Inventarisierung

Gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) § 73, ist über das Vermögen Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Nachweispflicht besteht für alle beweglichen Sachen (Gegenstände) sowie nicht selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände.

Welche Verzeichnisse sind zu führen?WertgrenzenWer führt das Verzeichnis?
Gegenstandsverzeichnisüber 250 EUR netto und einer Lebensdauer von mehr als einem JahrVB 2.3 Beschaffung
Verteilungsverzeichnisüber 250 EUR netto und einer Lebensdauer von mehr als einem JahrVB 2.3 Beschaffung
Benutzerverzeichnisbis zu 250 EUR netto und einer Lebensdauer von mehr als einem Jahrjeweilige Organisationseinheit
Bibliotheksverzeichnisentsprechend den Regelungen der UniversitätsbibliothekUniversitätsbibliothek

Zur Beachtung

  • Gleiche Gegenstände werden nicht zu Gruppen zusammengefasst. Jeder Gegenstand wird einzeln inventarisiert.
  • Werterhöhungen zu bestehenden Geräten erfolgen nicht.
  • Alle drei Jahre wird eine Inventur durchgeführt. Informationen über den Ablauf werden jedem Bereich zu jeder Inventur gegeben.
  • Wird der Standort eines inventarisierten Gegenstandes durch Umsetzung innerhalb der Organisationseinheit (OE) oder durch Umzug dauerhaft oder auch temporär verändert, ist durch den Bereich der neue Standort im Intranet in der Inventarverwaltung einzutragen. (zur Info: Gebäude-Liste - Stand 30.01.2017)
  • Für den Standortwechsel zu einer anderen Organisationseinheit (OE) ist weiterhin ein Antrag zur Umsetzung / Aussonderung von beweglichen Sachen beim VB 2.3 Beschaffung einzureichen.
  • Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier

Anmeldung zur Inventarverwaltung: hier
 

Aussonderung von Vermögensgegenständen

Verloren gegangene, unbrauchbare oder entbehrliche Gegenstände dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Verfügung des Beauftragten für den Haushalt (Kanzler) vom Bestand abgesetzt werden.
Daraus folgt: Grundsätzlich ist bei jeder Aussonderung, unabhängig von der Art der Aussonderung, ein "Antrag zur Umsetzung/Aussonderung von beweglichen Sachen" an den VB 2.3 Beschaffung zu stellen.
Weitere Informationen zur Verfahrensweise entnehmen Sie der
Richtlinie zur Nachweisführung, Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Stand: 08.09.2016).

Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich erst auszusondern, wenn ihre weitere Verwendung oder Instandhaltung unwirtschaftlich oder infolge Totalschadens
unmöglich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit ist spätestens gegeben, wenn die Kosten für eine notwendige Reparatur zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft mindestens 50 vom
Hundert des Zeitwertes des Fahrzeuges übersteigen.
Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich über die VEBEG verwertet.

Für die Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen ist:
- ein Umsetzungs-, Aussonderungsantrag zu stellen,
- und der „Fragebogen zum Umsetzungs-, Aussonderungsantrag - Dienst-Kfz"
auszufüllen und digital an finanzen(at)b-tu.de zu übermitteln.

Weitere Informationen zur Verfahrensweise entnehmen Sie der
Richtlinie zur Nachweisführung, Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Stand: 08.09.2016).

Archiv

Inventur 2023

  • Inventurzeitraum 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023.


    Es wird wieder gezählt - Inventur 2023
    2023 wird wieder gezählt! Die nächste Inventur an unserer Einrichtung wird vom
    01.02.2023 bis 31.05.2023 stattfinden.
    Bitte nutzen Sie schon jetzt die Zeit, um Inventarverantwortliche zu beantragen, Aufnahmeteams festzulegen, Standorte nachzutragen oder anstehende Umsetzungen/ Aussonderungen zu realisieren, damit Sie während der Inventur bereits entlastet sind.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Zuschrift zur Inventur sowie der Anleitung für das Senden und Bestätigen des Inventurprotokolls:

Dokumente: