Ämter für geistiges Eigentum

Bei einer Schutzrechtsanmeldung, führen die Ämter, abhängig vom Schutzrecht, Prüfungen unterschiedlicher Tiefe und Umfang durch:

Formale Kriterien: Das Amt prüft, ob die Anmeldeunterlagen vollständig und korrekt sind.

Offensichtliche Hindernisse: Es wird geprüft, ob die Erfindung prinzipiell patentfähig ist (z.B. keine verbotenen Gegenstände).

Stand der Technik & Patentierbarkeit (Auf Antrag): Eine umfassende Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfolgt erst, wenn ein spezieller Prüfungsantrag gestellt wird.

Formale Kriterien: Korrekte Einreichung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Technizität des Inhalts.

Was wird NICHT geprüft? Ob die Erfindung tatsächlich neu ist, ob ein erfinderischer Schritt vorliegt oder ob Rechte Dritter verletzt werden. Es wird lediglich eingetragen.

Optional: Auf Antrag führen die Ämter eine kostenpflichtige Recherche zum Stand der Technik durch

Für Deutschland: Das Amt prüft, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und gesetzliche Schutzhindernisse (z.B. mangelnde Unterscheidungskraft) vorliegen. Wichtig: Das Amt prüft bei der Anmeldung nicht automatisch, ob die Marke bereits von jemand anderem genutzt wird. Eine Recherche nach älteren Marken müssen selbst oder über einen Anwalt durchgeführt werden.

Es wird geprüft ob ein Design formell eintragungsfähig ist (z.B. ob es gegen gute Sitten verstößt). Wichtig: Die inhaltlichen Kriterien wie Neuheit und Eigenart werden nicht automatisch geprüft. Dies geschieht erst im Streitfall durch Zivilgerichte. Vor der Anmeldung prüft der Anmelder selbst oder ein Patentanwalt über Datenbanken ob bereits ältere, identische Designs existieren.