Hinweise zur Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung wegen schwerer Erkrankung eines Kindes

Nach den Vorschriften der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) erhält ein Beamter bei einer schweren Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage Dienstbefreiung im Kalenderjahr.
Zusätzlich kann Beamten, deren Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Vorgaben des SGB in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten, darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von 7,5 Arbeitstagen je Kind, insgesamt nicht mehr als 19 Arbeitstage/Kalenderjahr; für Alleinerziehende bis zum Umfang von 15 Arbeitstagen je Kind, insgesamt nicht mehr als 37,5 Arbeitstage/Kalenderjahr, gewährt werden.

Es können auch halbe Tage Dienstbefreiung gewährt werden, deren Länge richtet sich nach der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (vier Stunden bzw. Hälfte der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung). Halbe Tage sind - aus buchungstechnischen Gründen - nach der Genehmigung der Dienstbefreiung vom Beamten selbst als Korrekturbuchung in der Arbeitszeitübersicht zu erfassen.

Eine Dienstbefreiung wird nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht. Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege muss ärztlich bescheinigt werden. Zur Beantragung ist das Formular "Urlaubsantrag" (Formularsammlung im Intranet) zu verwenden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag zum Nachweis der v. g. Anspruchsvoraussetzung eine ärztliche Bescheinigung sowie eine formlose Bestätigung, dass keine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht, bei.

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