Arbeitsunfähigkeiten / Kind krank

Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine entsprechende Meldung richten Sie bitte an Ihren Fachvorgesetzten. Der Fachbereich veranlasst dann unverzügllich die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortführung mit dem unten angefügten Formular. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Hinweis bei Erkrankung eines Kindes
In diesen Fällen stellt Ihnen der jeweilige Arzt eine "Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" aus. Bitte senden Sie eine Kopie dieser Bescheinigung als Nachweis an abwesenheiten(at)b-tu.de. Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gibt es bei Erkrankungen von Kindern nicht.

Ab Januar 2023 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Allgemeines zur eAU

Seit dem 01.01.2023 wurde in Deutschland für gesetzlich krankenversicherte Personen eine Änderung des Verfahrens zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Falle einer Erkrankung vorgenommen.

Bislang stellten Arztpraxen bei diagnostizierter Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „gelber Schein“) aus. Ein Exemplar dieser Bescheinigung war dabei zur Vorlage beim Arbeitgeber vorgesehen, wodurch die Beschäftigten ihrer Pflicht zur Nachweisführung nachgekommen sind.

Seit dem 01.01.2023 werden von den Arztpraxen fortan überwiegend keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt und dies durch ein elektronisches Verfahren, der sog. „elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)“ ersetzt. Dabei melden die Arztpraxen die diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit direkt an die zuständige Krankenkasse der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber erhält daher fortan keine direkte Information mehr über festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Dieses elektronische Verfahren soll künftig das Meldeverfahren zwischen allen Beteiligten optimieren und zu einer effizienteren Bearbeitung führen.

Was ändert sich für die Arbeitnehmenden an der BTU?

Die Arbeitnehmenden der BTU, welche in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, melden sich nach wie vor im Falle einer Arbeitsunfähigkeit in ihrem jeweils zuständigen Bereich arbeitsunfähig ab und geben gleichzeitig die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit an. Die Bereiche melden sodann, ebenfalls unverändert, die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke an den VB Personal.

Die Arbeitnehmenden der BTU sind nunmehr jedoch nicht mehr verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen – die Pflicht zur Abmeldung beim Arbeitgeber bleibt jedoch unverändert erhalten. Nunmehr wird der VB Personal im elektronischen Meldeverfahren die Daten der eAU bei der jeweiligen Krankenasse erfragen.
ACHTUNG: Dies gilt ausschließlich für eigene Erkrankungen und nicht für Erkrankungen von Kindern, Krankenhausaufenthalte o.ä.

Wichtige Hinweise und Kontaktdaten

Im Zuge dieser Verfahrensänderung ist es unabdingbar, dass Sie sich unverzüglich in ihrem jeweiligen Bereich arbeitsunfähig und nach Rückkehr wieder gesund melden. Diese Verpflichtung besteht unverändert fort, jedoch kann einzig auf dieser Information eine gezielte Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse erfolgen. Im Falle unterlassener Meldungen können Ihnen Nachteile beim Bezug von Entgeltfortzahlung oder Krankengeld drohen.

Achtung
Auch weiterhin stellen Arztpraxen schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Diese können Sie gerne auch weiterhin an den VB Personal leiten.
Ebenso wird darum gebeten, Änderungen der Krankenkassenzugehörigkeit unverzüglich zu melden.

Hinweis
Dieses geänderte Meldeverfahren gilt einzig für gesetzlich versicherte Beschäftigte, da private Krankenkassen an diesem Meldeverfahren nicht teilnehmen. Privatversicherte Beschäftigte erhalten von ihren Arztpraxen auch weiterhin eine schriftlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche dem Arbeitgeber vorzulegen ist.

Kontaktdaten
Meldungen zu Arbeitsunfähigkeiten, Wiederaufnahmen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen richten Sie bitte an das Funktionspostfach: abwesenheiten(at)b-tu.de 

Das aktuelle Formular zur Meldung einer Arbeitsunfähigkeit ist im Intranet verfügbar.

Häufige Fragen bei Erkrankungen

Was bedeutet eine unverzügliche Meldung einer Arbeitsunfähigkeit?

