Führung von Langzeitkonten nach § 10 Absatz 6 TV-L in der Landesverwaltung

Allgemeines
Das Land Brandenburg bietet den Beschäftigten unter den in der Richtlinie zur Führung von Langzeitkonten aufgeführten Voraussetzungen eine zusammenhängende bezahlte Freistellung von bis zu zwei Jahren an.
Bei dem Langzeitkonto handelt es sich um ein Zeitwertkonto, auf dem ein Zeitguthaben auf Stundenbasis angespart wird (Ansparphase). Zu einem späteren Zeitpunkt wird das angesparte Zeitguthaben für die bezahlte Freistellung verwendet (Entnahmephase). Die Vergütung in der Entnahmephase erfolgt ausschließlich in Höhe des - zu diesem Zeitpunkt gültigen - individuellen Stundenentgelts. Auf das Langzeitkonto können verschiedene Einbringungstatbestände als Zeitguthaben eingebracht werden. In der Regel wird ein Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit angespart. Daneben können aber auch Entgeltbestandteile (Zulagen, Jahressonderzahlung) eingebracht werden, die in Zeit umgerechnet werden. Auch der tarifliche Mehrurlaub kann numehr auf das Langzeitkonto gebucht werden. Beschäftigte, die noch einen verbleibenden Restanspruch auf 10 und mehr Ausgleichstage nach dem Sozial-TV-BB haben, können bis zum 31.07.2030 die Aufbuchung von Ausgleichstagen auf das Langzeitkonto beantragen, soweit diese im Blockmodell entspart werden.

Hinweise
  1. Das Langzeitkonto ist kein Gleitzeitkonto. Für das Langzeitkonto gelten andere Regelungen; es gliedert sich in eine Anspar- und Entnahmephase, die weder zusammenhängend noch spiegelbildlich sein müssen.
  2. Das Langzeitkonto dient einer längerfristigen Freistellung (Mindestfreistellungszeitraum 2 Monate). Für kürzere Freistellungen (bspw. wochen- oder tageweise) stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, z. B. Ausgleich von Gleitzeitguthaben oder Sonderurlaub statt Jahressonderzahlung.
  3. Im Rahmen einer Langzeitkontenvereinbarung sind die Beschäftigten während der vereinbarten Freistellungsphase von der Arbeitsleistung suspendiert und haben keinen Anspruch auf Entgeltzahlung gemäß § 24 TV-L; die Entgeltzahlung wird im Umfang der Freistellung eingestellt. Die Vergütung erfolgt stattdessen durch Entnahme des Stundenguthabens aus dem Langzeitkonto. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Entnahme aktuelle Stundenentgelt: entnommene Stunden x Stundenentgelt = Entgelt während der Freistellung.
  4. Am Beginn einer Langzeitkontenvereinbarung steht im Regelfall die Entscheidung über den Freistellungszeitraum. Von diesem ausgehend wird anhand der angestrebten Dauer und Vergütung das erforderliche Stundenkontingent ermittelt. Anschließend wird die Ansparphase, d. h. die Einbringungstatbestände und Dauer zum Erreichen des Stundenkontingents für die Entnahmephase definiert.

Das Langzeitkonto verlangt keine zeitliche Spiegelbildlichkeit zwischen Anspar- und Entnahmephase. Es ist eine bis zu zweijährige verblockte vollständige Freistellung möglich und die Laufzeit einer Langzeitkontenvereinbarung kann bis zu 14 Jahren, ab 2027 22 Jahre betragen (12 Jahre Ansparphase und 2 Jahre Freistellungsphase, ab 01.01.2027 wird die maximale Laufzeit einer auf 22 Jahre verlängert - max. 20 Jahre Ansparung und 2 Jahr Freistellung). Aufgrund der verschiedenen Einbringungsmöglichkeiten und der unterschiedlichen Entnahmemöglichkeiten sind das Ansparen auf dem Langzeitkonto und die Nutzung des Zeitguthabens sehr flexibel. Die Entnahme des Zeitguthabens erfolgt ausschließlich im Wege einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung.

