Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der "Gefährdungen durch ionisierende Strahlung" gilt immer in Verbindung mit der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für das Labor bzw. den entsprechenden Raum.

Sie besteht aus einem allgemeinen Teil, der alle Arbeitsplätze/ Tätigkeiten nach StrlSchV oder RöV betrifft. Ergänzend dazu gibt es spezielle Teile für den Umgang mit:

  • Röntgeneinrichtungen
  • umschlossene und offene radioaktive Stoffe

und die

  • Beschäftigung in fremden Einrichtungen.

Formular

Gefährdungen durch ionisierende Strahlung - Arbeitsplätze/ Tätigkeiten nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Röntgenverordnung (RöV)

Grundlagen

Die Grundlagen für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sind § 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A 1). Danach sind alle Arbeitgeber verpflichtet eine solche Beurteilung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

§ 5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. § 6 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.