Anleitungen sowie Informationen zur elektronischen Zeiterfassung (ZEB)

Allgemeines

Die Arbeitszeit des nichtwissenschaftlichen Personals wird mit einem elektronischen Zeiterfassungssystem (ZEB) mittels Web-Anwendung bzw. Gebäudeterminals erfasst. Nach der geltenden Dienstvereinbarung soll ein Zeitguthaben 100 Stunden und ein Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Für Teilzeitbeschäftigte gelten Zeitguthaben und -defizit prozentual entsprechend der arbeitsvertraglich festgelegten Sollstunden.
Den Vorgesetzten werden zweimonatlich Informationen über die Beschäftigten zugeleitet, deren Zeitguthaben bzw. Zeitdefizit mindestens 80 % des vorgesehenen Zeitguthabens bzw. des Zeitdefizits beträgt. Die Zeiterfassungsdaten werden nach Ablauf von 2 Jahren kontinuierlich monatlich gelöscht.

Zeiterfassungsbuchungen über Web-Terminal, BTU Campus-App oder Gebäudeterminal

Zum Arbeitsbeginn, -ende sind über die elektronische Zeiterfassung (ZEB) Zeiterfassungsbuchungen vorzunehmen. Dazu stehen ein Web-Terminal, die BTU Campus-App sowie Gebäudeterminals zur Verfügung. Die vorgenommenen Buchungen können gemischt werden. Es findet keine Plausibilisierung statt (keine Gehenbuchung ohne Kommenbuchung).
Bitte berücksichtigen, dass im Falle des Dienstgangs lediglich der Zeitpunkt der Buchung vermerkt wird, diese Buchung selbst aber keinen Einfluss auf die Berechnung der täglichen Arbeitszeit hat. 

Web-Terminal
Unter www.b-tu.de/zeiterfassung steht im Menüpunkt "Manuell Ein- und Ausbuchen" eine Onlinebuchung der Zeiterfassung zur Verfügung. Diese Buchungsoption ist zur Nutzung für Beschäftigte in Gebäuden ohne Gebäudeterminal, während der Mobilen Arbeit oder bei Verlust/Vergessen der Chipkarte vorgesehen.
Hier können Kommen (Büro), Kommen (Mobile Working)Gehen sowie bei Bedarf ein Dienstgang gebucht werden. 

BTU Campus-App
Zeiterfassungsbuchungen sind ebenfalls über die BTU Campus-App möglich. Diese steht für Android oder iOS zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls mittels BTU-Account. Anschließend stehen im Menüpunkt „Zeiterfassung“ die entsprechenden Buchungsarten zur Verfügung.
Innerhalb des Arbeitstages wird jeweils die zuletzt vorgenommene Buchung mit Art und Zeit angezeigt.

 

Gebäudeterminals
In nachfolgenden Gebäuden am Zentralcampus der BTU stehen zudem Terminals für Zeiterfassungsbuchungen zur Verfügung. Gebucht werden können Kommen, Gehen, Dienstgang. Zudem kann mit ? das aktuelle Zeitguthaben abgefragt werden.

  • Hauptgebäude
  • Zentralverwaltung
  • Lehrgebäude 10 Eingang Nord
  • Lehrgebäude 10 Eingang Süd
  • Hubertstraße (Gebäudemanagement) 
  • IKMZ
  • Verfügungsgebäude 1C Eingang Süd 
  • Verfügungsgebäude 1C Eingang Nord 
  • FMPA vorderer Eingangsbereich 
  • Lehrgebäude 3a rechter Eingangsbereich
  • Anwendungszentrum Fluiddynamik (AZFD)
  • Forschungszentrum 3H
Zeiterfassungsübersicht

Im Dialog "Zeiterfassung" wird standardmäßig der aktuelle Kalendermonat angezeigt. Durch ändern des Monats bzw. Jahrs können auch weitere Monatsübersichten eingesehen werden. Nach Klick auf die Schaltfläche "Monat anzeigen" werden die Daten angezeigt. 
Die Checkbox „Storno ausblenden“ ist aktiviert, so dass stornierte Buchungen nicht angezeigt werden und somit die Übersichtlichkeit erhöht wird. Bei Bedarf kann dies vom Zeiterfasser geändert werden, so dass auch bereits stornierte Buchungen mit aufgelistet werden.

