Arbeiten neben dem Studium

Wie viel darf ich arbeiten?

                                   

Studierende aus Nicht-EU Staaten:

Studierende aus Nicht-EU Staaten dürfen 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr nicht selbständiger Arbeit nachgehen. Dabei zählt ein Tag, an welchem sie mehr als vier Stunden arbeiten, als ganzer Arbeitstag (AufenthG §16b (3)). Bezahlte Pflichtpraktika während des Studiums werden nicht miteingerechnet (AufenthG §16b (1)). Ebenso ist die Tätigkeit als studentische Hilfskraft an der Universität ohne Begrenzung möglich. In diesem Falle oder wenn Studierende mehr arbeiten wollen, benötigen sie die Zustimmung der Ausländerbehörde (DAAD und Hoschulrektorenkonferenz).

Studierende aus EU-Staaten, dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz, Zypern und Malta:

Studierende aus diesen Staaten könne ohne Einschränkungen zu den gleichen Bedingungen wie deutsche Studierende in Deutschland arbeiten.

Quelle DAAD

Was sollte ich beachten?

In Deutschland werden gesetzliche Abgaben oft direkt vom Lohn abgezogen. Darunter fallen unter anderem die Lohnsteuer, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Für Studierende gibt es aber unter folgenden Voraussetzungen Möglichkeiten, sich von diesen Abgaben befreien zu lassen. Weitere Informationen erhalten Sie z.B. bei den Krankenversicherungen: AOK

Der Minijob:

  • Verdienst: bis zu 450 Euro im Monat
  • Abgaben: keine steuerlichen Abgaben oder Zahlungen an die Kranken- und Rentenversicherung. Dabei muss die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht explizit erfolgen. 
  • Achtung: Auch wenn mehrere Jobs ausgeübt werden aber das Gesamteinkommen nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt, gilt dies. 
  • Sondermodel kurzfristige Beschäftigung: Eine Arbeit, die weniger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage in einem Jahr ausgeübt wird, zählt unabhängig vom Einkommen ebenfalls als Minijob. 

Über Abgaben und Verdienstgrenzen bei Minijobs informiert die Minijob-Zentrale.

Arbeiten in der vorlesungsfreien Zeit:

  • Verdienst: mehr als 450 Euro im Monat
  • Abgaben: Steuern werden abgezogen, können aber im Folgejahr rückerstattet werde lassen
  • Achtung: Der Freibetrag für die Lohnsteuer beträgt 9744 Euro in einem Kalenderjahr (ab 01. Januar 2022: 9.984 Euro). In diesem Fall ist eine vollständige Rückerstattung der gezahlten Steuern durch eine Einkommenssteuererklärung möglich.

Zustimmungspflichtige Tätigkeiten durch die Ausländerbehörde und die Agentur für Arbeit 

  • Tätigkeiten über 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr
  • Freiwillige Praktika
  • Arbeiten als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität mit mehr als 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr 

Mit weiteren steuerlichen Abgaben und Zahlungen an die Kranken- und Rentenversicherung muss gerechnet werden, wenn regelmäßig – auch in der Vorlesungszeit – mehr als 450 Euro im Monat verdient werden. Ab 1.300€ monatlichem Verdienst müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Davor werden erwerbstätigen Studierenden nur reduzierte Beiträge abgezogen (AOK). Wichtig zu beachten ist, dass Vollzeitstudierende nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. 

Welche Unterlagen benötige ich im Falle einer Anstellung?

  • Persönliche Steuernummer: Die Zuteilung erfolgt automatisch nach der Anmeldung am Wohnsitz. Eine Anforderung ist beim zuständigen Finanzamt möglich.
  • Persönliche Sozialversicherungsnummer: Ausgabe durch die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Immatrikulationsbescheinigung: Verfügbar im Online Portal der BTU.
  • Krankenversicherungsnachweis: Anforderbar bei der zuständigen Krankenkasse. Wichtig: Die Krankenkasse sollte vor Vertragsabschluss über jede neue Tätigkeit informiert werden. Zusätzlich zu eigenen Angaben erfolgt auch eine Übermittlung über die Erwerbstätigkeit durch den Arbeitgeber*in.  

Welche Rechte habe ich?

  • Gesetzlicher Mindestlohn: 9,60 Euro die Stunde (ab 1. Januar 2022: 9,82 Euro)
  • Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag
  • Urlaubsanspruch besteht auch in Minijobs
  • Im Krankheitsfall besteht Anspruch darauf, dass die Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen erfolgt. Die Erkrankung muss direkt am ersten Krankheitstag gemeldet werden. Ein ärztliches Attest muss frühestmöglich, spätestens am 3. Krankheitstag eingereicht werden. 
  • Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. 
  • Firstgerechte Kündigungen, die Bedingungen hierfür werden im Arbeitsvertrag festgelegt. 

Wo finde ich Jobangebote?

Eine Nebentätigkeit während des Studiums ist die perfekte Möglichkeit, sich auf den späteren Berufseinstieg vorzubereiten. Durch zum Beispiel eine Stelle als studentische Hilfskraft oder als Werkstudent/in können bereits wichtige Erfahrung in der Forschung und Praxis gesammelt werden. Erste Anlaufstelle bei Fragen rund um Bewerbung und Karriere ist das Career Center an der BTU:  https://www.b-tu.de/careercenter/