Die Wahl einer BTU-Präsidentin findet am 16. Juli 2020 statt
Die Kandidatinnen auf das Amt als Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg stehen jetzt fest: Dies hat Prof. Dr. Ingolf Petrick, Vorsitzender des Senats der BTU Cottbus-Senftenberg, jetzt der internen Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Wahl wird am Donnerstag, 16. Juli 2020 stattfinden.
Gemäß des brandenburgischen Hochschulgesetzes hat die Findungskommission dem Senat der BTU die zwei Kandidatinnen zur Wahl vorgeschlagen. Hierzu gab es bereits interne Anhörungen und Gespräche mit dem Senat. Im Zuge des vom Gesetzgeber vorgegebenenVerfahrens findet nun eine hochschulöffentliche, interne Anhörung am 9. Juli statt. Dieser folgt eine Woche später am 16. Juli die Wahl der künftigen BTU-Präsidentin.
Paragraf 65 des brandenburgischen Hochschulgesetzes beschreibt in Absatz 1 die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten so: „Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule (Senat, Anmerk. d. Red.) jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und ist in Bezug darauf diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
- die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur- und Entwicklungsplanes (§ 3 Absatz 2),
- die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule,
- die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen, insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,
- die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,
- die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und
- die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
Hintergrund
Das brandenburgische Hochschulgesetz regelt das Wahlverfahren für das Präsidentenamt an den Hochschulen des Landes in § 65, Absatz 2: „Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule (Senat, Anmerk. d. Red.) auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung (Minister/in, Anmerk. d. Red.) bestellt.
Die Findungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei vom Landeshochschulrat für die Dauer von drei Jahren sowie je eines von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde (MWFK, Anmerk. d. Red.) und dem zuständigen Organ der betroffenen Hochschule (Senat, Anmerk. d. Red.) bestellt werden; den Vorsitz in der Findungskommission hat eines der vom Landeshochschulrat bestellten Mitglieder. Sie erstellt einen Wahlvorschlag, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf und bis zu drei Personen umfassen kann. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Hochschule kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung des Wahlvorschlages teilnehmen. Das Nähere zum Wahlverfahren bestimmt die Grundordnung.
Weitere Informationen:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbghg#65
https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/wissenschaft/landeshochschulrat/
http://www.landeshochschulrat.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.126307.de
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