Erholungsurlaub

Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis endet vorher. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden (mindestens 2 volle Wochen). Er ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Urlaubsanträge müssen grundsätzlich spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Urlaubsantritt mit Zustimmung des jeweiligen Vorgesetzten dem VB Personal zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. Unter Verweis auf versicherungs- und arbeitsrechtliche Konsequenzen ist darauf zu achten, dass Urlaub nur nach erfolgter Genehmigung durch den Arbeitgeber, hier im Auftrag der VB Personal, angetreten werden darf und erst dann die Gewährung vorliegt.

Regelung für Beamte
Der zustehende Erholungsurlaub nach § 2 Absatz 1 EUrlDbV, der bis zum 30.09. des Folgejahres nicht genommen worden ist, wird ab dem 21. Urlaubstag angespart. Mit Ausnahme des vorgenannten angesparten Teils verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist.

Dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie leitenden Mitarbeitern der Verwaltung (Abteilungsleiter, Fakultätsreferenten und Leiter von Zentralen Einrichtungen) ist Urlaub grundsätzlich nur in der vorlesungsfreien Zeit zu gewähren. 

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

BEACHTE: Ihre noch bestehenden Urlaubsansprüche, die im vorherigen Kalenderjahr entstanden sind, verfallen grundsätzlich mit Ablauf des 30. September, wenn sie nicht rechtzeitig vor dem 30. September beantragt und in Anspruch genommen werden. Der aus dem vorherigen Kalenderjahr stammende Resturlaub ist von Ihnen so rechtzeitig zu beantragen und auch anzutreten, dass er noch vollständig bis zum 30. September abgebaut werden kann. Ansonsten verfällt Ihr Anspruch. Nur in besonderen Fällen gelten weiterreichende Übertragungszeiträume (z.B. nach einer Elternzeit oder bei Langzeiterkrankung).

Hinweis: Erkrankung eines Kindes während der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubs- oder Gleittages
Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmer/in während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden. 
Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.
ArbG Berlin - Urteil vom 17. Juni 2010 - Az. 2 Ca 1648/10

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Ansprechpersonen

Rechtliche Grundlagen

  • § 26 TV-L (Beschäftigte) 
  • § 44 BeamtStG
  • Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung- EUrlDbV) 
  • § 209 SGB IX (Schwerbehinderte)