Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahren zur systematischen Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten, die aus den Arbeitsbedingungen entstehen. In der Gefährdungsbeurteilung werden Schutzmaßnahmen festgelegt, deren Umsetzung organisiert und ihre Wirksamkeit kontrolliert. Die Ergebnisse müssen in geeigneter Form dokumentiert werden.
Ziel dieses Prozesses ist es, mögliche Gefährdungen und Belastungen der Mitarbeitenden und Studierenden bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt, bevor sie sich negativ bemerkbar machen, entgegenzuwirken.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen alle Arbeitgeber – unabhängig von der Zahl der Mitarbeitenden – eine Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen durchführen. Ziel ist es, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Basierend auf der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 wurde im August 1996 das Arbeitsschutzgesetz erlassen, es liegt in aktueller Ausführung vom 31. August 2015 vor. Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers, die Rechte und Pflichten der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden.

Zu den Grundpflichten der Arbeitgeber gehört die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, den Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, die Voraussetzungen für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen zu schaffen und den betrieblichen Arbeitsschutz zu organisieren und zu integrieren. Einer der ständig aktuellen Kernpunkte dieses Gesetzes findet sich in § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“.

Haben Sie an alles gedacht? Zur Vorbereitung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sind hier die wesentlichen Fragen zusammengefasst. Detaillierte Informationen zur Durchführung finden sie in Durchführung / Erstellung.

Anlässe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen sind grundsätzlich vor Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen.

Die Wirksamkeit der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen (Empfehlung: jährliche Überprüfung beispielsweise vor der turnusgemäßen Unterweisung der Mitarbeitenden).

Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe, der tätig werdenden Personen oder nach bestimmten Ereignissen ist außerturnusmäßig eine Überprüfung erforderlich. Anlässe für eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung können sein:

  • Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle
  • Auftreten von Berufskrankheiten oder anderer Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung
  • bei Anhaltspunkten für unzureichende Schutzmaßnahmen, die sich aus der Auswertung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen ergeben
  • bei Tätig werden von schwangeren und stillenden Frauen, Jugendlichen unter 18 Jahren
  • nach Störfällen und Havarien
  • bei betrieblichen Veränderungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinflussen können, z. B. Beschaffung neuer Arbeitsmittel, Einsatz neuer Arbeitsstoffe, Änderung der Arbeitsverfahren oder Änderungen der Arbeitsorganisation
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die Einfluss auf die Sicherheit haben
  • bei relevanten Änderungen von Verordnungen, Technischen Regeln sowie DGUV Vorschriften und Regeln, die sich auf die Gefährdungsbeurteilung und die darin festgelegten Schutzmaßnahmen auswirken
  • wenn die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind
  • bei Eintritt von Pandemien oder anderen Notfällen
Verantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilungen sind grundsätzlich vor Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen.

Die Wirksamkeit der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen (Empfehlung: jährliche Überprüfung beispielsweise vor der turnusgemäßen Unterweisung der Mitarbeitenden).

Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe, der tätig werdenden Personen oder nach bestimmten Ereignissen ist außerturnusmäßig eine Überprüfung erforderlich. Anlässe für eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung können sein:

  • Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle
  • Auftreten von Berufskrankheiten oder anderer Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung
  • bei Anhaltspunkten für unzureichende Schutzmaßnahmen, die sich aus der Auswertung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen ergeben
  • bei Tätig werden von schwangeren und stillenden Frauen, Jugendlichen unter 18 Jahren
  • nach Störfällen und Havarien
  • bei betrieblichen Veränderungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beeinflussen können, z. B. Beschaffung neuer Arbeitsmittel, Einsatz neuer Arbeitsstoffe, Änderung der Arbeitsverfahren oder Änderungen der Arbeitsorganisation
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die Einfluss auf die Sicherheit haben
  • bei relevanten Änderungen von Verordnungen, Technischen Regeln sowie DGUV Vorschriften und Regeln, die sich auf die Gefährdungsbeurteilung und die darin festgelegten Schutzmaßnahmen auswirken
  • wenn die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind
  • bei Eintritt von Pandemien oder anderen Notfällen