Die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Lässt die Erkrankung eine Meldung gar nicht zu (z.B. bei Bewusstlosigkeit), so kann von einer schuldhaften Verzögerung nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist durch den Arbeitnehmer allerdings alles Zumutbare in die Wege zu leiten, damit der Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erlangt. Die Treuepflicht gebietet es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, frühzeitig anderweitige Personaldispositionen vorzunehmen. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist nicht formbedürftig. Sie kann, so nicht im Einzelfall besonders bestimmt, folglich z.B. mündlich, telefonisch, durch Fax oder per E-Mail erfolgen. In einer brieflichen Anzeige z.B. ist allerdings eine schuldhafte Verzögerung zu sehen, da diese, zumindest wenn sie über den Postweg erfolgt, in aller Regel erst an einem kommenden Werktag dem Arbeitgeber zugehen wird. Kann der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung eine Abmeldung selbst nicht vornehmen, so hat er die Mitteilungspflicht ggf. über einen Boten (bspw. Familienangehörige) durchführen zu lassen und somit seiner Verpflichtung zur Information des Arbeitgebers nachzukommen. 

Gibt es eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall?

Im Krankheitsfall erfolgt eine Fortzahlung des Entgelts nach den tariflichen Regelungen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung tritt im TV-L mit Begründung des Arbeitsverhältnisses ein. Nach dem TV-L erhalten Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen weiterhin Entgelt.
Im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung erhält man für die Zeit des gesetzlichen Krankengeldanspruchs zusätzlich vom Arbeitgeber einen tariflichen Krankengeldzuschuss. Die Entgeltfortzahlung wird auf diesen Zeitraum angerechnet. Die Dauer ist abhängig von der Beschäftigungszeit. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von
a) mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
Der Krankengeldzuschuss entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt, berechnet in monatlichen Tagessätzen, je Monat 30 Tage.

Die Eintragung der gemeldeten Erkrankung erfolgt verzögert und führt zu Minusstunden in der Zeiterfassung. Was kann man tun?

Insbesondere in den Fällen der seit Januar 2023 erfolgenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen erst seitens der BTU die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der jeweiligen Krankenkasse abgefordert werden. Dies dauert einige Arbeitstage. Nach Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt die Erfassung und damit Berücksichtigung in der Zeiterfassung. Hier wird bei Verzögerungen um Verständnis gebeten.
Sollte Ihnen seitens des Arztes weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform übergeben worden sein, so können Sie einen Scan dieser Bescheinigung als Nachweis an abwesenheiten(at)b-tu.de senden. Die Erfassung der Arbeitsunfähigkeit kann dann zeitnah erfolgen und das vorgenannte Verfahren der Abfrage seitens der BTU bei der Krankenkasse entfällt. 

Kann zur Betreuung bei Erkrankung eines Kindes eine eigene Krankheit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) genutzt werden?

§ 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt die Anzeige- und Nachweispflichten für den Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers, hieraus resultiert der sogenannte Karenztag. Eine Inanspruchnahme dieser Regelung zur Betreuung eines erkrankten Kindes ist somit ausgeschlossen, da die Regelung ausschließlich für Erkrankungen des Arbeitnehmers gilt.

Kann im direkten Anschluss an eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) in Anspruch genommen werden?

Nein, gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der urspünglichen Bescheinigung angegeben.

Kann für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit am Freitag und deren Fortbestehen am darauffolgenden Montag die Regelung einer Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) genutzt werden?

Nein, gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Im geschilderten Fall sind die Tage Samstag und Sonntag als Kalendertage mit zu berücksichtigen. Somit muss spätestens am Montag dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der beschriebene Fall findet ebenfalls bei Feiertagen Anwendung.

Mein Kind erkrankt während der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubs- oder Gleittages. Wird der Urlaubs- oder Gleittag wieder gutgeschrieben?

Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass ein/e Arbeitnehmer/in während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden.
Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.
ArbG Berlin - Urteil vom 17. Juni 2010 - Az. 2 Ca 1648/10

Ich erkranke während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. Wird der Urlaubstag bei Inanspruchnahme einer Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wieder gutgeschrieben?

Nur bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses werden die nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Für Arbeitsunfähigkeiten ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt dies nicht.

Ich fühle mich krank und möchte eine Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) nutzen, obwohl für den gleichen Tag bereits ein Gleittag genehmigt wurde. Was ist zu beachten?

Gemäß § 6 Absatz 8 der Dienstvereinbarung über Regelungen zur Arbeitszeit gilt: Erkrankt ein Beschäftigter während der Inanspruchnahme von freier Zeit, erfolgt keine Anrechnung auf das Zeitguthaben, vorausgesetzt die Dienststelle (Vorgesetzte*r und die für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit) werden bis 9:00 Uhr darüber informiert.

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