Abgabe, Beendigung des Betriebs, Entsorgung

Abgabe, Beendigung des Betriebs

Jede Abgabe von radioaktiven Stoffen sowie die endgültige Beendigung des Betriebs von genehmigungs- und anzeigepflichtigen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Leiter*innen der Struktureinheiten bzw. die Strahlenschutzbeauftragten informieren hierzu die Strahlenschutzbevollmächtigte. 

HINWEISE: 

Radioaktive Stoffe dürfen nur an Personen abgegeben werden, die eine entsprechende Genehmigung vorweisen können. Bei umschlossenen radioaktiven Stoffe ist zuvor eine Dichtheitsprüfung durch Sachverständige zu veranlassen. Des Weiteren hat die BTU Pflichten nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften zu beachten (z. B. als Absender). Alle Unterlagen zur Abgabe radioaktiver Stoffe sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Strahlenschutzbeauftragten veranlassen dies über die Strahlenschutzbevollmächtigte.   

Entsorgung

Bei einer Entsorgung radioaktiver Stoffe, Röntgeneinrichtungen etc. sind neben den Strahlenschutzvorschriften auch die Maßgaben des Abfall- sowie des Gefahrgutrechts zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der BTU zur Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen zu berücksichtigen. Die Veranlassung einer Entsorgung stimmen die zuständigen Strahlenschutzbeauftragten bzw. der Strukturbereich mit der Strahlenschutzbevollmächtigten ab. Die Strahlenschutzbevollmächtigte unterrichtet die Behörde und sorgt für die notwendige Aufbewahrung der Unterlagen. 

HINWEISE:

Eine Freigabe schwach radioaktiver Stoffe, kontaminierter oder aktivierter Gegenstände ist nur bei Einhaltung der Freigabewerte und der Festlegungen zur Freigabe möglich (Anlagen 4, 8 StrlSchV). Die Einhaltung der Freigabewerte ist nachzuweisen (i.d.R. Messungen durch Sachverständige). Auf dieser Grundlage beantragt die Strahlenschutzbevollmächtigte den behördlichen Bescheid. Erst danach darf unter Einhaltung der Maßgaben dieses Bescheids eine Freigabe erfolgen.