Einstufung von Biostoffen - Eine Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten

Manche Beschäftigte kommen bei ihrer Arbeit, insbesondere in den Bereichen Biotechnologie und Gesundheitswissenschaften mit einer größeren Zahl an Biostoffen in Kontakt. Für die praxisgerechte Ableitung von Schutzmaßnahmen werden Biostoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen in Risikogruppen eingestuft.

Einige Bakterien, Viren, Pilze und andere Biostoffe können den Menschen infizieren und krank machen. Man bezeichnet diese Biostoffe als Pathogene. Viele andere Biostoffe sind dagegen für den Menschen ungefährlich (Apathogene) oder nur für geschwächte Personen gefährlich (opportunistische Pathogene). Allerdings können Arbeitnehmer in den genannten Arbeitsbereichen sehr hohen Konzentrationen an Biostoffen mit unterschiedlichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sein. Das Gefährdungspotenzial der Biostoffe muss im Zuge der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.

Welche Risikogruppen gibt es?

Damit praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind Biostoffe in vier Risikogruppen entsprechend ihres Infektionsrisikos für den Menschen eingestuft. Grundlagen dafür sind Übertragbarkeit, Schwere der Erkrankung und Heilbarkeit. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.

Risikogruppe 1

Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen.

Risikogruppe 2

Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

Risikogruppe 3

Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

Risikogruppe 4

Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Die Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen ist in Deutschland durch die Biostoffverordnung gesetzlich geregelt.

Eingestufte Biostoffe sind entsprechend ihres biologischen Ursprungs in den folgenden Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) dokumentiert: