hinweisgebender Personen
(1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.
(2) Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.
(3) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
(4) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
(5) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.
Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
Es gibt mehrere externe Meldestellen. Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung bei der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit der weiteren externen Meldestellen beim Bundeskartellamt (siehe Bundeskartellamt - Hinweisgeberschutzgesetz) und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, siehe BaFin - Hinweisgeberstelle).
Gemäß § 19 HinSchG hat der Bund zusätzlich beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen errichtet (externe Meldestelle des Bundes).
Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können sich auch direkt an diese externe Meldestelle wenden. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden (§ 7 HinSchG).
Nähere Angaben hierzu und die Kontaktdaten der externen Meldestelle finden Sie unter:
Website der externen Meldestelle
Weitergehende Informationen
Weitergehende Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie unter:
- Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
- Hinweise des Bundesministeriums für Justiz
Stand: 01.12.2024
