Aufenthaltserlaubnis für Studierende

Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern

In der Regel können Sie frühestens zwei Tage nach der Anmeldung im Stadtbüro/Einwohnermeldeamt eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Spätestens sechs Wochen bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, sollten Sie einen Termin zur Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren.

Hinweis: Nur in der Stadt, wo Sie gemeldet sind, können Sie auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen/verlängern!
 

Dokumente, die Sie in der Regel zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis mitbringen müssen:

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (für die Ausländerbehörde Cottbus erhalten Sie diesen beim International Relations Office, Zentralcampus, Hauptgebäude, 4. Etage, im Regal vor Raum 4.15 oder sie können diesen herunterladen (nur möglich mit BTU Account))
  • „Meldebescheinigung“ des Stadtbüros/Einwohnermeldeamts
  • 1 Kopie und Original: Pass (bei Erstbeantragung Kopie des Visums)
  • 1 biometrisches Passfoto (35 x 45 mm); Hinweis: ab 01.05.2025 nur noch digitale biometrische Passbilder entweder über zertifizierte Fotostudios oder, wenn vorhanden, an Fototerminals in den Behörden*
  • Nachweis einer Krankenversicherung (z.B. Versicherungspolice, aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse)
  • Studienbescheinigung (bei einem Double oder Joint Degree sollten Sie auch den Studienplan vorzeigen)
  • Nachweis über die Finanzierung des Aufenthaltes (z.B. Sperrkonto, Stipendienbescheid, Bankauszug, Gehaltsnachweise)
    Hinweis: Nachweise müssen immer aktuell aus dem laufenden Monat sein
  • 1 Kopie und Original: Mietvertrag
  • Zusätzlich bei Bachelor-Studiengängen ab dem 9. Fachsemester und bei Master-Studiengängen ab dem 7. Fachsemester: Studienverlaufsprognose/Studienprognose

Hinweis: Denken Sie daran, die notwendigen Originaldokumente und Kopien mitzubringen, dies führt zu einer schnelleren Bearbeitung! Bezahlung der Gebühr bei der Ausländerbehörde Cottbus ist nur mit Karte möglich (z.B. Bankkarte, Kreditkarte).

*Zertifizierte Fotostudios in Cottbus: Fotoatelier Schubert, Fotoatelier Mahrla, Foto Goethe, das Fotostudio Cottbus, Ringfoto-Britze

Ausländerbehörde Cottbus

Adresse:
Karl-Marx-Str. 67 (2. Etage)
03044 Cottbus
Homepage

Beantragung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

Anträge zum Aufenthaltsrecht können bei der Ausländerbehörde der Stadt Cottbus online beantragt werden. Folgen Sie dem Link und wählen Sie das entsprechende Antragsformular aus

Formulare und Merkblätter der Ausländerbehörde Cottbus

Hier stellen wir Ihnen die Formulare der Ausländerbehörde Cottbus zur Verfügung. Das Herunterladen der Dokumente ist nur mit BTU Account möglich:

Hinweis: Diese Dokumente erhalten Sie auch ausgedruckt beim International Relations Office, Zentralcampus, Hauptgebäude, 4. Etage, im Regal vor Raum 4.15.

Ausländerbehörde Senftenberg

Adresse:
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Homepage

Öffnungszeiten:
Dienstag 9-12 und 13-17 Uhr
Donnerstag 9-12 und 13-18 Uhr

Häufige Fragen

Was sollte ich bei einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§ 16b AufenthG) beachten?
  • Achten Sie bitte auf die Gültigkeit Ihres Passes. Ist Ihr Pass abgelaufen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt/verlängert werden. Ist Ihr Pass nur noch für einen kurzen Zeitraum gültig, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nur für diesen Zeitraum erteilt/verlängert werden. 
  • Während des gesamten Aufenthaltes muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein (992 €/Monat), Sie eine Krankenversicherung haben und als Student*in eingeschrieben sein.
  • Änderungen müssen der Ausländerbehörde mitgeteilt werden (z.B. Wechsel des Studiengangs, Exmatrikulation, Beendigung des Studiums).
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird ab 6 Monate nach der Ausreise aus Deutschland ungültig.
Wie hoch sind die Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis?
  • Erteilung des Aufenthaltes 100,00 €
  • Verlängerung des Aufenthaltes bis 3 Monate 96,00 €
  • Verlängerung des Aufenthaltes für mehr als 3 Monate 93,00 €     
  • Fiktionsbescheinigung 13,00 € 
  • Verlängerung des Aufenthaltes mit Änderung des Aufenthaltszwecks 98,00 €
  • Studierende mit einem Stipendium aus deutschen, öffentlichen Mitteln (zum Beispiel: DAAD) sind von den Gebühren befreit.
Darf ich mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§ 16b AufenthG) auch arbeiten?

Schauen Sie was auf Ihrem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel steht. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 140 Tage oder 280 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeit. Weitere Informationen finden Sie im Flyer „Jobben für internationale Studierende“ des Deutschen Studierendenwerkes.

Was ist eine Studienprognose?

Wenn Sie länger als die Regelstudienzeit studieren, kann die Ausländerbehörde eine sogenannte Studienprognose fordern. Diese können Sie auf Antrag im International Relations Office erhalten: https://www.b-tu.de/international/fuer-internationale-studierende/hilfe-beratung-rund-ums-studium/studienprognose.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Art vorläufiger Aufenthaltstitel, auf dem z.B. steht, dass die Aufenthaltserlaubnis weiterhin gültig ist.

Welche Aufenthaltserlaubnis kann ich nach erfolgreicher Beendigung des Studiums beantragen?

Der Aufenthaltszweck der Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§ 16b AufenthG) ist das Studium. Dies beinhaltet alle Studienphasen bis zum Abschluss. Das bedeutet, dass der Aufenthaltszweck Studium mit der Abschlussprüfung endet. Sie sind daher verpflichtet, dies der Ausländerbehörde mitzuteilen. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin bei der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde berät Sie gerne, welche Aufenthaltserlaubnis Sie beantragen können.

Möglich sind unter anderem:

  • Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche (§ 20 AufenthG): diese kann bis zu 18 Monaten erteilt werden. Die Erwerbstätigkeit ist gestattet.
  • Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, wenn bereits ein Jobangebot vorliegt: § 18b AufenthG (Fachkräfte mit Akademischer Ausbildung), § 18g AufenthG (Blaue Karte EU)