Zukünftig ist vorgesehen, für den laufenden Monat den Anteil an Mobiler Arbeit in Stunden sowie im prozentualen Verhältnis zur Soll-/Ist-Arbeitszeit anzugeben.

Noch nicht verarbeitete Buchungen werden klein und grau dargestellt sowie mit einem Hinweistext markiert (Zeit noch nicht gebucht). Dabei werden Buchungen über das Web-Terminal sofort und Buchungen über Gebäudeterminals mit einer Verzögerung von ca. 20 min angezeigt. 
Sollte die Buchungsart Kommen/Gehen bei der Buchung verwechselt worden sein, ist es im Laufe des aktuellen Tages möglich, über den Button "Ändern" die Art der Buchung anzupassen. 
Wurde die Zeiterfassungsbuchung für den laufenden Tag versäumt, kann diese über den Button "Erfassen" nachgetragen werden.

Ändern bzw. Nachtragen von Arbeitszeiten

In der Zeiterfassungsübersicht befinden sich hinter jedem Zeiterfassungssatz die Schaltflächen "Nachtragen" bzw. "Bearbeiten". Nach einem Klick öffnet sich ein Fenster zum Bearbeiten bzw. Nacherfassen von Anwesenheitszeiten.

Hinweis: Nachtragungen werden jeweils zur vollen Stunde neu berechnet! 

Im Fall der Bearbeitung kann zwischen folgenden Möglichkeiten gewählt werden:

Stornierendie entsprechende Buchung wird nach Bestätigung einer Sicherheitsabfrage storniert, die Bearbeitung ist anschließend abgeschlossen
Stornieren und Nachtragendie entsprechende Buchung wird storniert, anschließend wird eine Nachtragung mit den Ursprungsdaten als Vorbelegung geöffnet
Nachtragenan dieser Stelle kann ein weiterer Arbeitszeitabschnitt zusätzlich nachgetragen werden, eine Überschneidung mit bereits erfassten Zeiten wird vom System nicht angenommen
Abbrechen 

Hinweis
Eine ggf. gesondert erfasste Kommen-/bzw. Gehenbuchung ohne dazu gehörige Gehen-/ bzw. Kommenbuchung muss vor einer Nachbuchung storniert werden (stornieren bzw. stornieren und nachtragen).

Bei der Nachtragung werden Datum sowie Arbeitszeit von/bis vorbelegt und können entsprechend angepasst werden. Es muss ein Grund für die Änderung erfasst werden. Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen freien Grund einzugeben. Das Hochladen eines Dokuments ist nicht erforderlich. Mit "nachtragen" wird die Buchung erzeugt.

Gründe für Nachtragungen:

  • Nachbuchung = z.B. zur Nachtragung von versäumten Buchungen, Korrekturen von vorhandenen Buchungen etc.
  • Mobile Working = zum Nacherfassen von in der Mobilen Arbeit erbrachten Arbeitszeit
  • Dienstreise = zum selbstständigen Nachtragen von Dienstreisen
  • Streik - Sollausgleich = zur Abbildung der Teilnahme an einem Arbeitskampf, nähere Informationen finden Sie im Ratgeber - Personal - Arbeitskampf
Nacherfassung der Arbeitszeit für den aktuellen Tag

Eine Nacherfassung der Arbeitszeiten für den aktuellen Tag ist ebenfalls möglich. Dies kann erforderlich sein, wenn z.B. zum Arbeitsbeginn das Webterminal, die Campus-App oder das Gebäudeterminal nicht genutzt werden konnten. Dazu steht in der Zeiterfassungsübersicht beim aktuellen Tag die Option "Erfassen" zur Verfügung.

Bei der nachträglichen Erfassung am aktuellen Tag wird das Datum vorbelegt, die Arbeitszeit von/bis kann entsprechend erfasst werden. Es muss ein Grund für die Nacherfassung angegeben werden. Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen freien Grund einzugeben. Das Hochladen eines Dokuments ist nicht erforderlich. Mit "nachtragen" wird die Buchung erzeugt.

