Köpfe aus Forschung und Transfer

Mike König, der IP-Beauftragte der BTU, stellt das Referat Patente und Lizenzen vor und spricht im Interview über die Angebote für Wissenschaftler*innen und die Herausforderungen rund um das Thema geistiges Eigentum an Hochschulen.

Herr König, auf welchem Gebiet sind Sie an unserer Universität tätig und für welche Aufgaben im Bereich Transfer sind Sie zuständig?

Gemeinsam mit meinem Kollegen Markus Stabler arbeite ich im Referat Patente und Lizenzen der BTU. Wir bearbeiten alle Erfindungen der BTU-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen, die im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit entstehen. Grundlage für unsere Arbeit ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Das Gesetz sieht für Arbeitnehmererfindungen an Hochschulen besondere Bestimmungen vor. Die Erfinder*innen an Hochschulen sind berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren und zu publizieren. Allerdings nur, wenn sie dies dem Dienstherrn rechtzeitig, lt. Bundesrecht in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt haben.

Heißt das, es besteht die Pflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BTU gemachte Erfindungen vor ihrer Publikation dem Dienstherrn also der BTU zu melden?

Ganz genau, insofern die Erfinder und Erfinderinnen nicht explizit von Ihrem negativen Publikationsrecht Gebrauch machen und ihre Erfindung nicht publizieren, sind sie bei der Absicht zu publizieren verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden.

Und was geschieht dann mit diesen Erfindungsmeldungen?

Ganz formal: Nach der Entgegennahme der Erfindungsmeldung erhalten die Erfinder und Erfinderinnen eine Eingangsbestätigung mit deren Datum gesetzliche Fristen in Gang gesetzt werden.

Eine wesentliche Frist ist diejenige zur Entscheidung der Hochschule, ob Sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder die Erfindung freigibt. Mit der Inanspruchnahme gehört die Erfindung quasi nicht mehr den Erfinder*innen, sondern der Hochschule die jedoch damit gleichzeitig wesentliche Verpflichtungen gegenüber den Erfinder*innen eingeht.

Welche sind das?

Den Erfinder*innen bleibt nach der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die BTU in jedem Fall ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit. Gleichzeitig verpflichtet sich die Hochschule, die Erfindung in Deutschland zum Patent anzumelden, die dabei anfallenden Kosten zu tragen sowie Anstrengungen zu unternehmen, das Patent zu verwerten.

Was heißt verwerten und wie profitiere ich als Erfinder*in ganz konkret davon?

Verwertung heißt in erster Linie, das Patent zu verkaufen oder zu lizenzieren. Käufer oder Lizenznehmer können interessierte Unternehmen aber auch andere, insbesondere außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie etwa die Fraunhofer-Gesellschaft, sein. Den Erfinder*innen stehen dann 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen zu und zwar ohne, dass vorher etwaige Kosten der BTU für Patentanmeldung oder Aufrechterhaltung zum Abzug kommen. Das kann sich im Einzelfall durchaus finanziell für die Erfinder*innen lohnen.

Darüber hinaus existieren aber auch nicht minder zu bewertende Verwertungsstrategien. Für zahlreiche Erfinder*innen dienen die Patente auch als Referenzen ihrer wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Beantragung von Forschungsdrittmitteln und mittlerweile legen sogar einzelne Projektträger vermehrt Wert darauf, dass die Antragsteller auf dem beantragten Forschungsgebiet Patentschutz genießen – Stichwort „Freedom-to-Operate“. Und nicht zuletzt können Patente als Basis für Ausgründungen aus der BTU dienen.

Woran erkennt der Wissenschaftler, ob seine Arbeit erfinderisch ist und patentiert werden kann?

Die Grundsätze der Forschung basieren auf der systematischen Suche nach neuen Erkenntnissen. Somit ist die erste Hürde, die Neuheit, in den meisten Fällen gegeben. Wenn sich die Forschungsergebnisse zudem für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, kann von einer erfinderischen Tätigkeit gesprochen werden. Zum Patent können dann Vorrichtungen und Verfahren sowie die Verwendung der Vorrichtung oder eines Verfahrens angemeldet werden. Die oben beschriebene Neuheit bleibt vor dem Patentamt allerdings nur bestehen, wenn die Ergebnisse noch nicht öffentlich bekannt geworden sind, d. h. eine Prüfung auf patentierbare Erfindung sollte immer vor der Publikation der Forschungsergebnisse erfolgen. Zur Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit und der Prüfung, ob die Forschungsergebnisse schutzrechtsrelevant sind, stehen wir den Wissenschaftler*innen beratend zur Seite.

Was befähigt Sie zu dieser Tätigkeit und was reizt Sie besonders an der Arbeit und dem Umgang mit Erfindungen und Patenten?

Ich habe an der BTU Maschinenbau studiert und nach meinem Diplom ein Folgestudium zum Patentingenieur absolviert.
Mich reizt besonders die direkte Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der BTU, denn wir bieten auch umfangreiche Beratung auf dem Gebiet der Schutzrechte an. Sei es bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen oder auch zu den Themen Urheber-, Marken- oder Designrecht.
Und sollten wir bei unserer Beratungstätigkeit trotz unserer hohen Kompetenz auf dem Gebiet der Schutzrechte an Grenzen stoßen, insbesondere auch bei tangierenden juristischen Fragestellungen, sind wir dank eines uns dafür zur Verfügung stehenden Budgets in der Lage, externe Patentanwaltskanzleien mit in die Beratung einzubeziehen.

Kontakt

Mike König
VPS 4 Patente und Lizenzen
T +49 (0) 355 69-3535
mike.koenig(at)b-tu.de
Patentingenieur Mike König