Sachliche Zeichnungsbefugnis
Die Anmeldung im Formular erfolgt über den BTU-Account.
Die Beantragung einer sachlichen Zeichnungsbefugnis kann nur durch die/den Vorgesetzte/n erfolgen (=Bearbeiter/in im Formular). Eine eigene Befugnis selbst zu beantragen, ist nicht möglich.
Bitte füllen Sie die erforderlichen Felder (Wofür und in welchem Umfang wird die Befugnis konkret beantragt?) aus.
Bei dem angegebenen Höchstbetrag handelt es sich um den Bruttobetrag je Beschaffungsvorgang (Rechnung), d. h. inklusive MwSt/USt.
Bitte beachten Sie: Ihr Antrag gilt erst mit Zusendung eines entsprechenden Schreibens per E-Mail als genehmigt!
Allgemeine Informationen zur "Sachlichen Zeichnungsbefugnis" nach LHO:
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit darf nur durch Beschäftigte erfolgen, die dazu befugt sind.
Feststellung der sachlichen Richtigkeit
Übertragung der Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit:
Die Übertragung der Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit kann nur auf Antrag erteilt werden. Den Antrag auf Erteilung dieser Befugnis stellen die Leiter der mittelbewirtschaftenden Stellen.
Voraussetzung für die Übertragung der Befugnis ist in jedem Fall die Befähigung des/der betreffenden Beschäftigten. Befähigt ist, wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit er zu bescheinigen hat, überblicken und beurteilen kann.
Nach erfolgter Genehmigung erhält der Antragsteller sowie der Zeichnungsbefugte ein entsprechendes Kanzler-Schreiben (Dieses ist ohne Unterschrift gültig.)
Bitte beachten Sie: Die Genehmigung gilt erst mit Übersendung dieses Schreibens als erteilt.
Ändert sich der Kreis der Befugten z. B. durch Mitarbeiterwechsel, ist rechtzeitig ein neuer Antrag über das Webformular zu stellen. Scheidet ein unterschriftsberechtigter Mitarbeiter aus oder soll die Befugnis aus anderen Gründen entzogen werden, ist dies ebenfalls über das Webformular zu melden.
Zu den Verantwortlichkeiten bei der Feststellung der sachlichen Richtigkeit gehören, dass
- die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind,
- nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist.
Hierzu gehört, dass
- die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,
- die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
- Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
- die übrigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen (zum Beispiel Mittelverfügbarkeit),
- die angeforderte Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist.
Feststellung der rechnerische Richtigkeit
Die Befugnis zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird nicht gesondert übertragen und muss nicht beantragt werden.
Die Leitung der mittelbewirtschaftenden Stelle oder der/die von ihm Beauftragte kann allerdings die Befugnis auf bestimmte Beamte oder Beschäftigte beschränken.
Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit, darf nur beauftragt werden, wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit er zu bescheinigen hat, überblicken und beurteilen kann.
Ansprechpartnerin
Frau Anna Güldner
T +49(0)355 69 3077
F +49(0)355 69 4091
annamaria.gueldner(at)b-tu.de