Die Berechnung der Arbeitszeiten des aktuellen Tages erfolgt wie gewohnt über Nacht. 

Gründe für nachträgliche Erfassungen am aktuellen Tag:

  • Nachbuchung = z.B. zur Nachtragung von versäumten Buchungen, Korrekturen von vorhandenen Buchungen etc.
  • Mobile Working = zum Nacherfassen von in der Mobilen Arbeit erbrachten Arbeitszeit
  • Dienstreise = zum selbstständigen Nachtragen von Dienstreisen
  • Streik - Sollausgleich = zur Abbildung der Teilnahme an einem Arbeitskampf, nähere Informationen finden Sie im Ratgeber - Personal - Arbeitskampf
Abbildung von Dienstreisen / Dienstgängen

Bei Dienstreisen - auch innerhalb der politischen Gemeinde (ehem. Dienstgang) - ist eine Zeiterfassung erforderlich. Dies gilt nicht bei dienstlichen Verrichtungen auf dem Campus.

Im Falle eines "Dienstganges" erfolgt lediglich eine Protokollierung, jedoch keine Berechnung. Die Protokollierung gilt als Nachweis des auswärtigen Dienstgeschäftes, insbesondere, sollte ein Versicherungsfall eintreten.
Folgende Buchungen sind am Zeiterfassungsgerät vorzunehmen:
Beginn Dienstgang: Taste "Dienstgang" drücken;
Ende Dienstgang: Taste "Dienstgang" drücken.

Ganztägige Dienstreisen, die am Wohnort starten bzw. enden, können wie folgt in der Zeiterfassung berücksichtigt werden:

  • Die erforderlichen Zeiterfassungsbuchungen werden am Tag der Dienstreise mittels "Manuellem Ein- und Ausbuchen" zu Beginn/Ende der Dienstreise eigenverantwortlich vorgenommen.
  • Die erforderlichen Zeiterfassungsbuchungen werden im Nachgang zur Dienstreise eigenverantwortlich nachgetragen. 
  • Nach Abschluss der Dienstreise werden die erforderlichen Informationen unter Nutzung des Formulars "Nachtragung einer Dienstreise in der Arbeitszeiterfassung" per E-Mail an zeiterfassung(at)b-tu.de übersandt. Die Nachtragung wird durch die für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit vorgenommen. 
    Diese Option ist erforderlich, wenn eine Dienstreise an regelmäßig arbeitsfreien Tagen durchgeführt wurde (Sonn-/Feiertage).

Grundlage zur Berücksichtigung von Reise-/Warte-/Arbeitszeiten im Rahmen einer Dienstreise:
Aus Gründen eines vereinfachten Verwaltungsvollzuges und der Gleichbehandlung aller Beschäftigten des Landes Brandenburg wurde mit Erlass des Ministeriums des Innern und Kommunales vom 10.03.2017 geregelt, dass mit Wirkung vom 01.04.2017 auch bei Tarifbeschäftigten analog der Regelung in § 9 Absatz 3 Satz 1 AZV Beamte bei Überschreiten der Sollarbeitszeit durch die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes, höchstens bis zu 10 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Das gilt nunmehr auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen. Damit einhergehend entfällt im Regelfall eine Anwendung der in § 6 Absatz 11 Satz 3 TV-L getroffenen Regelung, auf die an dieser Stelle daher nicht mehr gesondert eingegangen wird. Die Regelungen zur Anrechnung von Reisezeiten für Tarifbeschäftigte gelten auch für die Teilnahme an außerhalb der Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen. (Ergänzungen zum vorgenannten Erlass vom 12.04.2017 sowie 06.11.2017).

Buchung von Mobiler Arbeit

1. per Web-Terminal
Unter www.b-tu.de/zeiterfassung steht im Menüpunkt "Manuell Ein- und Ausbuchen" eine Onlinebuchung der Zeiterfassung zur Verfügung. Hier kann mittels Kommen (Mobile Working) der Beginn der Mobilen Arbeit gebucht werden. Bei Beendigung der Arbeit wird unverändert eine Buchung mittels Gehen vorgenommen.