Der Abschluss einer Individualvereinbarung mit jedem einzelnen Beschäftigten ist zwingende Voraussetzung für die Einführung eines Langzeitkontos (§ 10 Abs. 6 Satz 1 TV-L). Aufgrund der Komplexität der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und der ggf. einschneidenden finanziellen und rechtlichen Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber ist die einzelvertragliche Vereinbarung nur im Rahmen der Richtlinie möglich; sie sind für die Personalstellen abschließend und bindend. Einzelvertragliche abweichende Regelungen sind unzulässig. Diese Vorgabe dient zum einen dem Gleichbehandlungsgebot und zum anderen dem Schutz der Dienststelle und des Beschäftigten: Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben kann die sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Nichtanerkennung der Individualvereinbarung zur Folge haben, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) nach sich ziehen kann.

Beispiel

Beispiel
Freistellungsdauer → Vergütungshöhe → erforderliches Stundenguthaben → Ansparung

Beschäftigte und Personalstellen können pauschal von folgenden Eckwerten ausgehen:

  • Für eine Freistellung von einem Monat, in der ein Beschäftigter das Tabellenentgelt eines Vollzeitbeschäftigten erhalten möchte, benötigt er ein Zeitguthaben in Höhe von 173,92 Stunden. (40 Stunden/Woche x 4,3488 x 1 Monat)
  • Für eine Freistellung von zwei Jahren mit einer Vollzeitvergütung benötigt er ein Zeitguthaben in Höhe von 4.174,08 Stunden. (40 Stunden/Woche x 4,348 x 24 Monate)
  • Für eine Freistellung von 2 Jahren, in der ein Beschäftigter das Tabellenentgelt einer Teilzeitbeschäftigung mit 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (32 Stunden pro Woche) erhalten möchte, benötigt ein Zeitguthaben in Höhe von 3.339,264 Stunden. (32 Stunden/Woche x 4,348 x 24 Monate)

Ein Vollbeschäftigter (40 Stunden/Woche) möchte eine verblockte Freistellung von 2 Jahren unmittelbar vor Renteneintritt erreichen. Er möchte die Belastung in der Ansparphase so gering wie möglich halten, d. h. den rechtlich möglichen Ansparzeitraum ausschöpfen. Dazu muss er sich zunächst entscheiden, wie hoch sein Entgelt in der Entnahmephase sein soll (d. h. wie viele Stunden er monatlich für die Vergütung entnehmen will), damit errechnet werden kann, wie hoch sein Guthaben sein muss.

Variante 1:
Der Beschäftigte entscheidet sich für eine Vergütung in Höhe des Tabellenentgelts (Vollzeit) in der Freistellungsphase. Dafür benötigt er ein Zeitguthaben in Höhe von 4.174,08 Stunden.
Er schließt ab dem 53. Lebensjahr eine Langzeitkontenvereinbarung über 14 Jahre (12 Jahre Arbeitsphase, 2 Jahre Freistellung) ab. Um das Ansparziel von 4.174,08 Stunden im Ansparzeitraum von 12 Jahren zu erreichen, müssen

  • pro Jahr 347,84 Stunden (4.174,08 Stunden / 12 Jahre),
  • pro Monat 28,987 Stunden (347,84 Stunden / 12 Monate) und
  • pro Woche 6,667 Stunden (28,987 Stunden / 4,348)

angespart werden.
Danach spart er 16,667 % seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (6,667 / 40 Stunden/Woche) während der gesamten Dauer der Ansparphase (12 Jahre) an. In der Ansparphase erhält der Beschäftigte 83,333 % seines Tabellenentgeltes (100 % - 16,667 % angesparte Arbeitszeit). In der Freistellung entnimmt er monatlich 173,92 Stunden, die mit dem aktuellen Stundensatz bei Entnahme (aktuelles Tabellenentgelt / (wöchentliche Arbeitszeit x 4,348)) vergütet werden. Er erhält damit 100% des Tabellenentgelts.

