Erlaubnis nach § 15 BioStoffV
Bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien oder in der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden dürfen, ist bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen keiner Erlaubnis. Schicken Sie das ausgefüllte Formular an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
Anzeige nach § 16 BioStoffV
Bei der zuständigen Behörde (LAVG) sind anzuzeigen:
- die erstmalige Aufnahme
a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
b) von gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3**
c) von nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet werden,
- jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Die Anzeige muss mit dem Anzeigenformular zur erstmaligen Aufnahme bzw. zur Änderung spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung der Tätigkeiten an an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erfolgen.