2. per BTU Campus-App (ab 09/2025)
In der BTU Campus App kann unter dem Menüpunkt "Zeiterfassung" mit Kommen (Mobile Working) der Beginn der Mobilen Arbeit gebucht werden. Bei Beendigung der Arbeit wird unverändert eine Buchung mittels Gehen vorgenommen.

3. per Nachtragung bzw. späterer Korrektur einer vorhandenen Zeiterfassung
Im Nachgang kann der Zeitraum der Mobilen Arbeit mittels Nachtragung erfasst werden.
In der Zeiterfassungsübersicht befinden sich hinter jedem Zeiterfassungssatz die Schaltflächen "Nachtragen" bzw. "Bearbeiten". Nach einem Klick öffnet sich ein Fenster zum Bearbeiten bzw. Nacherfassen von Anwesenheitszeiten.

 

Sollte keine Buchung vorhanden sein wählen Sie "Nachtragen", bei Vorhandensein einer Buchung, die geändert werden soll, wählen Sie "Stornieren und Nachtragen". Als nächstes erfassen Sie neben den gewünschten Tag den Beginn sowie das Ende der Arbeitszeit bzw. passen die übernommenen Zeiten an. Als Grund wählen Sie bitte "Mobile Working". Abschließend bestätigen Sie Ihre Angaben mit "Nachtragen". Das Hochladen eines Dokuments ist nicht erforderlich.

Hinweis: Derartige Änderungen bzw. Nachtragungen werden jeweils zur vollen Stunde neu berechnet! 

Berücksichtigung von Pausenzeiten

Beim Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke einer Pause, z.B. während der Mittagspause, ist die Abwesenheitszeit entsprechend zu protokollieren. Dies gilt nicht beim Verbleiben am Arbeitsplatz während der Mittagspause.
Erfolgt im Anschluss an eine Mittagspause ein Dienstgeschäft außerhalb des regelmäßigen Arbeitsplatzes, so kann das Web-Terminal zur Registrierung der Wiederaufnahme der Arbeit bzw. soweit vorhanden das Gebäudeterminal genutzt werden.

Für die Berechnung der Pausen erfolgt ein gleitender Abzug.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden sind 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden weitere 15 Minuten Pause in Anspruch zu nehmen (§ 4 Arbeitszeitgesetz bzw. § 8 Arbeitszeitverordnung Brandenburg). Ist ein Beschäftigter/Beamter z.B. aufgrund Teilzeitarbeit sechs Stunden und fünf Minuten dienstlich anwesend, werden nicht die vollen 30 Minuten, sondern nur fünf Minuten gleitend gekappt. Das gleiche gilt bei einer Dienstzeit über neun Stunden hinaus. Bis zu einer Arbeitszeit von 9 Stunden und 15 Minuten wird die Pausenzeit gleitend abgezogen.
Für die Fälle, in denen keine Pausen registriert wurden, erfolgt systemseitig die Kappung der Arbeitszeit entsprechend der vorgenannten gesetzlichen Regelungen.

Berücksichtigung von Krankheit und Urlaub sowie sonstigen Freistellungen

In der elektronischen Zeiterfassung (ZEB) sind durch die Beschäftigten ausschließlich Arbeitszeiten zu erfassen.
Alle Abwesenheiten wie z.B. Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit mit und ohne Bescheinigung, Kind krank etc. werden durch die für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit erfasst. Dadurch erfolgt automatisch eine Korrektur des durch die fehlende Anmeldung registrierten Zeitdefizits. 

Inanspruchnahme von Mehrarbeitszeit (Gleittag/e)

Der Ausgleich von Zeitguthaben ist entsprechend der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit mit dem Vorgesetzten abzustimmen und durch den Beschäftigten zu dokumentieren. Stellen Sie dazu unter www.b-tu.de/zeiterfassung einen Abwesenheitsantrag (Gleittag/e) und leiten diesen im Workflow zur Genehmigung weiter. Nach Zustimmung des Vertreters und Genehmigung des Vorgesetzten wird die Dokumentation in der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit vorgenommen.

