Arbeitskampf

Im Fall von Arbeitskampfmaßnahmen und in diesem Zusammenhang möglicherweise  geplanten  Demonstrationen bzw. Streiks gelten die Arbeitskampfrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der aktuellen Fassung. Die Richtlinien finden für alle Fälle Anwendung, in denen die Dienststelle von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen ist.
Welche Arbeiten als Notdienstarbeiten anzusehen sind und ob eine Notdienstvereinbarung geschlossen werden muss, wird im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde durch die Hochschulleitung vor Ort entschieden.

Was ist im Falle der Teilnahme an einem Streik zu beachten

  1. Es ist nach der Rechtsprechung (selbst nach einem Streikaufruf durch die Gewerkschaft) Sache der/des einzelnen Beschäftigten, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass sie/er sich am Streik beteilige und deshalb die Arbeitspflicht suspendiert ist. Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht und damit zu einer Minderung des Entgeltanspruchs.
     
  2. Da lediglich die gegenseitigen Hauptleistungspflichten durch einen Streik aufgehoben sind, besteht die (regelmäßig aufgrund einer Dienstvereinbarung) gegebene Nebenverpflichtung zur Bedienung eines Zeiterfassungsgerätes fort. Unterbricht oder beendet die/der Beschäftigte daher zur Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme die Arbeit, hat sie/er sich entsprechend den geltenden Regelungen zur Zeiterfassung ab- und ggf. wieder anzumelden; die Verletzung dieser Nebenpflicht kann arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen (LAG Hamm, Urteil vom 25.05.1993 – 4 Sa 11/93). Die wiederkehrend von den Gewerkschaften unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - vertretene Rechtsauffassung, dass keine Verpflichtung der Beschäftigten zur Betätigung des Zeiterfassungsgerätes bestehe, ist nicht zutreffend. Das BAG hat sich in dem Urteil nicht mit der Verpflichtung zur Betätigung des Zeiterfassungsgerätes und dem Urteil des LAG Hamm auseinandergesetzt; dem Urteil lag eine andere Fragestellung zur Vertrauensarbeitszeit zu Grunde. Auf die Verpflichtung zur Betätigung der Zeiterfassungsgeräte im Falle eines Streiks wird deshalb ausdrücklich hingewiesen.
     
  3. Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Zeit der Streikteilnahme verliert die/der Beschäftigte daher seinen Vergütungsanspruch. Auch bei Geltung einer Gleitzeitregelung mit individuellen Arbeitszeitkonten vermindert sich die geschuldete Soll-Arbeitszeit der/des Beschäftigten um die Zeit der Streikteilnahme mit entsprechender Minderung des Entgeltanspruchs (BAG, Urteil vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04, NZA 2005, Seite 1402 ff.). Zum Ausgleich der Entgeltminderung erhält die/der gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte regelmäßig Streikgeld von der Gewerkschaft.

Weitere detaillierte Hinweise entnehmen Sie bitte den verlinkten Dokumenten.