Härtefallantrag
Antrag auf Berücksichtigung bei der Härtequote
Was ist unter dem Begriff „Härtefall“ zu verstehen?
Ein sogenannter Härtefall liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere behinderungsbedingte, gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studium zwingend erfordern (§ 11 Satz 2, Hochschulvergabeverordnung-HVV).
Nicht jede behinderungsbedingte, gesundheitliche, soziale oder familiäre Beeinträchtigung rechtfertigt eine Anerkennung als Härtefall. Vielmehr müssen in der Person der Antragstellerin/des Antragstellers liegende Gründe so schwerwiegend sein, dass es ihr/ihm auch bei Anlegung besonderer Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur zwei Semester (z. B. in Studiengängen, bei denen die Zulassung immer nur zum Wintersemester erfolgt) auf die Zulassung zum gewählten Studiengang warten zu können. Es muss somit eine besondere Situation vorliegen.
Wann und wie ist der Antrag auf Berücksichtigung bei der Härtequote zu stellen?
Für die Antragstellung gilt die Bewerbungsfrist des jeweiligen Studienganges. Es ist mit dem Immatrikulationsantrag, einer schriftlichen Begründung und den erforderlichen Nachweisen einzureichen.