Vorsorglich wird darauf hingeweisen, dass im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung rechtzeitig ein eventuell vorhandenes Gleitzeitguthaben in Anspruch zu nehmen ist. Eine Abgeltung erfolgt nach Beendigung der Beschäftigung nicht.
Bei einem Gleitzeitkonto handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L. Eine Gleitzeitvereinbarung dient der flexiblen und souveränen Gestaltung der Arbeitszeit zugunsten der Beschäftigten, auch um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Die einzelnen Beschäftigten sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einzuteilen. Zur Einteilung der Arbeitszeit zählt nicht nur der Aufbau eines Zeitguthabens, sondern auch der entsprechende rechtzeitige Abbau, z. B. durch Inanspruchnahme von Gleittagen. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber findet in der Regel nicht statt. Die Beschäftigten tragen damit auch das Risiko, dass Stunden bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme von Gleitzeit verfallen. 

Erstellung einer Zeiterfassungsübersicht

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, eine Übersicht auszudrucken. Für Zwecke von Projektabrechnungen oder Ähnlichem gibt es in der Fußzeile der Zeiterfassung bei Bedarf die Möglichkeit, eine Zeiterfassungsübersicht als PDF-Dokument zu erstellen. Dazu stehen zwei Druckversionen mit vergleichbarem Inhalt zur Verfügung. 

Einsicht in die Übersicht der Mitarbeitenden (für genehmigungsberechtigte Personen/Vorgesetzte)

Vorab: Einblick in die Mitarbeiterabwesenheitsübersicht haben ausschließlich berechtigte Personen. Dies sind in der Regel Vorgesetzte, die Abwesenheiten genehmigen dürfen.

Melden Sie sich unter www.b-tu.de/zeiterfassung an und wechseln als erstes die Rolle. Dies erfolgt durch einen Klick in der oberen Menüleiste (rechts der Mitte) auf die Rolle "Abwesenheiten und Zeiterfassung". Hier wählen Sie "QIS-Bearbeiter/Vorgesetzter" aus. Anschließend nutzen Sie im linken Menü der Eintrag "Übersicht Mitarbeitende".

In der Übersicht werden zum aktuellen Tag personenbezogen der verbleibende Urlaubsanspruch inkl. Angabe des übertragenen Urlaubs sowie für das nichtwissenschaftliche Personal das Zeitguthaben/-soll angezeigt. Darüber hinaus ist tagesbezogen erkennbar, für welchen Tag innerhalb des ausgewählten Monats bereits eine Abwesenheit vorliegt bzw. eine Abwesenheit beantragt wurde. Aus Datenschutzgründen werden die verschiedenen Arten der Abwesenheiten lediglich allgemein dargestellt.
Die Angabe des Zeitguthabens/-solls wird farblich unterlegt. Bei gelber Unterlegung werden 80%, bei roter Unterlegung 100% der Richtwerte für ein Zeitguthaben/-soll überschitten. Bei roter Unterlegung haben die Vorgesetzten gemeinsam mit den Beschäftigten unverzüglich Maßnahmen zum Zeitausgleich zu vereinbaren.

Häufige Fragen zu Zeiterfassung, Urlaub, Erkrankungen

Können Urlaubstage in Zeitguthaben umgewandelt werden?

Eine Umwandlung von Urlaubstagen in Zeitguthaben widerspricht dem Urlaubszweck. Der Urlaub dient nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) der Erholung. Ergänzend führt § 8 BUrlG aus, dass während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit geleistet werden darf. Somit ist eine Umwandlung von Urlaubstagen in Zeitguthaben nicht möglich.

Ich fühle mich krank und möchte eine Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung (Karenztag) nutzen, obwohl für den gleichen Tag bereits ein Gleittag genehmigt wurde. Was ist zu beachten?

Gemäß § 6 Absatz 8 der Dienstvereinbarung über Regelungen zur Arbeitszeit gilt: Erkrankt ein Beschäftigter während der Inanspruchnahme von freier Zeit, erfolgt keine Anrechnung auf das Zeitguthaben, vorausgesetzt die Dienststelle (Vorgesetzte/r oder die für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit) wird bis 9:00 Uhr darüber informiert.

