Steuern

Auf den folgenden Seiten finden Sie Inormationen und Hinweise zu den Themen Umsatzsteuer, Rechnungen, Spenden & Sponsoring und dem Zollrecht.

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Frau HerzbergDurchwahl: 2681E-Mail: anke.herzberg(at)b-tu.de
Frau HöpfnerDurchwahl: 3842E-Mail: annette.hoepfner(at)b-tu.de
Frau Laugk (Leiterin)Durchwahl: 3095E-Mail: liana.laugk(at)b-tu.de
Frau WinkelDurchwahl: 5000E-Mail: sandra.winkel(at)b-tu.de

 

 

Umsatzsteuer

Bei Bestellungen achten Sie bitte zwingend auf folgende Hinweise:

  • Nutzen Sie bitte keine Privat-Accounts für Ihre Bedarfe. Verwenden Sie Business-Accounts.
  • Geben Sie bei allen Bestellungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr./englisch: VAT-ID) der BTU CS (DE 290 767 064) an.
  • Achten Sie darauf, dass die Rechnungsanschrift der BTU CS verwendet wird. Die Lieferanschrift kann abweichend sein.
  • Wenn möglich, sollte die Zahlung auf Rechnung erfolgen. Vermeiden Sie die Verauslagung der Rechnungsbeträge.

Umsatzbesteuerung von Projekten

Je nach Art und Inhalt eines von der BTU durchgeführten Projektes ist dieses steuerbar oder nicht steuerbar.

Nicht steuerbar sind alle Vorhaben, die im Hoheitsbereich (Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, keine marktliche Wettbewerbssituation) durchgeführt werden und deren Finanzierung nicht als Entgelt zu der erbrachten Lieferung/Leistung zu verstehen ist. Das heißt, es darf keine Leistungsaustausch im Sinne eines Produktes oder einer Dienstleistung vorliegen, für den ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). In der Regel betrifft dies alle hoheitlichen Grundlagen- und Anwendungsforschungen.

Grundsätzlich steuerbar sind die nachhaltig wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen (Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich) die im Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen/ Einrichtungen (potentieller Wettbewerb ist bereits ausreichend) stehen. Typische Beispiele sind Auftragsarbeiten, Auftragsforschung (Verwertungsrechte beim Auftraggeber), Skriptverkäufe sowie Fort- und Weiterbildung. Sofern kein Steuerbefreiungstatbestand gemäß § 4 UStG (z.B. für medizinische Leistungen oder unterrichtende bzw. wissenschaftliche Bildungsleistungen) vorliegt, ist die Lieferung oder sonstige Leistung steuerpflichtig und Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (§ 12 Abs. 1 bzw. Abs 2. UStG) an das Finanzamt abzuführen.

Im Rahmen eines steuerpflichtigen Projektes angefallene Ausgaben berechtigen zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG), d.h. die in Lieferantenrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zwingende Voraussetzung ist eine ordentliche (vollständige) Rechnung des Lieferanten gemäß § 14 UStG (siehe Thema „Rechnungsanforderungen“). Die Vorsteuer wird dem leistungserbringenden Bereich (Projektkostenstelle) durch Umbuchung erstattet.