Durchführung und Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Ausgehend vom Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, mögliche Gefahren an allen Arbeitsplätzen bzw. bei den auszuführenden Tätigkeiten zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit festzulegen. Der gesamte Vorgang ist zu dokumentieren.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen wird die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit vorgenommen.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte/Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen sowie Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Für die Durchführung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung liegen keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben vor. Es existiert jedoch eine Vielzahl von gesetzlichen Einzelregelungen, durch die der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Rahmen einer dynamischen und präventiven Vorgehensweise einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit anzustreben.

Praktische Erfahrungen haben verdeutlicht, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen am wirkungsvollsten durch den im Folgenden beschriebenen Prozess der Gefährdungsbeurteilung erfolgen sollte.
Die 8 Prozessschritte:

1. Vorbereiten: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Die verantwortliche Führungskraft hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierfür sollte sie u.a. festlegen,

  • welche Arbeitsbereiche es gibt,
  • wer dort neben ihr die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt (z.B. durch Delegation bestimmter Aufgaben) und ihr bei der Durchführung von Vorschriften zum Arbeitsschutz unterstützt,
  • welche Tätigkeiten dort ausgeführt werden,
  • ob besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Jugendliche, werdende und stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Leiharbeitnehmer, Praktikanten oder Berufsanfänger zu berücksichtigen sind.

Als schutzbedürftige Personengruppen gelten:

PersonengruppeRechtsgrundlage
Jugendliche unter 18 JahrenJugendschutzgesetz (JArbSchG)
Azubi, Aushilfe, Hilfstätigkeiten 
schwangere Frauen, stillende Mütter    Mutterschutzgesetz (MuSchG)
schwerbehinderte Personen     Neuntes Buch Sozialgesetz

Zum Schutz dieser Personen gelten bei dessen Beschäftigung weitergehende Schutzmaß­nahmen, die in den Rechtsgrundlagen geregelt und konsequent einzuhalten sind.

2. Ermitteln der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

Der Arbeitgeber muss alle Gefährdungen, die mit der Arbeit der Beschäftigten verbunden sind, ermitteln. Dazu gehören auch die psychischen Belastungen. Dabei muss für jeden Tätigkeitsbereich  und für alle Betriebszustände (zum Beispiel Normalbetrieb, Instandhaltung, Probebetrieb) geprüft werden, ob und welche Gefährdungen auftreten können. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist es ausreichend, die Gefährdungen nur einmal zu ermitteln und zu beurteilen.

Übersicht der Gefährdungs-und Belastungsfaktoren:

1 Mechanische Gefährdungen

1.1Ungeschützt bewegte Maschinenteile
1.2Teile mit gefährlichen Oberflächen
1.3Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
1.4Unkontrolliert bewegte Teile
1.5Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
1.6Absturz

 2 Elektrische Gefährdungen

2.1Elektrischer Schlag
2.2Lichtbögen
2.3Elektrostatische Aufladungen

 3 Gefahrstoffe

3.1Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
3.2Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Rauche)
3.3Verschlucken von Gefahrstoffen
3.4Physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand, Explosion, usw.)

 4 Biologische Arbeitsstoffe

4.1Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen
4.2sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen

 5 Brand und Explosionsgefährdungen

5.1brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
5.2Explosionsfähige Atmosphäre
5.3Explosivstoffe

 6 Thermische Gefährdungen

6.1heiße Medien/Oberflächen
6.2kalte Medien/Oberflächen

 7 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

7.1Lärm
7.2Ultraschall, Infraschall
7.3Ganzkörpervibrationen, Hand-Arm-Vibrationen
7.4nicht ionisierende Strahlung (z. B. Infrarot, UV, Laserstrahlung)
7.5ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung, radioaktive Strahlung)
7.6elektromagnetische Felder
7.7Unter- oder Überdruck

 8 Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen

8.1Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
8.2Beleuchtung, Licht
8.3Ersticken, Ertrinken
8.4unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
8.5unzureichende Bewegungsfläche, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume

 9 Physische Belastung/Arbeitsschwere

9.1schwere dynamische Arbeit (z. B. manuelle Handhabung von Lasten)
9.2einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z. B. häufig wiederholte Bewegungen)
9.3Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit
9.4Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit

10  Psychische Faktoren

10.1ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über- und Unterqualifikation)
10.2ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und /oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, fehlende/unzureichende Unterweisungen/Qualifikationen)
10.3ungenügend gestaltete soziale Bedingungen
10.4ungenügend gestaltete Arbeits- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Informationsaufnahme)

11 Organisation

11.1Unklare Arbeitsschutzorganisation, fehlende Beauftragungen/Bestellungen von Personal
11.2ungenügende Dokumentation (Betriebsanweisungen)
11.3Unzureichende Koordinierung von Arbeiten (auch Fremdfirmen)
11.4Fehlende technische Überprüfungen von Arbeitsmitteln
11.5Unzureichende persönliche Schutzausrüstung
11.6Unzureichende Sicherheitskennzeichnungen, schlechte Erkennbarkeit / Warnehmung von Zeichen oder Signalen
11.7Unzureichende Erste-Hilfe-Ausstattung

12  Sonstige Gefährdungen

12.1durch Menschen (z. B. Überfall)
12.2durch Tiere (z. B. gebissen werden)
12.3durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z. B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)
3. Beurteilung der Gefährdungen