Ich wurde als Zeuge vor Gericht geladen. Wie verhält es sich mit der Arbeitszeit?

Vorladung mit dienstlichem Bezug
Sobald eine Zeugenaussage für dienstliche Belange erforderlich ist und die BTU Cottbus-Senftenberg vertreten wird, gilt die Zeit vor Gericht als Arbeitszeit.

Vorladung mit privatem Bezug
Tarifvertraglich ist im § 29 Absatz 2 TV-L zu Arbeitsbefreiungen geregelt, dass ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht nur besteht, wenn die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, wahrgenommen werden können. Im Regelfall erfolgt somit keine Freistellung für eine derartige Vorladung. Die Arbeitsleistung kann durch die geltende Gleitzeitregelung vor und/oder nach dem Termin im Rahmen der einschlägigen Dienstvereinbarung erbracht werden.

Die Zeiterfassungschipkarte ist verloren gegangen bzw. defekt. Wie bekommt man Ersatz.

Bitte senden Sie eine E-Mail an zeiterfassung(at)b-tu.de, eine Ersatzkarte wird erstellt, Kosten fallen nicht an.

Welches Zeiterfassungsterminal soll ich verwenden? Was gehört zur Arbeitszeit?

Zum Arbeitsbeginn, -ende ist das dem Arbeitsplatz im Gebäude nächstgelegene Zeiterfassungsterminal zu verwenden. Sollte im Gebäude bzw. Ort der Verrichtung des Dienstgeschäfts kein Zeiterfassungsterminal vorhanden sein, so ist die Buchung der Arbeitszeit über die Onlineoberfläche unter www.b-tu.de/zeiterfassung zu verwenden.
Zeiten von Parkplatzsuche, Sicherung / Schneebefreiung des Kfz oder ähnliches gehören nicht zur Arbeitszeit. 

Wie kann eine Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Rahmens (Mo bis Fr, 06:00 Uhr bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr, jedoch max. 10 Stunden pro Tag) trotzdem als Arbeitszeit angerechnet werden?

Nach Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit kann die Überschreitung der vorgenannten Regularien oder eine Samstagstätigkeit genehmigt werden. Diese Genehmigung wurde an die Leitung des Verwaltungsbereichs Personal übertragen. Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte per E-Mail an personal(at)b-tu.de

Aus dienstlichen Gründen möchte ich Samstag arbeiten. Wer kann dies genehmigen?

Nach Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit kann eine Samstagstätigkeit genehmigt werden. Diese Genehmigung wurde an die Leitung des Verwaltungsbereichs Personal übertragen. Einen entsprechenden Antrag richten Sie bitte per E-Mail an personal(at)b-tu.de

Wie können vorhandene Mehrarbeitsstunden in Anspruch genommen werden?

Gemäß der Dienstvereinbarung über Regelungen zur Arbeitszeit ist die tageweise Inanspruchnahme von freier Zeit mit den Vorgesetzten abzustimmen und vom Beschäftigten zu dokumentieren. Die Dokumentation eines Gleittages durch den VB Personal erfolgt nur, wenn im VB Personal auch die Bestätigung des jeweiligen Vorgesetzten vorliegt (Urlaubsantrag bzw. elektronische Abwesenheitsgenehmigung über Workflow).
Eine regelmäßige Inanspruchnahme an einem Arbeitstag pro Woche ist nicht im Sinne der Dienstvereinbarung bzw. der tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Für diesen Fall beantragen Sie bitte formlos die Abweichung von der 5-Tage-Arbeitswoche.

Wie ist mit Pausen zu verfahren, die nicht am Arbeitsplatz verbracht werden?

Beim Verlassen des Gebäudes, bspw. während der Mittagspause, ist die Abwesenheitszeit über die elektronische Zeiterfassung entsprechend zu erfassen. Gleiches gilt z.B. bei Besuch der Cafeteria direkt nach einem in der Zeiterfassung protokollierten Arbeitsbeginn.

Wie werden Dienstreisen bzw. Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Beschäftigungsdienststelle stattfinden, in der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt?

