Sonderurlaub zu Lasten der Jahressonderzahlung für Beschäftigte

Allgemeines:

Beschäftigten der Landesverwaltung Brandenburg, die unter den Geltungsbereich des TV-L oder des TV-L-Forst fallen, wird die Möglichkeit eröffnet, im Laufe des Kalenderjahres unbezahlten Sonderurlaub (§ 28 TV-L / TV-L-Forst) unter Einbehalt des im November zustehenden Entgelts inkl. der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L / TV-L-Forst) in Anspruch zu nehmen. Für den Schulbereich (§ 44 TV-L) findet diese Richtlinie keine Anwendung.

Die Dauer des durch Verrechnung zur Verfügung stehenden Sonderurlaubs ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

EntgeltgruppeHöhe der
Jahressonderzahlung
Woche/n
E 1 bis E 4
sowie E 2 Ü
87,43%3
E 5 bis E 888,14%
 
3
E 9a bis E 1174,35%
 
3
E 12 bis E13
sowie E 13Ü, Stufen 2 und 3
46,47%
 
2
E 14 bis E 15
sowie E 13Ü ab Stufe 4, E 15Ü und AT-Beschäftigte
32,53%
 
1

Der zur Verfügung stehende Sonderurlaub kann im Kalenderjahr nur wochenweise aufgeteilt und gewährt werden. Einzelne Freistellungstage sind unzulässig. Dies gilt auch bei einer Freistellung über den Jahreswechsel. Der Sonderurlaub ist in dem Jahr der Verrechnung mit der Jahressonderzahlung zu nehmen. Eine Übertragung in das Folgejahr ist ausgeschlossen.

Für das Lehrpersonal und das lehrunterstützende Personal an Hochschulen und Fachhochschulen wird die Urlaubsgewährung grundsätzlich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt.

Wird die Jahressonderzahlung zum Aufbau eines Langzeitkontos verwendet oder liegt ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vor, entfällt die Möglichkeit, Sonderurlaub nach Maßgabe dieser Richtlinie zu nehmen.

Weiterhin ist die Inanspruchnahme ausgeschlossen, sofern folgende Freistellungsmöglichkeiten (noch) nicht ausgeschöpft sind:

  • Der gesetzliche (Mindest-)Urlaubsanspruch – inkl. übertragener Urlaub – ist beantragt und genehmigt.
  • Über die Inanspruchnahme des tariflichen (Mehr-)Urlaubsanspruchs – inkl. übertragener Urlaub - wurde mit der für die Gewährung des Urlaubs zuständigen Stelle (in der Regel Fachvorgesetzte) Einigung erzielt.
  • Ausgleichstage nach Sozial-TV-BB sind ausnahmslos in Anspruch genommen worden.

Die Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgeltes trägt dazu bei, Haushaltsmittel einzusparen und somit den Landeshaushalt zu konsolidieren. Das dienstliche Interesse an der Inanspruchnahme von Sonderurlaub nach dieser Richtlinie wird ausschließlich in Höhe der o. a. ausgewiesenen Anzahl von Wochen anerkannt. Insoweit soll Anträgen von Beschäftigten nach dieser Richtlinie entsprochen werden; die Möglichkeit einer Versagung im Einzelfall bleibt davon unberührt.

Voraussetzung
für die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub ist zudem das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ (aus Sicht der Beschäftigten) im Sinne von § 28 TV-L / TV-L-Forst. Die Entscheidung über den Antrag („ob“ und „wann“) ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch den Arbeitgeber zu treffen, da es sich um eine „Kann-Regelung“ handelt. Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes darzulegen und auf Verlangen des Arbeitgebers glaubhaft zu machen. Der wichtige Grund wird im Allgemeinen im Interessenbereich der Beschäftigten liegen. Damit ist jedoch nicht jedes persönliche Interesse der Beschäftigten geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen. Auch wenn der wichtige Grund der Interessensphäre der Beschäftigten entstammt, bedeutet dies nicht, dass diese aus beliebigen Gründen die Gewährung von Sonderurlaub verlangen könnten. Der Grund muss nach den Ausführungen des BAG im Urteil vom 25.01.1994 - 9 AZR 540 / 91 - auch bei objektiver Betrachtungsweise genügend gewichtig sein. Dienstliche Belange sind genauso angemessen zu berücksichtigen wie die Interessen der Beschäftigten an einer Beurlaubung.

Der auf den Freistellungszeitraum entfallende Entgeltanteil wird grundsätzlich von dem im November des laufenden Kalenderjahres zustehenden Entgelt (einschl. Jahressonderzahlung) einbehalten. Soweit dies nicht möglich ist, soll die Einbehaltung möglichst zeitnah – spätestens im Zahlmonat Februar des darauffolgenden
Kalenderjahres – erfolgen. Scheidet die/der Beschäftigte vor dem 1. Dezember des Urlaubsjahres ohne Anspruch auf Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L / TV-L-Forst aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist der bereits gewährte Sonderurlaub mit dem letzten Entgelt zu verrechnen; ggf. noch offene Beträge sind unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 Absatz 1 TV-L / TV-L-Forst zurückzufordern.

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für Beschäftigte, die im Rahmen eines außertariflichen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind und die außertariflich eine Jahressonderzahlung erhalten.

Antragsformular und Rechtsgrundlage:

Antrag auf Sonderurlaub zu Lasten der Jahressonderzahlung und Merkblatt - Stand Januar 2025

Richtlinie zur Gewährung von Sonderurlaub gem. § 28 TV-L / TV-L-Forst für Beschäftigte der Landesverwaltung Brandenburg unter Einbehalt des im November des laufenden Kalenderjahres zustehenden Entgelts (einschl. Jahressonderzahlung gem. § 20 TV-L / TV-L-Forst) in der Fassung vom 17. Dezember 2024

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