Krankenversicherung (Elektronisches Studenten-Meldeverfahren [SMV])
Gemäß 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen.
Die Krankenkassen melden an die Hochschule den
- Versicherungsstatus (M10)
- Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
- Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
- Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)
Die Hochschule meldet an die Krankenkassen
- Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
- Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/ erfolgte (M30)
Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldeverfahren wird die BTU Cottbus Senftenberg ab 01.01.2022 das elektronische Studenten-Meldeverfahren nutzen – Meldungen in Papierform können dann nicht mehr entgegengenommen werden.
Was bedeutet das für Sie?