Für jeden Tag der Dienstreise wird die auf ihn entfallende Sollarbeitszeit angerechnet, wenn die Zeiten des Dienstgeschäftes und die Reisezeiten und die Wartezeiten zusammen mindestens die Sollarbeitszeit ergeben. Wenn jedoch selbst unter Berücksichtigung der Reise- und Wartezeiten die Sollarbeitszeit nicht erreicht wird, ist nur die tatsächliche Dauer dieser Zeiten (Dienstgeschäft + Reisezeiten + Wartezeiten) als Arbeitszeit zu berücksichtigen. 
Für jeden Tag der Dienstreise, an dem die Reisezeiten zusammen mit den Zeiten des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit überschreiten, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Auch für Reisetage, an denen allein die Reisezeiten die Sollarbeitszeit überschreiten, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinausgehende Reisezeiten bleiben unberücksichtigt. 
Wartezeiten werden für jeden Tag der Dienstreise nur bis zur Dauer der Sollarbeitszeit berücksichtigt. Darüber hinausgehende Wartezeiten bleiben unberücksichtigt.

Die vorgenannten Regelungen gelten aus Gründen eines vereinfachten Verwaltungsvollzuges und der Gleichbehandlung für alle Beschäftigten des Landes Brandenburg. Erlass des Ministeriums des Innern und Kommunales vom 10.03.2017
Damit einhergehend entfällt eine Anwendung der in § 6 Absatz 11 Satz 3 TV-L getroffenen Regelung, auf die an dieser Stelle daher nicht mehr gesondert eingegangen wird.

Wie erfolgt die Arbeitszeitanrechnung bei Fahrten zwischen den Standorten der BTU Cottbus-Senftenberg?

Mit Schreiben vom 30.07.2013 wurden eintägige Dienstreisen zwischen den Standorten der BTU Cottbus-Senftenberg allgemein angeordnet.
Sobald das Dienstgeschäft am jeweiligen Standort der BTU Cottbus-Senftenberg die Dienstreise ummantelt, gilt die Fahrtzeit als Arbeitszeit.

zum Beispiel:
07:30 Uhr bis 08:00 Uhr Anreise von der Wohnung zur BTU in Senftenberg <-- keine Arbeitszeit
08:00 Uhr bis 11:00 Uhr Arbeitsleistung am BTU Standort Senftenberg <-- Arbeitzeit
11:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstreise von BTU in Senftenberg zur BTU in Cottbus <-- Arbeitszeit
12:00 Uhr bis 13:00 Uhr Arbeitsleistung am BTU Standort Cottbus <-- Arbeitszeit
13:00 Uhr bis 13:30 Uhr Rückreise vom BTU Standort zur Wohnung <-- keine Arbeitszeit

Wie werden Sitzungszeiten als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter angerechnet?

In analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung gilt, dass für die Zeit der Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts einschließlich der An- und Abreise gewährt wird. Somit zählen die Fahrzeiten sowie die Sitzungszeiten als Arbeitszeit.
Rundschreiben des Ministeriums des Innern und Kommunales des Landes Brandenburg vom 30.03.2010

Wie werden Zeiten als Wahlhelfer bzw. Wahlhelferin berücksichtigt?

Als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids wird bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Dieser Anspruch verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist.
Rechtsgrundlage ist § 12a Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung. Mit Rundschreiben vom 09.07.2014 wurde der außertariflichen Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung für das Tarifpersonal zugestimmt.
Die Beantragung erfolgt als Abwesenheitsantrag mit der Antragsart "Dienstbefreiung" für Beamte bzw. "Arbeitsbefreiung" für Tarifpersonal. Bitte fügen Sie dem Online-Antrag einen Scan der Bestätigung der Teilnahme bei. Ein Einladungs-/Bestellungsschreiben genügt nicht.
 

Müssen monatlich Zeiterfassungsübersichten ausgedruckt und den Vorgesetzten zur Kenntnis geben werden?

Nein, dies ist grundsätzlich nicht erforderlich. Gemäß § 8 Absatz 5 der Dienstvereinbarung werden die Vorgesetzten zweimonatlich über Zeitguthaben bzw. Zeitdefizit durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationsbereich informiert.
Für Zwecke der Projektabrechnung oder ähnlichem stehen bei Bedarf Ausdruckmöglichkeiten in der Onlineoberfläche zur Verfügung.

