Tätigkeiten in Laboratorien, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen der Gesundheitswissenschaften hat der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung in Schutzstufen einzuordnen.
Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten (mit und ohne Schutzstufenzuordnung) die Grundpflichten nach § 8 BioStoffV und die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 9 BioStoffV einzuhalten.
Hierzu zählen die allgemeinen Hygienemaßnahmen und eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend der
TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“.
