Nachteilsausgleich wegen behinderungsbedingten Mehrbedarf

Wichtig:
Ein formloser Antrag kann von Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz und von Studierenden während ihres Studiums gestellt werden.

Was ist unter dem Begriff „Nachteilsausgleich“ zu verstehen?

Man macht geltend, dass wegen

  • länger andauernder Krankheit oder
  • körperlicher Beeinträchtigung oder
  • Behinderung oder
  • Schwangerschaft oder
  • Mutterschutz oder
  • Personenfürsorge mit einem Kind im eigenen Haushalt oder
  • Krankheit/Behinderung eines nahen Angehörigen (nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehegatten und Partnerinnen/Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft)

man nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in vorgesehener Form zu erbringen.

Der Antrag kann auch bei Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche gestellt werden.

An wen ist der Antrag zu richten?

Der Antrag ist, nach Absprache mit der Leitung des Barrierefrei-Zentrums, an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu richten.

Welche Fristen gelten für die Antragstellung?

Die Antragstellung muss vor der online-Modulanmeldung zur jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistung erfolgen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag muss durch die Studienbewerberin/den Studienbewerber bzw. die Studentin/den Studenten schriftlich gestellt werden. Besondere Formvorschriften für diesen Antrag gibt es nicht.

Dem Antrag ist i. d. R. ein fachärztliches Attest beizufügen. Aus diesem muss die leistungsbeeinträchtigende oder –verhindernde Auswirkung der chronischen Erkrankung oder Behinderung hervorgehen.

Wie erfolgt die Entscheidung über den Antrag?

Der Prüfungsausschuss bestimmt nach Anhörung des zuständigen Prüfers, in welcher anderen Form die gleichwertige Studien- oder Prüfungsleistung durch den Studierenden zu erbringen ist.

Zur Festlegung der anderen Form gehört auch ggf. eine Verlängerung der Schreib- und Bearbeitungszeit der Studien- oder Prüfungsleistung und die Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln.

Der Antragstellerin/dem Antragsteller wird die Entscheidung des Prüfungsausschusses in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beachte auch: § 22 "Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen", Abs. 1, Brandenburgisches Hochschulgesetzt (BbgHG)

Antrag auf Nachteilsausgleich