Wie berechnet sich der Anteil Mobiler Arbeit von 40 %?

Bezugsgröße für den genannten prozentualen Anteil ist die individuelle Sollarbeitszeit des jeweiligen Kalendermonats. Berücksichtigt werden alle regelmäßigen Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats. Freistellungen wie z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder ähnliches reduzieren die individuelle Sollarbeitszeit nicht.
Nimmt ein Beschäftigter bspw. 3 Wochen Erholungsurlaub in einem Kalendermonat, kann in Abstimmung mit den Vorgesetzten noch immer eine Inanspruchnahme von bis zu 40 % der Sollarbeitszeit in Mobiler Arbeit im jeweiligen Kalendermonat erfolgen.

Beispiele zur Berechnung der Sollarbeitszeit sowie des max. Anteils Mobiler Arbeit:

Beschäftigung in Vollzeit bei 5-Tage-Woche im Monat April 2025

  • 40 Wochenstunden ergeben pro Arbeitstag eine Sollzeit von 8 Stunden (40 Wochenstunden durch 5 Arbeitstage pro Woche)
  • 20 Arbeitstage hat der April 2025
  • 20 Arbeitstage * 8 Stunden pro Arbeitstag ergeben eine Sollarbeitszeit für den Monat April 2025 von 160 Stunden
  • es können maximal 64 Stunden im Monat April 2025 in Mobiler Arbeit erbracht werden (160 Stunden mal 40 %)

Beschäftigung mit 30 Wochenstunden bei 5-Tage-Woche im Monat April 2025

  • 30 Wochenstunden ergeben pro Arbeitstag eine Sollzeit von 6 Stunden (30 Wochenstunden durch 5 Arbeitstage pro Woche)
  • 20 Arbeitstage hat der April 2025
  • 20 Arbeitstage * 6 Stunden pro Arbeitstag ergeben eine Sollarbeitszeit für den Monat April 2025 von 120 Stunden
  • es können maximal 48 Stunden im Monat April 2025 in Mobiler Arbeit erbracht werden (120 Stunden mal 40 %)

Beschäftigung mit 21 Wochenstunden bei 3-Tage-Woche (Mo, Di, Mi) im Monat April 2025

  • 21 Wochenstunden ergeben pro Arbeitstag eine Sollzeit von 7 Stunden (21 Wochenstunden durch 3 Arbeitstage pro Woche)
  • 14 Arbeitstage hat der April 2025 unter Berücksichtigung der genannten Arbeitstage Mo, Di, Mi
  • 14 Arbeitstage * 7 Stunden pro Arbeitstag ergeben eine Sollarbeitszeit für den Monat April 2025 von 98 Stunden
  • es können maximal 39,2 Stunden im Monat April 2025 in Mobiler Arbeit erbracht werden (98 Stunden mal 40 %)
Welche Auswirkungen hat die Beendigung der Beschäftigung auf ein vorhandenes Gleitzeitguthaben?

Im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung ist rechtzeitig ein eventuell vorhandenes Gleitzeitguthaben in Anspruch zu nehmen. Eine Abgeltung erfolgt nach Beendigung der Beschäftigung nicht.
Bei einem Gleitzeitkonto handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L. Eine Gleitzeitvereinbarung dient der flexiblen und souveränen Gestaltung der Arbeitszeit zugunsten der Beschäftigten, auch um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Die einzelnen Beschäftigten sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einzuteilen. Zur Einteilung der Arbeitszeit zählt nicht nur der Aufbau eines Zeitguthabens, sondern auch der entsprechende rechtzeitige Abbau, z. B. durch Inanspruchnahme von Gleittagen. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber findet in der Regel nicht statt. Die Beschäftigten tragen damit auch das Risiko, dass Stunden bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme von Gleitzeit verfallen. 

Ansprechperson

Frau Iris Blohm, VB Personal, zeiterfassung(at)b-tu.de, Telefon 0355  69 2639