Beschaffung Für die Beschaffung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL) maßgeblich.

Hinweise zur Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen finden Sie im Merkblatt für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen

Allgemeines

Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur geführt werden

  • von besonders hierzu eingestellten Kraftfahrzeugführern (Berufskraftfahrer) oder
  • von Landesbediensteten, die im Rahmen der Genehmigung der Dienstreise und der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten auf die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen angewiesen und mit dem Führen von Fahrzeugen vertraut sind (Selbstfahrer).

Um ein Dienstkraftfahrzeug führen zu dürfen, ist das Vorliegen einer gültigen Betriebsfahrerlaubnis erforderlich.

Die Betriebsfahrerlaubnis wird am Zentralcampus von Frau Noack, Sachgebietsleiterin VB 3.4 C/S - Infrastrukturelle Dienstleistungen, ausgestellt. Bitte legen Sie hierfür Ihren Führerschein sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages vor. Dies kann sowohl persönlich als auch per E-Mail (Scan) erfolgen.

Lt. Nr. 5.1 der DKfzRL werden Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich weder gegen Haftpflicht- noch gegen Eigenschäden versichert (vergleiche Nummer 11 VV-LHO zu § 34 LHO).

Führen von Fahrzeugen durch Personengruppen, soweit diese nicht Bedienstete des Landes Brandenburg sind (i.d.R. Studierende, Gastwissenschaftler, Privatdozenten, Lehrbeauftragte, Honorarprofessoren)

Bei vorgenannten Personen, die nicht Bedienstete des Landes Brandenburg sind, kommt das Führen von Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht in Betracht. Es kann dem entsprechend keine Betriebsfahrerlaubnis ausgestellt werden.
Gemäß Erlass des MWFK vom Februar 1996 kann dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen jedoch zugestimmt werden, wenn für ein Dienstkraftfahrzeug aus Drittmitteln eine gesonderte Vollkasko- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Nach Möglichkeit ist die Zustimmung des Drittmittelgebers vorzuweisen. Ein dienstlicher Anlass ist Voraussetzung. Ein genehmigter Dienstreiseantrag hat vor Antritt der Fahrt vorzuliegen. Eine Haftungsausschlusserklärung entsprechend Nr. 8.3 der DKfzRL ist durch die Nicht-Bediensteten vor Antritt der Fahrt zu unterzeichnen. Für aus Drittmitteln beschaffte und gehaltene Fahrzeuge (Drittmittelfahrzeuge) gilt die Verfahrensweise entsprechend.

Führen von Fahrzeugen durch studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte erhalten einen Arbeitsvertrag, den die BTU Cottbus-Senftenberg stellvertretend für das Land Brandenburg ausfertigt. Sie sind für die Vertragsdauer als Bedienstete des Landes Brandenburg anzusehen. Aufgrund dieser Eigenschaft können sie, so ein gültiger Führerschein vorliegt und sie dazu körperlich in der Lage sind, Dienstkraftfahrzeuge führen. Im günstigsten Fall ist diese Befähigung mittels der G 25 - Untersuchung (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) nachzuweisen. Eine Betriebsfahrerlaubnis kann befristet für die Dauer des Arbeitsvertrages sowohl für Drittmittelfahrzeuge als auch für landeseigene KFZ ausgestellt werden. Ein dienstlicher Anlass ist Voraussetzung. Ein genehmigter Dienstreiseantrag hat vor Antritt der Fahrt vorzuliegen. Eine Haftungsausschlusserklärung entsprechend Nr. 9.3 der DKfzRL ist durch die Nicht-Bediensteten vor Antritt der Fahrt zu unterzeichnen.

Sollten Studierende oder andere Personen, die nicht Bedienstete des Landes sind, als Mitfahrer in Dienst-KFZ an Dienstreisen teilnehmen wollen, ist - bei Vorliegen eines dienstlichen Anlasses - ist auch hier ein Dienstreiseantrag auszufüllen und die Mitnahme gesondert bestätigen zu lassen. Eine Haftungsausschlusserklärung entsprechend Nr. 9.3 der DKfzRL ist durch die Nicht-Bediensteten vor Antritt der Fahrt zu unterzeichnen.