Zollbestimmungen Weltpaket
Infolge der Änderungen von Zollvorschriften (Zollkodex, Zollkodex-Durchführungsverordnung) besteht ab 01.07.2009 für Versender von Sendungen in Nicht-EU-Staaten oder in EU-Ausnahmegebiete die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Anmeldung bei der Aus- und Wiederausfuhr (Ausfuhranmeldung).
Die Ausfuhranmeldung ist ab dem 01.07.2009 elektronisch unter Verwendung des IT Verfahrens ATLAS der Bundeszollverwaltung oder der Internet Ausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle anzumelden und zu gestellen. Es ist zu beachten, das die schriftliche Zollanmeldung unter Verwendung der Exemplare 1-3 des Einheitspapiers ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Die Ausfuhranmeldung ist wichtig, um den Versand "zollsicher" zu machen und Rücksendungen sowie Verzögerungen im Versand zu vermeiden. Die Ausgangsbestätigung der Ausfuhranmeldung gilt zudem als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Das Informationsblatt "Zollbestimmungen Weltpaket" enthält alle wichtigen Informationen, um den Versand nach den neuen Bestimmungen sicher für den Zoll zu machen. Weitere Informationen sind im Internet unter http://www.dhl.de/dhl?tab=1&skin=hi&check=no&lang=de_DE&xmlFile=3002779 abrufbar.
Zollbestimmung zur Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) werden Einfuhrabgaben durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Einfuhrabgaben sind der Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und andere für eingeführte Waren zu erhebende Verbrauchssteuern (§ 1 III ZollVG).
Sendungen mit dem Aufkleber "von zollamtlicher Behandlung befreit" wurden vom Zoll geprüft und festgestellt, dass keine Abgaben zu leisten sind. Das Dokument mit dem Aufkleber ist als Nachweis der ordnungsgemäßen Zollprüfung aufzubewahren und den Rechnungsunterlagen beizufügen.
Musterbeispiel für eine Kenntlichmachung eines Poststückes von der Zollverwaltung:

(Andere Stempel bzw. Aufkleber von der Zollverwaltung sind gleichfalls zu behandeln.)
Sendungen aus Drittländern ohne Zolldeklaration, d. h. ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben bzw. ohne vorbezeichneten Stempel bzw. Aufkleber, sind ungeöffnet mit der dazugehörigen Rechnung der Zollverwaltung vorzulegen.
