Informationen Regelung zur Altersgrenze

Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz kommt ab den Geburtsjahrgängen 1947 die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze (=abschlagsfreie Rente) zur Anwendung. Betroffen sind somit Altersrentner, die ab dem Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollenden.
Inhalt der Arbeitsverträge mit unbefristeten Beschäftigten im Landesdienst während der Geltungsdauer des BAT-O / MTArb-O war die Formulierung, dass "das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit gilt, jedoch längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der/die Angestellte bzw. Arbeiter/in das 65. Lebensjahr vollendet hat". Dies entsprach der tarifrechtlichen Regelung gemäß § 60 BAT-O / § 63 MTArb-O und spiegelte die rentenrechtlichen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wider.  Auf Grund der Tarifbindung der BTU Cottbus an die Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hatte die Formulierung im Arbeitsvertrag lediglich eine Hinweisfunktion. Sie kann daher nicht als einzelvertragliche Vereinbarung gewertet werden. Die Tarifverträge TVÜ-L für übergeleitetes Personal und der TV-L ersetzen u.a. die bisherigen Tarifverträge BAT-O und MTArb-O und damit auch die Regelungen zur Altersgrenze.
Somit besteht bei "Altverträgen" kein Handlungsbedarf.