Verträge mit Auslandsbezug

Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern sind (neben den generellen Vertragsregelungen) zusätzlich umfangreiche Besonderheiten zu beachten:

Geltendes Recht und Gerichtstand

Da die Partner aus unterschiedlichen Rechtskreisen kommen, ist es notwendig, dass auf den Vertrag anzuwendende Recht und das zuständige Gericht im Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:

  • Vereinbarung des deutschen Rechts und des Gerichtstands Cottbus
  • Vereinbarung des Rechts und des Gerichtstands des Partners (ausländisches Recht)
  • Vereinbarung des ausländischen Rechts eines „neutralen“ Drittlands und eines „neutralen“ Gerichtstands im Drittland

Soweit möglich/verhandelbar sollte vom Fachgebiet immer versucht werden, zugunsten der BTU die Geltung des deutschen Rechts und den Gerichtsstand Cottbus ausdrücklich zu vereinbaren. Dies ist insbesondere angezeigt/durchsetzbar, wenn der Schwerpunkt der Zusammenarbeit in Deutschland liegt (z. B. deutscher Fördermittelgeber, Schwerpunkt des Gesamtprojekts bei der BTU, etc.).

Wenn der Partner jedoch auf der Geltung seines eigenen Rechts/Gerichtstands bzw. eines neutralen ausländischen Rechts/Gerichtstands besteht, ist vom Fachgebiet Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die juristische Prüfung des Justitiariats der BTU ist hier nur sehr eingeschränkt möglich. Sie beschränkt sich auf die bloßen Formulierungen des reinen Vertragstexts, nicht jedoch auf die in diesem Zusammenhang geltenden rechtlichen Regelungen (das Justitiariat kann lediglich Aussagen zum deutschen Recht treffen, aber nicht die Regelungen/Folgen eines ausländischen Rechts beurteilen).
  • Das Fachgebiet muss prüfen, inwieweit hier die Einschaltung einer auf das jeweilige ausländische Recht spezialisierten Anwaltskanzlei erforderlich ist und die hierfür nötigen Kosten bei seiner Kalkulation einplanen.
  • Im Falle eines Rechtsstreits ist die Rechtsdurchsetzung der BTU erheblich eingeschränkt. Sie verhandelt vor einem ausländischen Gericht, mit fremder Sprache, mit unbekanntem Rechtssystem und benötigt hierzu ausländische Rechtsanwälte mit hohen Kosten.
Besondere Datenschutzvorgaben

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestattet eine Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten in Ländern außerhalb der europäischen Union nur unter den sehr strengen Vorgaben der Artikel 44 ff. DSGVO:

Darüber hinaus ist die „Gegenrichtung“ zu beachten. So haben verschiedene Länder ihrerseits für die Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Bürger besondere Anforderungen aufgestellt, die von der BTU auch in Deutschland zu beachten sind (z. B. strenge Regelungen des chinesischen Personal Information Protection Law (PIPL)).

Außenhandelsregelungen/Exportkontrolle

Jeglicher Austausch mit dem Ausland (Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr) unterliegt vielfältigen Regulierungen, die ggf. die Ausfuhr verbieten bzw. die Beantragung von besonderen Genehmigungen erfordern.

Dies betrifft nicht nur die Ausfuhr von physischen Materialien und Gegenständen, sondern auch die Weitergabe von Informationen, Daten und Wissen (z. B. bei im Ausland lesbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Tätigkeiten ausländischer Wissenschaftler/Studierender an der BTU, etc.).

Auch die Dauer der Ausfuhr ist unerheblich. Die Regelungen betreffen nicht nur den dauerhaften Verbleib im Ausland, sondern auch die vorübergehende Verbringung ins Ausland (z. B. die bloße Mitnahme von Daten/Gegenständen bei Dienstreisen ins Ausland).

Die Verbote/Vorbehalte beziehen sich außerdem nicht nur auf eine offensichtlich militärische Nutzung, sondern auch auf solche Themen die zwar zivilrechtlich sind, aber ggf. militärisch genutzt werden können (Dual-Use).

