Spenden/Sponsoring
Unter folgendem Link können Sie sich eine Übersicht zum Thema "Spenden und Sponsoring" aufrufen:
Empfehlungen zur Verfahrensweise - Annahme von Spenden
Die BTU Cottbus-Senftenberg ist im hoheitlichen Bereich berechtigt, Spenden in Geld- oder Sachform anzunehmen und für diese Zuwendungen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen.
Spenden sind freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber i.d.R. mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden. Die Abgrenzung vom Sponsoring ist zwingend zu beachten! Beim Sponsoring erfolgt – unabhängig vom Umfang – eine Gegenleistung. Dieser Leistungsaustausch ist im Gegensatz zur Spende steuerpflichtig. Spenden dürfen nicht im Bereich der nicht begünstigten Vermögensverwaltung (z. B. Sponsoring) oder im steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (z. B. Auftragsforschung alle wirtschaftlichen Projekte) verwendet werden. Zuwendungsbestätigungen dürfen nicht erteilt werden, wenn eine Zuwendung für allgemeine Bewirtungs- oder Repräsentationsausgaben erfolgt ist.
Ob es sich um eine umsatzsteuerfreie Spende (Geld- oder Sachspende) oder um Sponsoring handelt, muss vor Annahme der Zuwendung der Universitätsverwaltung angezeigt und von dieser geprüft werden. Eine Annahme von Spenden ohne vorherige Prüfung und Bestätigung ist nicht zulässig. Bestätigungen über Geld- oder Sachzuwendungen dürfen für die Universität nur von der zentralen Universitätsverwaltung ausgestellt werden. Für Geldspenden bis 300 Euro werden in der Regel keine Spendenbescheinigungen erstellt, es gilt hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bu. a.) EStDV gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Folgende Förderungen sind für die BTU Cottbus-Senftenberg gemeinnützige Zwecke entsprechend § 52 Abs. 2 Abgabenordnung:
• Wissenschaft und Forschung,
• Kunst und Kultur,
• Sport.
