Sachverständigenprüfungen
Prüfungen durch behördlich dazu bestimmte Sachverständige sind u. a. erforderlich:
- vor Inbetriebnahme anzeige- und genehmigungsbedürftiger Röntgeneinrichtungen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie genehmigungsbedürftiger Störstrahler
- bei einer wesentlichen Änderung (technische Änderungen, aber auch der Wechsel des Betriebsortes)
- alle 5 Jahre an genehmigungs- und anzeigepflichtigen Röntgeneinrichtungen sowie genehmigungspflichtigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- bei umschlossenen radioaktiven Stoffen und Vorrichtungen, die diese Stoffe enthalten gemäß den behördlichen Vorgaben
- bei Verdacht auf Undichtheit der Umhüllung radioaktiver Stoffe infolge einer mechanischen Beschädigung, durch Korrosion oder Brand
- bei Abgabe umschlossener radioaktiver Stoffe zur weiteren Verwendung.
HINWEISE:
siehe weitere Erläuterungen zur Sachverständigenprüfpflicht
Die Sachverständigenprüfungen sind durch die anwendenden BTU-Strukturbereiche zu veranlassen und zu finanzieren.
Die Sachverständigen sind verpflichtet über die Prüfung einen Bericht anzufertigen und eine Ausfertigung auch an die Aufsichtsbehörde zu senden.
Der Strahlenschutzbevollmächtigten (K.2) ist der Prüfbericht elektronisch durch den BTU-Strukturbereich zu übermitteln.