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere:

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
  • Außenwirtschaftsverordnung (AVV)
  • Dual-Use-Verordnung (EU-Verordnung (EU) 2021/821)

Zusätzlich können für bestimmte Gebiete spezialgesetzliche Regelungen bestehen. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auf die folgenden Gebiete und Regelungen hinzuweisen:

  • Abfälle/Entsorgung (z. B. AbfallverbringungsVO (EU-Verordnung (EG) Nr. 1013/2006))
  • Anti-Folter-Verordnung (EU-Verordnung (EU) 2019/125)
  • Agrarprodukte (diverse Regelungen)
  • Artenschutz (Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten; z. B. Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES); Schutz vor invasiven Arten (EU-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
  • Arzneimittel (z. B. Arzneimittelgesetz (AMG))
  • Betäubungsmittel (z. B. Betäubungsmittelgesetz (BtMG))
  • Chemikalien (Chemikaliengesetz (ChemG); mehrere EU-Verordnungen zu bestimmten gesundheits- und umweltgefährdenden Chemikalien; Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ))
  • CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM-VO (EU-Verordnung (EU) 2023/956))
  • Edelsteine (z. B. Kimberley-Prozess für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (KPCS); Verordnung (EG) Nr. 2368/2002))
  • Explosionsgefährliche Stoffe (z. B. Sprengstoffgesetz (SprengG))
  • Finanztransaktionen (z. B. Bargeldanmeldungen; Meldepflichten für bestimmte Finanzmaßnahmen und Vermögen; Geldwäschegesetz (GwG); EU-Verordnung (EU) 2018/1672))
  • Futtermittel (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB))
  • Gesundheits- und Seuchenschutz (div. Regelungen)
  • Jugendschutz (z. B. § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG))
  • Kulturgüter (z. B. Kulturgutschutzgesetz (KGSG); EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009; EU-Verordnung (EU) 2019/880; UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.70))
  • Lebensmittel (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB))
  • Marken- und Produktschutz (Regelungen gegen Produktpiraterie, Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsverletzungen)
  • Naturschutz (div. Regelungen)
  • Pflanzenschutz (div. Regelungen)
  • Produktsicherheit und Produktkonformität (z. B. EU-Verordnung (EU) 2019/1020)
  • Radioaktive Stoffe (z. B. Atomgesetz (AtG); Strahlenschutzgesetz (StrlSchG))
  • Tierschutz (div. Regelungen)
  • Waffen und militärische Güter (z. B. Waffengesetz (WaffG); EU-Feuerwaffen-VO (EU-Verordnung (EU) Nr. 258/2012); Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffkontrG); Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ))
  • Verbotene Inhalte (z. B. Schutz vor verfassungs- und gesetzwidrigen Inhalten)

Nähere Angaben zu den sehr detaillierten Vorgaben und zum Genehmigungserfahren sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) bzw. beim (www.zoll.de) erhältlich. Das jeweilige Genehmigungsverfahren ist vom Fachgebiet rechtzeitig zu beantragen.

Embargos und Sanktionen

Embargos und Sanktionen können zu umfangreichen Ausfuhrbeschränkungen führen, die sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr und zusätzlich bei Finanztransaktionen zu beachten sind.

Die Sanktionen/Embargos können sich sowohl gegen bestimmte Länder als auch gegen Personen, Personengruppen und Organisationen/Unternehmen richten. Sie erfolgen hierbei entweder insgesamt (Totalembargo) oder nur für bestimmte Waren/Gebiete (Teilembargo, Waffenembargo).

Einen ersten Überblick über die bestehenden EU-Sanktionen finden Sie unter https://www.sanctionsmap.eu/#/main.

Zu beachten ist jedoch, dass die Sanktionen/Embargovorgaben nicht auf die europäischen Vorgaben beschränkt sind. Europäische Produkte können Komponenten/Wissen aus anderen Ländern enthalten. Die Herkunftsländer der Komponenten/Wissen können diese Komponenten/Wissen mit eigenen Außenhandelsbestimmungen und Exportbeschränkungen belegt haben, die sich in den europäischen Produkten weiterhin fortsetzen. Damit können die Außenhandelsbestimmungen und Exportbeschränkungen der ursprünglichen Herkunftsländer ggf. auch für Deutschland weiterhin den Export in bestimmte Drittländer verbieten (Stichwort "umfangreiche Exportvorgaben des Außenhandelsrechts der USA").

Da die Sanktions-/Embargoregelungen sehr vielfältig sind und sich bei aktuellem Anlass ggf. kurzfristig ändern, muss hierzu jeweils eine aktuelle Klärung des Fachgebiets mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) erfolgen.