Gefährdungen beurteilen heißt, festzustellen, ob die Beschäftigten durch die Arbeitsbedingungen gesundheitlich beeinträchtigt werden können und somit Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaß-nahmen besteht. Dabei ist jede einzelne Gefährdung zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber muss für jede ermittelte Gefährdung geprüft haben, wie gravierend eine Unfallgefahr oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beschäftigten sein kann und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten kann. Fehlen rechtliche Vorgaben, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen anhand seiner persönlichen Erfahrungen beurteilt haben. Hierbei hat er den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Gefährdungen und Belastungen werden danach beurteilt, wie wahrscheinlich es ist, dass sie eintreten und wie gravierend die Folgen wären, wenn sie eintreten. Aus den Ergebnissen lässt sich der Handlungsbedarf ablesen.

Die Risikomatrix visualisiert die Risiken in Abhängigkeit von Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen (Schadenshöhe, Tragweite).

Erläuterungen zur Risikomatrix der Kategorien für Wahrscheinlichkeit:

  • Sehr hoch (1x pro Tag, "bei uns schon öfter passiert")
  • Hoch (1x pro Woche, "bei uns schon passiert")
  • Mittel (1x pro Monat, „könnte passieren“)
  • Gering (1x pro Jahr, "schon davon gehört")

Erläuterungen zur Risikomatrix der Kategorien für Folgen:

  • Gering (leichte, reversible Verletzungen oder Erkrankungen ohne Ausfallzeiten, auch Schonarbeitsplätze, z.B. Prellungen)
  • Mäßig (mittelschwere Verletzungen oder Erkrankungen mit Ausfallzeiten ohne bleibende Schäden, z.B. einfache Knochenbrüche)
  • Hoch (schwere Verletzungen oder Erkrankungen mit Ausfallzeiten mit bleibenden Schäden, z.B. Querschnittlähmung)
  • Sehr hoch (extreme Ereignisse, möglicher Tod, Katastrophe, auch schwere Verletzungen zahlreicher Menschen)

Um die Kategorien festzulegen, wird entweder „sinnvoll geschätzt“ oder es werden Statistiken verwendet. Danach wird aus der Kombination von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere aus der Risikomatrix die entsprechende Maßzahl herausgelesen, welche zwischen 0 und 7 liegen kann.

Mittels der Risikomaßzahl landet man für jede Gefährdung in einer von drei Kategorien:

4. Festlegung der Maßnahmen

Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Arbeitgeber den im ArbSchG festgelegten Grundsatz der Vermeidung von Gefährdungen zu prüfen und wenn möglich umzusetzen. Wenn die Vermeidung von Gefährdungen nicht möglich ist, muss beim Festlegen erforderlicher Maßnahmen die folgende Maßnahmenhierarchie berücksichtigt werden.

Zum Erreichen der Schutzziele ist es in den meisten Fällen erforderlich, Maßnahmen zu kombinieren, wobei die Hierarchiestufen und die damit verbundene Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten sind. Ziel ist, das Risiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

5. Umsetzung der Maßnahmen

Die festgelegten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Priorisierung auf Grundlage der Ergebnisse der Beurteilung der Gefährdungen umzusetzen. Bei umfangreichen Maßnahmen sollte ein Maßnahmenplan erstellt werden, in dem Umsetzungstermine und Verantwortliche festgelegt sind.

Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhang der ArbMedVV:

  • Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
  • Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
  • Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

Eignungsuntersuchungen sind Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen.

Die Mitarbeitenden sind über VB 1 - Personal, Frau Müller-Hoffmann beim Betriebsarzt zu den Vorsorgen/Eignungen anzumelden.

6. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen

Die festgelegten Maßnahmen (Schritt 4) sind dahingehend zu überprüfen, ob sie vollständig umgesetzt wurden und dazu geführt haben, die Gefährdungen zu beseitigen bzw. hinreichend zu reduzieren, und ob ggf. neue Gefährdungen entstanden sind. Die Überprüfung kann in Abhängigkeit von der Art der Maßnahme z. B. durch Beobachten, Messen oder Befragen erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass manche Maßnahmen nicht unmittelbar wirksam werden, sondern erst mittel- oder langfristig Auswirkungen zeigen. Wenn trotz Umsetzung der festgelegten Maßnahmen die Schutzziele nicht erreicht werden, sind die vorherigen Prozessschritte zu wiederholen, um weitere Maßnahmen zu ermitteln. Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Dokumentation zu vermerken. Dabei sollten Datum der Überprüfung und Name des Prüfenden angegeben werden.

7. Dokumentation der Ergebnisse

Gemäß § 6 Absatz 2 ArbSchG müssen Betriebe über je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderliche Unterlagen verfügen, aus denen

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
  • das Ergebnis ihrer Überprüfung

ersichtlich sind.

Das zu dokumentierende Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere die ermittelten Gefährdungen enthalten, bei denen aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung Handlungsbedarf besteht. Die Muster-Gefährdungsbeurteilungen/Vorlagen können dazu genutzt werden.

Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers und kann für die Unterweisung der Beschäftigten und als Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten genutzt werden.

8. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei betrieblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit anzupassen.

Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung unter Angabe des Datums der Überprüfung zu vermerken, auch wenn keine Aktualisierung erforderlich ist.