Krankenversicherung

Studierende fallen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen. Dies bedeutet, dass Sie sich erst immatrikulieren können, wenn Sie eine solche Krankenversicherung nachweisen können, die mindestens zwei Semester gültig ist (ein Semester für Austauschstudierende, die nur ein Semester studieren).
Daher gilt: Sie müssen sich bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung melden, sodass diese der BTU Ihren ausreichenden Versicherungsschutz elektronisch bestätigen kann. Zur Teilnahme am Meldeverfahren können Sie sich z.B. an die Gesundheitspartner*innen der BTU wenden: AOK Nordost, BARMER und Techniker Krankenkasse. Deren Kontaktinformationen finden Sie hier.
Hinweis: Reiseversicherungen können nicht anerkannt werden!
Was müssen internationale Studierende beachten, um am studentischen Meldeverfahren der Krankenkassen teilzunehmen?
Vereinfacht gesagt gibt es vier unterschiedliche „Kategorien“ des Meldeverfahrens. Bitte klicken Sie die Kategorie an, welcher Sie sich zuordnen, um sich über die benötigten Schritte zu informieren.