Einfuhrbeschränkungen/Zollvorschriften

Die Einfuhr von Materialien, Gegenständen, etc. kann erheblichen Beschränkungen und Regelungsvorgaben unterliegen.

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere:

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
  • Außenwirtschaftsverordnung (AVV)
  • Dual-Use-Verordnung (EU-Verordnung (EU) 2021/821)
  • Abfälle/Entsorgung (z. B. AbfallverbringungsVO (EU-Verordnung (EG) Nr. 1013/2006))
  • Anti-Folter-Verordnung (EU-Verordnung (EU) 2019/125)
  • Agrarprodukte (diverse Regelungen)
  • Artenschutz (Regelungen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten; z. B. Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES); Schutz vor invasiven Arten; EU-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
  • Arzneimittel (z. B. Arzneimittelgesetz (AMG))
  • Betäubungsmittel (z. B. Betäubungsmittelgesetz (BtMG))
  • Chemikalien (Chemikaliengesetz (ChemG); mehrere EU-Verordnungen zu bestimmten gesundheits- und umweltgefährdenden Chemikalien; Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ))
  • CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM-VO (EU-Verordnung (EU) 2023/956))
  • Edelsteine (z. B. Kimberley-Prozess für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (KPCS); Verordnung (EG) Nr. 2368/2002))
  • Explosionsgefährliche Stoffe (z. B. Sprengstoffgesetz (SprengG))
  • Finanztransaktionen (z. B. Bargeldanmeldungen; Meldepflichten für bestimmte Finanzmaßnahmen und Vermögen; Geldwäschegesetz (GwG); EU-Verordnung (EU) 2018/1672))
  • Futtermittel (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB))
  • Gesundheits- und Seuchenschutz (div. Regelungen)
  • Jugendschutz (z. B. § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG))
  • Kulturgüter (z. B. Kulturgutschutzgesetz (KGSG); EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009; EU-Verordnung (EU) 2019/880; UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.70))
  • Lebensmittel (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB))
  • Marken- und Produktschutz (Regelungen gegen Produktpiraterie, Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsverletzungen)
  • Naturschutz (div. Regelungen)
  • Pflanzenschutz (div. Regelungen)
  • Produktsicherheit und Produktkonformität (z. B. EU-Verordnung (EU) 2019/1020)
  • Radioaktive Stoffe (z. B. Atomgesetz (AtG); Strahlenschutzgesetz (StrlSchG))
  • Tierschutz (div. Regelungen)
  • Waffen und militärische Güter (z. B. Waffengesetz (WaffG); EU-Feuerwaffen-VO (EU-Verordnung (EU) Nr. 258/2012); Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffkontrG); Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ))
  • Verbotene Inhalte (z. B. Schutz vor verfassungs- und gesetzwidrigen Inhalten)

Nähere Angaben zu den sehr detaillierten Vorgaben und zum Genehmigungserfahren sind beim Zoll (www.zoll.de) erhältlich. Das jeweilige Genehmigungsverfahren ist vom Fachgebiet rechtzeitig zu beantragen.

Zusätzlich sind in diesem Zusammenhang auch die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten, die die Dokumentation der Einhaltung der Vorgaben des LkSG zu Menschenrechten und Umweltschutz bei allen (weltweiten) Zulieferern erfordern.

Beachtung der länderspezifischen Regelungen

Ausländische Rechtssysteme können über die allgemeinen Regelungen hinaus auch zusätzliche besondere Anforderungen vorschreiben oder erhebliche andere Rechtsfolgen vorsehen, die weitreichende Risiken für die BTU bergen und die das Fachgebiet bei seiner Zusammenarbeit unbedingt berücksichtigen muss.

Als Beispiele seien hierfür angeführt:

  • Möglichkeit der „Punitive Damages“ in den USA (immens hohe Schadensersatzsummen als zivilrechtliche Strafe)
  • Besondere staatliche Genehmigungserfordernisse in China, z. B. beim Umgang und bei der Ausfuhr von „wichtigen Daten“ (Data Security Law (DSL), Measures for the Administration of Scientific Data (SDM))

In diesen Fällen ist unbedingt eine Abstimmung mit der Hochschulleitung erforderlich.