Variante 2:
Der Beschäftigte entscheidet sich, in der Entnahmephase ein monatliches Entgelt in Höhe von 75 % eines Vollbeschäftigten zu beziehen. Dafür benötigt er „nur“ ein Zeitguthaben in Höhe von 3.130,56 Stunden. Bei einem Ansparzeitraum von 12 Jahren müssen pro Jahr 260,88 Stunden (3.130,56 / 12 Jahre) angespart werden. Das sind 21,74 Stunden pro Monat bzw. 5 Stunden pro Woche. Danach spart er 12,50 % seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (5 / 40 Stunden/Woche) während der gesamten Dauer der Ansparphase (12 Jahre) an. In der Ansparphase erhält der Beschäftigte folglich 87,50 % seines Tabellenentgelts. In der Freistellung entnimmt er monatlich 130,44 Stunden aus dem Langzeitkonto, die mit dem aktuellen Stundensatz bei Entnahme (aktuelles Tabellenentgelt / wöchentliche Arbeitszeit x 4,348) vergütet werden. Er erhält damit 75 % des Tabellenentgelts.

Berechnung des Wertguthabens

Die Anzahl der dem Wertguthaben monatlich entnommenen Stunden multipliziert mit dem individuellen aktuellen Stundensatz ergibt das monatliche Entgelt. Der individuelle aktuelle Stundensatz ergibt sich aus der Division des aktuellen Tabellenentgelts durch die durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat. Die durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat errechnen sich wie folgt: Std./Wo. x 4,348 Wo./Mo. → bei einen Vollzeitbeschäftigten: 40 Std./Wo. x 4,348 = 173,92 Stunden/Monat).

ArbeitszeitArbeitsstunden pro WocheArbeitsstunden pro MonatArbeitsstunden für 1 JahrArbeitsstunden für 2 Jahre
100%40173,92 2.087,040 4.174,080
90%36156,528 1.878,336 3.756,672
80%32139,136 1.669,632 3.339,264
75%30130,44 1.565,280 3.130,560
70%28121,744 1.460,928 2.921,856
60%24104,352 1.252,224 2.504,448
50%2086,96 1.043,520 2.087,040
40%1669,568 834,816 1.669,632

Das Entgelt während der Freistellung darf minimal 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der letzten 12 Kalendermonate vor der Freistellung betragen. 

Voraussetzungen
Ein Langzeitkonto kann für alle Arbeitnehmer gebildet werden, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen.
Die Regelungen zum Langzeitkonto gelten nicht für außertariflich Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich die Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen vereinbart wurde und für Arbeitsverhältnisse, die nicht in vollem Umfang vom Land Brandenburg finanziert werden (Drittmittelfinanzierung).

Ein Antrag ist in Textform so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch drei Monate vor Beginn der Ansparphase bei der personalaktenführenden Stelle zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht. Die Dienststelle hat mit den Beschäftigten den Wunsch auf Abschluss einer Vereinbarung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu gelangen.

Erklärvideos, Stand 06/2025

Das Tarifreferat hat in Zusammenarbeit mit den Studenten des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ Videos zu Thema Langzeitkonto in bb intern veröffentlicht.
Die Videos beinhalten die Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen und Problemen (FAQ), zum Ansparen von Zeitguthaben für private Zwecke wie bspw. einem Sabbatical und zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Die Videos werden der Beschäftigten der BTU Cottbus-Senftenberg hier ebenfalls zugängig gemacht.

Die in den Videos gezeigte Tabelle finden Sie auf dieser Seite unter "Berechnung des Wertguthabens".

Richtlinie, Antrag und Formulare
(Bei Antragstellung reichen Sie bitte den Antrag, das unterschriebene Merkblatt sowie die Dienstliche Erklärung zur Lohnpfändung zusammen im VB Personal ein.)
Richtlinie zur Führung von Langzeitkonten gemäß § 10 Abs. 6 TV-L in der Brandenburgischen Landesverwaltung
Antrag auf Einrichtung eines Langzeitkontos 
Merkblatt zu Langzeitkonten 
Dienstliche Erklärung zur Lohnpfändung